Beschluss
34 Wx 386/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Berichtigung des Grundbuchs kann die Fortsetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch ein notariell beglaubigtes Gesellschafterprotokoll nachgewiesen werden, wenn daraus die Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter hervorgeht.
• Ein drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel auf einer Ausfertigung des Erbscheins ist in Bayern ausreichend, weil landesrechtliche Regelungen die maschinelle Aufbringung des Siegels erlauben.
• Für die Förmlichkeiten der Erbscheinsausfertigung gilt Landesrecht und nicht das Beurkundungsgesetz; besondere Formvorschriften des Bundesrechts, die ein Prägesiegel verlangen, sind nicht einschlägig.
Entscheidungsgründe
Ausreichender Nachweis der GbR‑Fortsetzung und Anerkennung gedruckten Dienstsiegels bei Erbscheinausfertigungen • Zur Berichtigung des Grundbuchs kann die Fortsetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch ein notariell beglaubigtes Gesellschafterprotokoll nachgewiesen werden, wenn daraus die Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter hervorgeht. • Ein drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel auf einer Ausfertigung des Erbscheins ist in Bayern ausreichend, weil landesrechtliche Regelungen die maschinelle Aufbringung des Siegels erlauben. • Für die Förmlichkeiten der Erbscheinsausfertigung gilt Landesrecht und nicht das Beurkundungsgesetz; besondere Formvorschriften des Bundesrechts, die ein Prägesiegel verlangen, sind nicht einschlägig. Im Grundbuch ist eine GbR als Teileigentümerin eingetragen, deren einer Gesellschafter verstorben ist. Die verbleibenden Gesellschafter beantragten die Berichtigung des Grundbuchs und legten Teilerbscheine sowie ein notariell beglaubigtes Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 5.4.2016 vor, wonach die GbR nach dem Tod fortgesetzt werden soll. Das Grundbuchamt forderte ergänzende Nachweise und beanstandete u.a. das aufgedruckte EDV‑Siegel der Erbscheine sowie die Frage, ob die vorgelegten Erklärungen die Grundbuchunrichtigkeit ausreichend darlegen. Die Beteiligten legten daraufhin erneut Unterlagen vor und legten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein. Das Grundbuchamt hielt an seiner Auffassung fest, woraufhin das OLG die Beschwerde überprüfte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft und zulässig. • Zum Nachweis der Fortsetzung der GbR genügt das notariell beglaubigte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 5.4.2016; ein vom Verstorbenen allein unterschriebener Zettel begründet hingegen keinen wirksamen Gesellschaftsvertragsinhalt. • Die erforderlichen Grundsätze zur Grundbuchberichtigung ergeben sich aus §§ 19, 20, 22, 29 GBO in Verbindung mit § 47 Abs. 2 GBO; Berichtigungen können auf Berichtigungsbewilligungen oder lückenlosem Nachweis beruhen. • Die Beanstandung des aufgedruckten EDV‑Siegels auf den Erbscheinausfertigungen ist unbegründet: Die Förmlichkeiten der Erbscheinsausfertigung richten sich nach dem für die ausstellende Behörde geltenden Verfahren und respektive nach landesrechtlichen Vorschriften (Art.16 BayAGGVG, AVWpG). • Das Beurkundungsgesetz ist für die Ausfertigung eines Erbscheins nicht einschlägig; § 49 BeurkG findet daher keine Anwendung. • Nach § 8 Abs. 4 AVWpG ist in Bayern die maschinelle oder aufgedruckte Wiedergabe des Dienstsiegels zulässig, und eine Ausnahmegenehmigung erlaubt auch die Unterlassung der Ortsangabe im Siegel bei EDV‑Erstellung. • Der öffentliche Glaube des Erbscheins (§ 2366 BGB) rechtfertigt es, an die Ausfertigung keine weitergehenden Formanforderungen zu stellen; der Erbschein weist das Erbrecht der Beteiligten wirksam aus. Die Beschwerde hat Erfolg: Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau wurde aufgehoben. Die vorgelegten notariell beglaubigten Erklärungen der Gesellschafterversammlung genügen zum Nachweis der Fortsetzung der GbR und damit zur Berichtigung des Grundbuchs. Ebenso sind die vorgelegten Ausfertigungen der Teilerbscheine mit aufgedrucktem EDV‑Siegel in Bayern formell ausreichend, sodass keine weitere Siegelung nach dem Beurkundungsgesetz verlangt werden kann. Die Eintragungsbehörde muss die Berichtigung des Grundbuchs vornehmen, weil die Voraussetzungen der Berichtigung nach den einschlägigen Grundbuchvorschriften und dem landesrechtlichen Siegelrecht erfüllt sind.