Beschluss
34 Wx 463/19
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch kann nur durch Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 GBO oder durch die für die Grundbuchbehörde offenkundige Beendigung der Testamentsvollstreckung gelöscht werden.
• Eine Löschungsbewilligung durch den Testamentsvollstrecker ist für den Vermerk unzureichend; der Testamentsvollstrecker kann nicht auf die Eintragung des Vermerks verzichten.
• Als Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung im Sinne des § 29 GBO kommt regelmäßig nur ein Erbschein oder ein entsprechend vermerktetes Testamentsvollstreckerzeugnis in Betracht; bloße Erklärungen oder Eingangsbeglaubigungen genügen nicht.
• Ein Notar ist nicht selbst beschwerdeberechtigt gegen Entscheidungen des Grundbuchamts; Beschwerdeberechtigt ist der Buchberechtigte.
• Die Bezugnahme auf Akten eines anderen Gerichts oder auf Löschungen in anderen Grundbüchern ersetzt nicht den formgerechten Unrichtigkeitsnachweis gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt.
Entscheidungsgründe
Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks: Erforderlicher Unrichtigkeitsnachweis und Nicht-Ersetzung durch Löschungsbewilligung • Ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch kann nur durch Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 GBO oder durch die für die Grundbuchbehörde offenkundige Beendigung der Testamentsvollstreckung gelöscht werden. • Eine Löschungsbewilligung durch den Testamentsvollstrecker ist für den Vermerk unzureichend; der Testamentsvollstrecker kann nicht auf die Eintragung des Vermerks verzichten. • Als Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung im Sinne des § 29 GBO kommt regelmäßig nur ein Erbschein oder ein entsprechend vermerktetes Testamentsvollstreckerzeugnis in Betracht; bloße Erklärungen oder Eingangsbeglaubigungen genügen nicht. • Ein Notar ist nicht selbst beschwerdeberechtigt gegen Entscheidungen des Grundbuchamts; Beschwerdeberechtigt ist der Buchberechtigte. • Die Bezugnahme auf Akten eines anderen Gerichts oder auf Löschungen in anderen Grundbüchern ersetzt nicht den formgerechten Unrichtigkeitsnachweis gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt. Die Beteiligte zu 1 (Stiftung) ist im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen; das Eigentum beruht auf Erbfolge nach gemeinschaftlichem Testament. Der überlebende Ehegatte setzte die Stiftung in einem späteren Testament als Alleinerbin ein und ordnete Testamentsvollstreckung an. Im Grundbuch wurden Testamentsvollstreckervermerke eingetragen. Auf Antrag des Notars (Beteiligter zu 2) und anhand einer Löschungsbewilligung der als Testamentsvollstreckerin eingesetzten Gesellschaft begehrte die Beteiligte zu 1 die Löschung der Vermerke mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung sei beendet. Das Grundbuchamt lehnte ab und verlangte den Nachweis der Beendigung in Form des § 29 GBO. Der Notar verwies auf Nachlassakten bei anderem Gericht und auf Löschungen in anderen Grundbüchern; ferner legte er private Erklärungen und eine Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts vor. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück; die Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Buchberechtigten (Beteiligte zu 1) ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft und formgerecht erhoben. Der Notar ist nicht beschwerdeberechtigt, da ihm kein eigenes Antragsrecht nach der GBO zusteht. • Materiell: Die beantragte Löschung betrifft die Berichtigung des Grundbuchs und erfordert einen Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 Abs. 1 GBO; eine bloße Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers scheidet aus (§ 19, § 52 GBO-Grundsätze). • Nachweisführung: Wenn die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht offenkundig ist, ist der Nachweis in der Form des § 29 GBO zu führen. Dafür kommen regelmäßig ein Erbschein ohne fortbestehende Testamentsvollstreckung oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit Vermerk über die Beendigung in Betracht. • Unzulänglichkeit vorgelegter Unterlagen: Privatschriftliche Erklärungen der Beteiligten und die bloße Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts sowie Verweise auf Nachlassakten anderer Gerichte oder Löschungen in anderen Grundbüchern genügen nicht als Nachweis der Beendigung; das Grundbuchamt darf nicht eigene Ermittlungen anstellen. • Offenkundigkeitsprüfung: Selbst wenn das Grundbuchamt die Offenkundigkeit prüfen muss, war die Beendigung hier nicht offenkundig, weil die maßgeblichen Tatsachen nicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich waren. • Rechtsfolge: Mangels formgerechtem Unrichtigkeitsnachweis war die Zurückweisung des Löschungsantrags durch das Grundbuchamt zu bestätigen; das Gericht setzte zudem den Geschäftswert fest und wies die Beschwerde des Notars als unzulässig ab. Die Beschwerde der Stiftung (Beteiligte zu 1) wurde in der Sache zurückgewiesen; die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks konnte mangels formgerechten Nachweises der Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht erfolgen. Eine Löschungsbewilligung der Testamentsvollstreckerin oder private Erklärungen genügen nicht; erforderlich ist in der Regel ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit ausdrücklichem Vermerk über die Beendigung. Der Notar war nicht beschwerdeberechtigt und seine Beschwerde wurde verworfen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.