Beschluss
34 Wx 318/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Insolvenzvermerk (§ 32 InsO) und ein Zwangsversteigerungsvermerk (§ 19 ZVG) sind Sicherungsvermerke mit negativer Wirkung und begründen keinen öffentlichen Glauben des Grundbuchs.
• Die Berechtigung zur Beschwerde im Grundbuchverfahren setzt dingliche Betroffenheit und Antragsbefugnis nach § 13 Abs.1 GBO voraus; Geschäftsführer ohne eigene dingliche Rechte sind nicht beschwerdeberechtigt.
• Für eine berichtigende Löschung nach § 22 GBO ist ein strenger, überwiegender Urkundennachweis zu führen; bloße Behauptungen oder glaubhaft gemachte Tatsachen genügen nicht.
• Eine sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss nach § 34 InsO hat regelmäßig keine aufschiebende Wirkung; die fehlende Bestandskraft des Eröffnungsbeschlusses begründet daher nicht ohne Weiteres eine Grundbuchunrichtigkeit.
• Ein Amtswiderspruch nach § 53 GBO kommt für Eintragungen in Betracht, an die sich kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, insbes. den Insolvenzvermerk, nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Löschung des Insolvenzvermerks ohne überwiegenden Urkundennachweis • Ein Insolvenzvermerk (§ 32 InsO) und ein Zwangsversteigerungsvermerk (§ 19 ZVG) sind Sicherungsvermerke mit negativer Wirkung und begründen keinen öffentlichen Glauben des Grundbuchs. • Die Berechtigung zur Beschwerde im Grundbuchverfahren setzt dingliche Betroffenheit und Antragsbefugnis nach § 13 Abs.1 GBO voraus; Geschäftsführer ohne eigene dingliche Rechte sind nicht beschwerdeberechtigt. • Für eine berichtigende Löschung nach § 22 GBO ist ein strenger, überwiegender Urkundennachweis zu führen; bloße Behauptungen oder glaubhaft gemachte Tatsachen genügen nicht. • Eine sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss nach § 34 InsO hat regelmäßig keine aufschiebende Wirkung; die fehlende Bestandskraft des Eröffnungsbeschlusses begründet daher nicht ohne Weiteres eine Grundbuchunrichtigkeit. • Ein Amtswiderspruch nach § 53 GBO kommt für Eintragungen in Betracht, an die sich kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, insbes. den Insolvenzvermerk, nicht in Betracht. Die Beteiligte zu 1 (GmbH) ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abteilung II wurden ein Zwangsversteigerungsvermerk und später auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein Insolvenzvermerk eingetragen. Der Geschäftsführer (Beteiligter zu 2) beantragte namens der Beteiligten zu 1 die Eintragung eines Widerspruchs bzw. die Löschung beider Vermerke, da die Zwangsversteigerungsforderung angeblich befriedigt sei und das Insolvenzverfahren unzulässig bzw. nichtig sei. Das Grundbuchamt lehnte die Anregung zur Eintragung von Amtswidersprüchen bzw. eine Löschung ab; der Zwangsversteigerungsvermerk wurde später auf Behördenersuchen gelöscht. Die Beteiligte zu 1 erhob Beschwerde gegen die Nichtlöschung des Insolvenzvermerks; Beteiligte zu 2 und 3 legten ebenfalls Beschwerde ein, wurden aber nicht als beschwerdeberechtigt angesehen. • Zulässigkeit: Nur die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist insoweit zulässig, als sie die Nichtlöschung des Insolvenzvermerks angreift; Beteiligte zu 2 und 3 sind nicht selbst beschwert und nicht antragsberechtigt (§§ 11 RPflG, 71 GBO, § 13 GBO). • Rechtscharakter der Vermerke: Zwangsversteigerungs- und Insolvenzvermerke sind Sicherungsvermerke mit negativer Wirkung und begründen keinen öffentlichen Glauben des Grundbuchs; § 19 ZVG, § 32 InsO. • Darlegungs- und Beweisanforderungen: Für eine berichtigende Löschung nach § 22 GBO ist ein lückenloser, formalisierter Urkundennachweis (§ 29 GBO) zu führen; wahrscheinliche Behauptungen oder interne Schriftstücke genügen nicht. • Keine Grundbuchunrichtigkeit: Die Beteiligte zu 1 hat nicht nachgewiesen, dass der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts nichtig oder materiell unwirksam ist. Insbesondere sind Behauptungen zur örtlichen Zuständigkeit, zum fehlenden Insolvenzgrund und zu Verfahrensfehlern nicht durch öffentliche Urkunden belegt. • Rechtsfolgen einer Beschwerde gegen Eröffnungsbeschlüsse: Eine sofortige Beschwerde nach § 34 InsO entfaltet in der Regel keine aufschiebende Wirkung (§ 4 InsO i. V. m. § 570 ZPO), sodass fehlende Bestandskraft den Vermerk nicht automatisch unrichtig macht. • Amtslöschung und Amtswiderspruch: Eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs.1 S.2 GBO scheidet aus, weil die Eintragung des Insolvenzvermerks nicht offensichtlich unzulässig ist; ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs.1 S.1 GBO ist nicht möglich, da der Insolvenzvermerk nicht geeignet ist, gutgläubigen Erwerb zu begründen. • Verfahrensökonomie: Weitere Aktenbeiziehung oder Zurückhalten der Entscheidung ist nicht erforderlich, weil der Nachweis mittels Urkunden zu führen ist und der zugrunde liegende Streit nicht im Grundbuchverfahren geklärt werden kann. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbegründet; der Antrag auf Löschung des Insolvenzvermerks und die Eintragung eines Amtswiderspruchs sind nicht durch Urkunden belegt und können daher nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 ist unzulässig und wird verworfen, weil sie nicht selbst beschwert und nicht antragsberechtigt sind. Der Insolvenzvermerk bleibt bestehen, da die Voraussetzungen für eine Amtslöschung nach § 53 GBO oder eine berichtigende Löschung nach § 22 GBO nicht erfüllt sind. Ein etwaiger Mangel des Eröffnungsbeschlusses ist nicht derart offenkundig und nachgewiesen, dass er die Nichtigkeit der Entscheidung begründen würde; eine sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss hebt die Wirkung des Vermerks nicht auf. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.