Beschluss
34 Wx 444/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Eintragung altrechtlicher Dienstbarkeiten nach Art. 187 EGBGB ist nur dann im Grundbuch vorzunehmen, wenn die Bewilligung auch den Zweck der Berichtigung und die aktuelle Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darlegt.
• Eine Berichtigungsbewilligung ist als Unterart der Eintragungsbewilligung zu verstehen; liegt nicht erkennbar der Zweck der Berichtigung vor, kann das Grundbuchamt die Eintragung wegen Gefahr einer unzulässigen Neubestellung ablehnen.
• Die mögliche Anwendung unterschiedlichen Sachstatuts für herrschendes und dienendes Grundstück (grenzüberschreitende Dienstbarkeit) steht einer Eintragung nicht von vornherein entgegen; maßgeblich ist das Sachstatut des dienenden Grundstücks nach Art. 43 EGBGB.
• Bei Forstrechten ist wegen des Verbots der Neubestellung nach dem Bayerischen Forstrechtegesetz und Art. 187 EGBGB ein schlüssiger Vortrag zur Grundbuchunrichtigkeit erforderlich, damit die Eintragung nicht gegen das Verbot der Neubestellung verstößt.
Entscheidungsgründe
Eintragung altrechtlicher Dienstbarkeiten: Bewilligung muss Zweck der Berichtigung und Grundbuchunrichtigkeit schlüssig darlegen • Die Eintragung altrechtlicher Dienstbarkeiten nach Art. 187 EGBGB ist nur dann im Grundbuch vorzunehmen, wenn die Bewilligung auch den Zweck der Berichtigung und die aktuelle Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darlegt. • Eine Berichtigungsbewilligung ist als Unterart der Eintragungsbewilligung zu verstehen; liegt nicht erkennbar der Zweck der Berichtigung vor, kann das Grundbuchamt die Eintragung wegen Gefahr einer unzulässigen Neubestellung ablehnen. • Die mögliche Anwendung unterschiedlichen Sachstatuts für herrschendes und dienendes Grundstück (grenzüberschreitende Dienstbarkeit) steht einer Eintragung nicht von vornherein entgegen; maßgeblich ist das Sachstatut des dienenden Grundstücks nach Art. 43 EGBGB. • Bei Forstrechten ist wegen des Verbots der Neubestellung nach dem Bayerischen Forstrechtegesetz und Art. 187 EGBGB ein schlüssiger Vortrag zur Grundbuchunrichtigkeit erforderlich, damit die Eintragung nicht gegen das Verbot der Neubestellung verstößt. Sechs in Österreich wohnhafte Eigentümer verlangten die Eintragung altrechtlicher Alm- und Forstrechte zu ihren österreichischen herrschenden Grundstücken in das Grundbuch des in Deutschland gelegenen dienenden Grundstücks. Sie legten ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts T. vor, mit dem die Eintragung der Rechte bewilligt worden sei, und reichten dieses sowie weitere Schriftsätze beim Amtsgericht - Grundbuchamt - ein. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, weil es die Eintragungsfähigkeit der bewilligten Rechte wegen möglicher Kollisionen der Rechtsordnungen, des Numerus clausus des deutschen Sachenrechts und wegen des Forstrechtsverbots in Bayern für nicht gegeben hielt. Die Beteiligten beschwerten sich und beriefen sich darauf, es handele sich um altrechtliche Dienstbarkeiten nach Art. 187 EGBGB, die nur berichtigend einzutragen seien; zudem legten sie Bewilligungen der Bayerischen Staatsforsten vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind nach §§ 71 GBO, 11 RPflG bzw. §§ 73 GBO, 10 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. • Rechtslage zu altrechtlichen Dienstbarkeiten: Art. 187 EGBGB erkennt altrechtliche Dienstbarkeiten als grundsätzlich eintragungsfähige Berichtigungsfälle an; die Eintragung ist nach § 22 GBO als Berichtigung zu behandeln. • Berichtigungsbewilligung und Schlüssigkeitsanforderung: Eine Berichtigungsbewilligung ist eine Unterart der Eintragungsbewilligung; wenn nicht erkennbar ist, dass die Erklärung allein dem Zweck der Berichtigung dient, muss die Bewilligung schlüssig darlegen, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die Eintragung richtig würde. • Konsequenz bei Forstrechten: Wegen des Verbots der Neubestellung nach dem Bayerischen Forstrechtegesetz ist bei Forstrechten besonders darauf zu achten, dass die Bewilligung nicht eine unzulässige Neubestellung darstellt; hierfür ist ein schlüssiger Darstellungsvortrag erforderlich. • Prüfung grenzüberschreitender Wirkungen: Die Möglichkeit, dass herrschendes Grundstück österreichischem Recht unterliegt und das dienende deutschem Recht, führt nicht generell zum Ausschluss der Eintragung; maßgeblich ist das Sachstatut des dienenden Grundstücks nach Art. 43 EGBGB. • Anwendung auf den Streitfall: Das vorgelegte Anerkenntnisurteil war in abgekürzter Form ohne schlüssige Darstellung der Grundbuchunrichtigkeit; die zusätzlich vorgelegten Bewilligungen der Bayerischen Staatsforsten weisen zwar auf Art. 187 EGBGB hin, liefern aber keine ausreichende schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit oder des Zwecks ausschließlich berichtigender Eintragung. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Mangels schlüssiger Darlegung der derzeitigen Unrichtigkeit und des eindeutigen Berichtigungszwecks durfte das Grundbuchamt die Eintragungsanträge zurückweisen; insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Eintragung materiell möglich wäre. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 6 sind zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die Ablehnung der Eintragung, weil die vorgelegten Bewilligungen und das verkürzte Urteil keinen schlüssigen Vortrag zur derzeitigen Unrichtigkeit des Grundbuchs und nicht hinreichend erkennbar den Zweck einer bloßen Berichtigung enthalten. Ohne diese schlüssige Darlegung bestünde die Gefahr, dass durch die Eintragung unzulässig neue Forstrechte oder sonstige Neubestellungen begründet würden; insbesondere bei Forstrechten ist wegen des Neubestellungsverbots ein eindeutiger berichtigender Zweck erforderlich. Die Möglichkeit grenzüberschreitender Rechtsanwendung führte nicht zur Eintragungspflicht, da vorrangig zu prüfen war, ob die Bewilligung die Berichtigung ausreichend darlegt. Folglich blieb die Entscheidung des Grundbuchamts bestehen; die Beschwerdeführer tragen die Kosten und die Geschäftswerte wurden vom Gericht festgesetzt.