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Urteil

10 U 6603/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein fiktiver Verdienstausfallschaden bei abhängig Beschäftigten kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte tatsächlich voll erwerbstätig ist und kein entgangenes Erwerbsergebnis vorliegt. • Schadensersatz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit setzt eine konkrete Auswirkung auf das Erwerbsergebnis voraus; bloße ärztlich festgestellte Minderung ohne Verdienstausfall begründet keinen Verdienstausfallschaden. • Vorschüsse des Schädigers sind mit berechtigten Forderungen des Geschädigten zu verrechnen; verbleibender Vorschuss kann insoweit Ansprüche entfallen lassen. • Die Zulassung der Revision kann versagt werden, wenn die Entscheidung einen einzelfallbezogenen Rechtsstand anwendet und keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts erfordert.
Entscheidungsgründe
Kein fiktiver Verdienstausfallschaden bei voll erwerbstätigem Geschädigten • Ein fiktiver Verdienstausfallschaden bei abhängig Beschäftigten kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte tatsächlich voll erwerbstätig ist und kein entgangenes Erwerbsergebnis vorliegt. • Schadensersatz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit setzt eine konkrete Auswirkung auf das Erwerbsergebnis voraus; bloße ärztlich festgestellte Minderung ohne Verdienstausfall begründet keinen Verdienstausfallschaden. • Vorschüsse des Schädigers sind mit berechtigten Forderungen des Geschädigten zu verrechnen; verbleibender Vorschuss kann insoweit Ansprüche entfallen lassen. • Die Zulassung der Revision kann versagt werden, wenn die Entscheidung einen einzelfallbezogenen Rechtsstand anwendet und keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts erfordert. Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall vom 15.07.2007 Schmerzensgeld und materielle Schäden, insbesondere Verdienstausfall wegen einer behaupteten dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% und Haushaltsführungsschaden. Die Klägerin legt dar, sie habe wegen des Unfalls ihr Studium erst später aufnehmen können und dadurch Einkünfte verzögert; sie arbeitet jedoch aktuell in Vollzeit und beansprucht deshalb fiktive Ausgleichsbeträge für überobligatorische Leistungen in Vergangenheit und Zukunft. Die Beklagte zahlte einen Vorschuss von 15.000 € und akzeptierte die bereits vom Landgericht vorgenommene Verrechnung eines Teils dieses Vorschusses mit einem anerkannten Verzögerungsschaden. Streitig blieb allein, ob ein Anspruch auf fiktiven Verdienstausfallschaden wegen der 20%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht. Das Landgericht hatte anteilig Schmerzensgeld und diverse materielle Ansprüche anerkannt; die Beklagte führte hiergegen Berufung mit dem Ziel, die fiktiven Verdienstausfallansprüche abzuweisen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet und in der Sache zulässig. • Rechtsgrundsatz zum Verdienstausfall: Bei abhängig Beschäftigten besteht Verdienstausfallschaden nur, wenn aufgrund unfallbedingter Einschränkungen tatsächlich ein Ertragseinbuße im Erwerbsergebnis eingetreten ist; bloße Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne konkreten Verdienstentgang begründet keinen Verdienstausfallschaden. • Abgrenzung zu Selbständigen: Die Rechtsprechung, die fiktive Verdienstausfälle bei Selbständigen behandelt, ist nicht auf abhängig Beschäftigte übertragbar; ein fiktiver Verdienstentgang kommt hier nicht in Betracht. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin ist aktuell voll erwerbstätig und hat daher keinen konkreten Verdienstentgang erlitten; auch wenn eine medizinisch attestierte Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, fehlt die konkrete Auswirkung auf das Erwerbsergebnis. • Verrechnung von Vorschuss: Die noch nicht verbrauchten Vorschussbeträge sind mit berechtigten Forderungen der Klägerin, insbesondere vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zu verrechnen; verbleibender Vorschuss deckt insoweit Ansprüche und führt zur Abweisung weiterer Klageteile. • Verfahrensrechtliche Entscheidungen: Kosten- und Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit sowie Versagung der Revision beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wurde, weil der Klägerin kein Anspruch auf fiktiven Verdienstausfallschaden zusteht. Die Begründung lautet, dass bei voll erwerbstätigen Arbeitnehmern ein Verdienstausfallschaden nur bei tatsächlichem Verdienstausfall besteht; eine ärztlich festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne konkrete Einbuße im Erwerbsergebnis begründet keinen Ersatzanspruch. Weiterhin wurden verbleibende Vorschussbeträge mit berechtigten Forderungen der Klägerin verrechnet, sodass insoweit Ansprüche entfallen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.