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Urteil

7 U 2464/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung eines befristeten Vorstandsdienstverhältnisses ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB vorliegt und die Weiterbeschäftigung bis zur Befristung unzumutbar ist. • Pflichtverletzungen gegenüber einer Tochtergesellschaft können auch Kündigungsgründe für das Dienstverhältnis zur Muttergesellschaft sein, erfordern aber eine konkrete, schwere Vertrauensstörung. • Nachgeschobene Kündigungsgründe, die dem Kündigenden erst nach Eintritt der Befristung bekannt werden, können beim befristeten Dienstverhältnis nicht mehr die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zum Kündigungszeitpunkt begründen. • Nebentätigkeiten, die vertraglich zugestanden wurden, schließen nicht grundsätzlich eine Pflichtwidrigkeit bei Ausübung aus; mögliche Überschreitungen wiegen umso weniger, je kürzer die verbleibende Vertragsdauer ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung eines befristeten Vorstandsdienstvertrags • Eine außerordentliche Kündigung eines befristeten Vorstandsdienstverhältnisses ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB vorliegt und die Weiterbeschäftigung bis zur Befristung unzumutbar ist. • Pflichtverletzungen gegenüber einer Tochtergesellschaft können auch Kündigungsgründe für das Dienstverhältnis zur Muttergesellschaft sein, erfordern aber eine konkrete, schwere Vertrauensstörung. • Nachgeschobene Kündigungsgründe, die dem Kündigenden erst nach Eintritt der Befristung bekannt werden, können beim befristeten Dienstverhältnis nicht mehr die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zum Kündigungszeitpunkt begründen. • Nebentätigkeiten, die vertraglich zugestanden wurden, schließen nicht grundsätzlich eine Pflichtwidrigkeit bei Ausübung aus; mögliche Überschreitungen wiegen umso weniger, je kürzer die verbleibende Vertragsdauer ist. Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Muttergesellschaft und zugleich Vorstandsmitglied der hundertprozentigen Tochtergesellschaft. Er hatte mit der Beklagten einen bis 30.9.2017 befristeten Vorstandsdienstvertrag (Beginn 1.10.2014). Die Beklagte kündigte am 16.9.2016 fristlos. Der Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung; die Beklagte hielt Kündigungsgründe für gegeben und erhob Widerklage wegen Leasingraten, Reisekosten und Wettbewerbsverstößen. Das Landgericht gab der Beklagten teilweise statt; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand sind vor allem Vorwürfe zu falschen Angaben in Gremiensitzungen, unberechtigten Zahlungen/Leistungen, Wettbewerbsverstößen und Reisekostenabrechnungen. • Rechtliche Grundlagen: § 626 Abs.1,2 BGB; Grundsatz der Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses bei schwerwiegender Pflichtverletzung. • Keine zureichenden Kündigungsgründe: Die vorgetragenen Pflichtverstöße (wertende Aussagen in einer Verwaltungsratssitzung, Mitwirkung an Kooperationsverträgen, Überschreitung von Vertretungsmachten) sind nach Prüfung nicht so schwerwiegend, dass sie die Fortsetzung des befristeten Dienstverhältnisses bis zum Vertragsende unzumutbar gemacht hätten. • Beurteilung konkreter Vorwürfe: a) Die Äußerungen des Klägers in der Verwaltungsratssitzung vom 11.12.2015 waren kaufmännisch vertretbar und nicht pflichtwidrig. b) Die Zahlung/Anzahlung an die In. AG stellte nach Beweisaufnahme eine vereinbarte Vergütung bzw. genehmigte Zahlung dar; ein bloßer Vertretungsmangel wurde durch Billigung/Mitwissen des Mitvorstands geheilt. c) Wettbewerbsvorwürfe scheitern, weil die relevante Anlage 1 des Vertrags Nebentätigkeiten zuließ und behauptete Pflichtverletzungen nicht schlüssig dargelegt wurden. d) Reisekostenabrechnung war dienstlich veranlasst und daher berechtigt. • Nachschiebung von Kündigungsgründen: Beim befristeten Dienstverhältnis können Kündigungs- oder Verdachtsgründe, die erst nach Eintritt der Befristung bekannt wurden, nicht die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zum Kündigungszeitpunkt begründen; zudem waren viele neu vorgebrachte Punkte präkludiert oder nach §531 ZPO zurückzuweisen. • Gesamtwürdigung: Selbst bei Annahme einzelner Pflichtverletzungen sind diese nicht so gravierend, dass sie die außerordentliche Kündigung rechtfertigen; zudem spricht das unterschiedliche Verhalten der Beklagten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers. Die Berufung des Klägers war erfolgreich: Es wurde festgestellt, dass die Kündigung vom 16.9.2016 das Vorstandsdienstverhältnis nicht beendet hat und das Vertragsverhältnis bis zum 30.9.2017 fortbestand. Die Widerklage der Beklagten wurde insgesamt abgewiesen; insoweit ist insbesondere der Anspruch wegen Nicht-Rückgabe des Dienstwagens entfallen, weil der Kläger weiterhin Anspruch auf Nutzung hatte. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Begründend führte das Gericht aus, dass die behaupteten Pflichtverletzungen das erforderliche Maß an Schwere und Vertrauenszerstörung nicht erreichen und neu vorgebrachte Kündigungsgründe zum Teil nicht verwertbar sind, sodass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur Befristung zumutbar blieb.