Beschluss
34 Wx 516/19
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Grundbuchamt darf die Vornahme einer Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsprobleme vorliegen.
• Wird ein rechtmäßig geforderter Kostenvorschuss nicht geleistet, besteht ein Eintragungshindernis und der Antrag ist zurückzuweisen; ein bloßes Abwarten ist im Grundbuchverfahren in der Regel unzulässig.
• Bei der Beurteilung der Berechtigung eines Vorschusses sind ggf. auch parallel erhobene, insgesamt zu zahlende Vorschüsse zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines Eintragungsantrags bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses • Das Grundbuchamt darf die Vornahme einer Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsprobleme vorliegen. • Wird ein rechtmäßig geforderter Kostenvorschuss nicht geleistet, besteht ein Eintragungshindernis und der Antrag ist zurückzuweisen; ein bloßes Abwarten ist im Grundbuchverfahren in der Regel unzulässig. • Bei der Beurteilung der Berechtigung eines Vorschusses sind ggf. auch parallel erhobene, insgesamt zu zahlende Vorschüsse zu berücksichtigen. Der Beteiligte ist als Wohnungseigentümer grundbuchlich eingetragen. Mehrere Grundschulden, Hypotheken und Zwangssicherungshypotheken lasten auf dem Grundstück. Eine Gläubigerin bewilligte die Löschung einer Zwangssicherungshypothek über 2.330,73 € auf Kosten des Eigentümers. Das Grundbuchamt machte die Durchführung der beantragten Eintragungen und Löschungen nach § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig und forderte verschiedene Vorschüsse; diese wurden nicht gezahlt. Nach Fristverlängerungen wies das Grundbuchamt die Anträge zurück. Der Eigentümer legte Beschwerde ein, die erfolglos blieb. • Statthaftes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ist die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO; die Beschwerde hatte keinen Erfolg. • Nach § 13 GNotKG kann die Eintragungsvornahme zulässigerweise von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit bestehen; allgemeine Erwägungen reichen nicht aus. • Hier lagen konkrete Tatsachen vor: mehrere eingetragene Zwangshypotheken und zuvor erfolglose Vorschussforderungen begründeten die Annahme von Zahlungsproblemen und somit die Rechtmäßigkeit der Zwischenverfügung. • Auch wenn einzelne geforderte Beträge gering sind, kann unter Berücksichtigung bereits erhobener oder parallel geforderter Vorschüsse ein Gesamtbetrag die Beurteilung der Vermögenslage prägen. • Da der Kostenvorschuss nicht gezahlt wurde, besteht ein Eintragungshindernis; das Grundbuchamt durfte daher die Anträge zurückweisen und war nicht gehalten, das Verfahren ruhen zu lassen oder unbegrenzt zu warten, weil dadurch ein Schwebezustand entstehen würde, der der Funktion des Grundbuchs widerspräche. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG; der Beschwerdewert wurde nach § 79 Abs. 1 i.V.m. § 53 GNotKG am Nennbetrag der zu löschenden Zwangssicherungshypothek bemessen. Der Senat hat die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Eintragungs- und Löschungsantrags durch das Amtsgericht war rechtmäßig, weil das Grundbuchamt die Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen durfte und dieser nicht geleistet wurde. Mangels Zahlung bestand ein Eintragungshindernis, sodass die Rückweisung erforderlich war; ein Ruhenlassen des Verfahrens oder längeres Abwarten war nicht geboten. Der Beteiligte trägt die Gerichtskosten; der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.330 € festgesetzt.