Urteil
10 U 2345/19
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger unfallbedingter Schäden ist begründet, wenn bereits ein haftungsrelevanter Eingriff und ein daraus resultierender gegenwärtiger Vermögensschaden eingetreten sind.
• Für die Begründetheit einer Feststellungsklage über die Ersatzpflicht für künftige Schäden kommt es nicht auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden an, wenn ein durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut verletzt und bereits ein Vermögensschaden eingetreten ist.
• Der Feststellungsanspruch kann dahin reichen, die Ersatzpflicht für künftige materiellen und immateriellen Schäden zu bestätigen, ohne dass diese Schäden bereits konkret und wahrscheinlich eingetreten sein müssen.
Entscheidungsgründe
Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger unfallbedingter Schäden trotz fehlender Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts • Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger unfallbedingter Schäden ist begründet, wenn bereits ein haftungsrelevanter Eingriff und ein daraus resultierender gegenwärtiger Vermögensschaden eingetreten sind. • Für die Begründetheit einer Feststellungsklage über die Ersatzpflicht für künftige Schäden kommt es nicht auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden an, wenn ein durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut verletzt und bereits ein Vermögensschaden eingetreten ist. • Der Feststellungsanspruch kann dahin reichen, die Ersatzpflicht für künftige materiellen und immateriellen Schäden zu bestätigen, ohne dass diese Schäden bereits konkret und wahrscheinlich eingetreten sein müssen. Der Kläger begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 11.07.2015 zu ersetzen. Das Landgericht hatte den Feststellungsantrag überwiegend abgewiesen. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte in seinem Gutachten fest, dass überwiegend keine künftigen Dauerschäden oder Arthrose zu erwarten seien. Der Kläger hat bereits gegenwärtige Verletzungen und daraus resultierende Vermögensschäden geltend gemacht. Der Streit betrifft die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage für zukünftige Schäden, die ggf. erst später eintreten könnten. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; das Berufungsgericht hat die Entscheidung in der Sache überprüft und zugunsten des Klägers abgeändert. • Haftungsgrundsatz: Nach den nicht gerügten, überzeugenden Feststellungen des Erstgerichts steht fest, dass die Beklagte für die unfallbedingten Schäden des Klägers grundsätzlich haftet (§ 823 Abs. 1 BGB / § 7 Abs. 1 StVG-rechtlich relevant). • Rechtliche Leitlinie: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Begründetheit einer Feststellungsklage, die die Ersatzpflicht für künftige Schäden betrifft, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig, sofern bereits eine Verletzung eines geschützten Rechtsguts und ein daraus resultierender Vermögensschaden eingetreten sind. • Anwendung: Auch wenn das Gutachten die Entstehung künftiger Schäden als eher unwahrscheinlich einstuft, genügt die Möglichkeit künftiger Schäden zusammen mit dem bereits eingetretenen Schaden, um die Feststellung der Ersatzpflicht zu begründen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kosten des ersten Rechtszugs wurden ausgeglichen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. • Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung vorliegt. Der Kläger hat teilweise gewonnen: Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 11.07.2015 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Feststellung ist unabhängig davon gerechtfertigt, dass das Sachverständigengutachten den Eintritt künftiger Schäden als überwiegend unwahrscheinlich ansieht, weil bereits eine Verletzung eines durch § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts und ein gegenwärtiger Vermögensschaden gegeben sind. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.