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Urteil

7 U 1630/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Käufer und Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs kann ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart werden, sodass Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausscheiden. • Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist nach § 444 BGB nur dann unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat; bloße frühere Reparaturen, die behoben wurden, rechtfertigen ohne Kenntnis des Verkäufers keinen Arglistvorwurf. • Äußert der Verkäufer, das Fahrzeug sei „fahrbereit“ oder „alles funktioniere“, kann hierin eine Beschaffenheitsvereinbarung liegen; diese steht neben einem Gewährleistungsausschluss gleichrangig und begründet für den Käufer einen Anspruch, dass das Fahrzeug zumindest für eine sinnvolle Fahrtstrecke tauglich ist.
Entscheidungsgründe
Gewährleistungsausschluss wirksam; Fahrzeug entsprach vereinbarter Fahrbereitschaft • Zwischen Käufer und Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs kann ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart werden, sodass Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausscheiden. • Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist nach § 444 BGB nur dann unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat; bloße frühere Reparaturen, die behoben wurden, rechtfertigen ohne Kenntnis des Verkäufers keinen Arglistvorwurf. • Äußert der Verkäufer, das Fahrzeug sei „fahrbereit“ oder „alles funktioniere“, kann hierin eine Beschaffenheitsvereinbarung liegen; diese steht neben einem Gewährleistungsausschluss gleichrangig und begründet für den Käufer einen Anspruch, dass das Fahrzeug zumindest für eine sinnvolle Fahrtstrecke tauglich ist. Der Kläger kaufte auf Basis einer Ebay-Anzeige vom Beklagten am 10.10.2015 einen gebrauchten Freightliner FLD 120 (Baujahr 1996) nach einer Besichtigung und Probefahrt für 10.500 EUR. Kurz nach der Übergabe traten Fahrprobleme auf: Das Fahrzeug nahm nach 50–100 km kein Gas mehr und ließ sich später nicht mehr starten; Reparaturkosten beliefen sich auf 5.720,35 EUR. Der Kläger verlangt Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte beruft sich auf einen zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss und bestreitet Arglist. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. • Der Senat ging nach persönlicher Anhörung der Parteien und Vernehmung mehrerer Zeugen davon aus, dass die Parteien bei Vertragsschluss einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Dies wird durch die Ebay-Anzeige unterstützt, die das Fahrzeug ausdrücklich „ohne Gewährleistung“ anbot. • Ein arglistiges Verschweigen nach § 444 BGB ist nicht gegeben: Die während eines Werkstattaufenthalts im August 2015 behobenen Defekte hätten offenlegungspflichtiger Umstände vorausgesetzt, wenn sie noch bestanden hätten, lagen aber nach Ansicht des Gerichts zum Übergabezeitpunkt nicht vor. Das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten ergab als Ursache der aufgetretenen Fahrstörungen ein korrodiertes Steuergerät und möglicherweise eine defekte Batterie, ohne Anhalt für Kenntnis des Beklagten hierüber bei Vertragsschluss. • Ein Garantieversprechen nach § 443 Abs.1 BGB wurde nicht festgestellt; es fehlen Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Versprechung des Beklagten. • Eine Beschaffenheitsvereinbarung bestand jedoch dahin, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ sei. Die Äußerungen des Beklagten, dass „alles funktioniere“ und das Fahrzeug „fahre“, sind unstreitig und stellen keine bloße unverbindliche Verkaufsrhetorik dar. Fahrbereit heißt nicht, dass eine langfristige Haltbarkeit garantiert wird, wohl aber, dass das Fahrzeug ohne verkehrsgefährdende Mängel ist und eine mehr als nur minimale Fahrtstrecke bewältigen kann. • Zeugenaussagen bestätigten, dass das Fahrzeug nach Übergabe noch mehrere hundert Kilometer fahrbar war; damit entsprach das Fahrzeug der vereinbarten Beschaffenheit und der Gewährleistungsausschluss greift wirksam zu Lasten des Klägers. • Da sowohl der Gewährleistungsausschluss wirksam ist als auch die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten wurde, bestehen keine Schadensersatzansprüche des Klägers aus §§ 437 Nr.3, 440, 280, 281 BGB. • Folgerichtig sind auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers nicht erstattungsfähig; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwischen den Parteien war ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart, und das Fahrzeug entsprach der vereinbarten Beschaffenheit als „fahrbereit“, da es nach Übergabe noch mehrere hundert Kilometer fuhr. Ein arglistiges Verschweigen durch den Beklagten ist nicht festgestellt worden, ebenso wenig ein Garantieversprechen, das den Ausschluss unwirksam machen würde. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten oder der vorgerichtlichen Anwaltskosten; er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.