Urteil
31 O 2025/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Käufer, der ein Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandals erwirbt, kann sich regelmäßig nicht auf arglistige Täuschung des Herstellers berufen, wenn dieser öffentlich und flächendeckend informiert hat.
• Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB scheitert, wenn kein zurechenbarer Zusammenhang zwischen dem behaupteten sittenwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden besteht oder kein Schädigungsvorsatz des Herstellers zum Erwerbszeitpunkt vorlag.
• Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen § 826‑Anspruch nicht erfüllt sind und kein schutzgesetzlicher Anspruch nach Art. 6, 27 EG‑FGV besteht.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz bei Kauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals • Käufer, der ein Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandals erwirbt, kann sich regelmäßig nicht auf arglistige Täuschung des Herstellers berufen, wenn dieser öffentlich und flächendeckend informiert hat. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB scheitert, wenn kein zurechenbarer Zusammenhang zwischen dem behaupteten sittenwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden besteht oder kein Schädigungsvorsatz des Herstellers zum Erwerbszeitpunkt vorlag. • Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen § 826‑Anspruch nicht erfüllt sind und kein schutzgesetzlicher Anspruch nach Art. 6, 27 EG‑FGV besteht. Der Kläger kaufte am 01.06.2016 einen gebrauchten Audi Q3 2.0 TDI. In dem Fahrzeug war eine Motorsoftware mit der Kennung EA 189 verbaut, die Prüfstandswerte gegenüber dem Realbetrieb verschlechterte; ein Update erfolgte am 23.08.2018. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Rückabwicklung mit der Behauptung, er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, hätte er von dem Mangel gewusst; er beruft sich auf §§ 826, 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB. Die Beklagte bestreitet Täuschung und Vorsatz und führt an, sie habe bereits ab Herbst 2015 umfangreich über die Problematik informiert, insbesondere über eine Webseite und Pressemitteilungen, und im Februar 2016 betroffene Halter gezielt angeschrieben. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; entscheidend ist, dass der Kläger das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben hat. • Vertragliche Ansprüche bestehen nicht; eine Rückabwicklung des Kaufvertrags kommt nicht in Betracht. • Ein Anspruch nach § 826 BGB scheitert mangels Zurechnungszusammenhangs zwischen dem behaupteten sittenwidrigen Verhalten der Beklagten und dem Schaden des Klägers sowie mangels nachweisbaren Schädigungsvorsatzes der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die Beklagte hatte ab Herbst 2015 umfassend öffentlich informiert und im Februar 2016 betroffene Halter angeschrieben, sodass etwaiger Zurechnungszusammenhang und Vorsatz entfallen. • Weiter fehlt es an einem Nachweis, dass eine etwaige Täuschung kausal für die Willensentschließung des Klägers war; der Kläger hat eingeräumt, vom Abgasskandal allgemein gehört zu haben und nicht hinreichend dargetan, warum er konkret davon ausgegangen sein sollte, sein Fahrzeug sei nicht betroffen. • Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kommt vornehmlich nicht in Betracht, wenn bereits die Voraussetzungen für einen § 826‑Anspruch fehlen. Auch ein Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach §§ 6, 27 EG‑FGV scheitert, da § 27 EG‑FGV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. • Mangels Schadensersatzanspruchs sind auch die Erstattungsansprüche für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Feststellungsanträge unbegründet. • Die Entscheidung folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Käufe nach Bekanntwerden des Skandals regelmäßig keinen Herstellerhaftungsanspruch begründen, und rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts Ingolstadt blieb bestehen. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags oder auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten. Die Kammer nimmt an, dass die Beklagte durch öffentliche Pressemitteilungen, eine Informationswebseite und gezielte Anschreiben an Halter hinreichend aufgeklärt hat, sodass ein zurechenbarer Schaden und ein Schädigungsvorsatz zum Zeitpunkt des Kaufs nicht festgestellt werden können. Folge ist, dass auch weiter geltend gemachte Ersatzansprüche und Kostenforderungen des Klägers abgewiesen wurden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.