Beschluss
3 U 3018/20
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
• Bei Klägern im Dieselskandal beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Einzelfall; Kenntnis- oder grob fahrlässige Unkenntnis des Schadens, der Betroffenheit oder des Anspruchsgegners kann bereits 2015 eingetreten sein.
• Öffentliche Bekanntmachungen, Rückrufe und konzernweite Informationsangebote können es dem Geschädigten zumutbar machen, Ansprüche vor 2019 geltend zu machen, sodass die Verjährungseinrede greift.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen: Verjährung nach Dieselskandal bei grob fahrlässiger Unkenntnis • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Bei Klägern im Dieselskandal beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Einzelfall; Kenntnis- oder grob fahrlässige Unkenntnis des Schadens, der Betroffenheit oder des Anspruchsgegners kann bereits 2015 eingetreten sein. • Öffentliche Bekanntmachungen, Rückrufe und konzernweite Informationsangebote können es dem Geschädigten zumutbar machen, Ansprüche vor 2019 geltend zu machen, sodass die Verjährungseinrede greift. Die Klagepartei verlangt Schadensersatz wegen eines früheren Erwerbs eines Fahrzeugs der Volkswagen-Gruppe. Das Landgericht Deggendorf wies die Klage ab, offen ließ es die Frage der Verjährung. Die Klägerin legte Berufung ein und passte ihre Anträge nach Verkauf des Fahrzeugs an, begehrt nunmehr einen erheblichen Geldbetrag abzüglich Verkaufserlös und Ersatz außergerichtlicher Kosten. Im Berufungsverfahren erklärte der Senat, die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und verwies auf frühere Mitteilungen und Rückrufmaßnahmen der Beklagten aus dem Jahr 2015. Streitgegenstand ist insbesondere, wann die Verjährungsfrist nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB begann und ob die Klägerin zumutbar Kenntnis vom Schaden, ihrer Betroffenheit und vom Anspruchsgegner erlangen konnte. Die Berufungsinstanz stellte fest, dass die Beklagte bereits 2015 umfangreich informiert und ein Abfrage-Tool sowie Rückrufmaßnahmen bekannt gemacht wurden. • Anwendbarkeit von § 522 Abs.2 ZPO: Die Berufung ist offensichtlich erfolglos, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es besteht kein Bedarf einer mündlichen Verhandlung. • Verjährung nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB: Beginn der Verjährungsfrist ist ein Einzelfallfrage, abhängig vom Vortrag der Parteien und deren Kenntnisstand; eine schematische Lösung ist nicht möglich. • Tatsächliche Feststellungen zur Kenntnisnahme: Öffentlichkeitswirksame Pressemitteilungen, die Anordnung eines KBA-Rückrufs und die Bereitstellung eines FIN-Prüf-Tools durch den Konzern ab Oktober/November 2015 begründeten nach Auffassung des Senats zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin. • Konsequenz: Wegen dieser groben Fahrlässigkeit war der Anspruchsinhaber verpflichtet, früher tätig zu werden; daher greift die Einrede der Verjährung und macht die Klageansprüche unbegründet. • Prozesskosten und Streitwert: Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs.1 ZPO zu tragen; der Streitwert wurde auf 16.650,00 € festgesetzt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.04.2020 wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht erachtete das Rechtsmittel als offensichtlich erfolglos, weil die Klägerin aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen und Rückrufmaßnahmen der Beklagten im Jahr 2015 zumindest grob fahrlässig nicht gehandelt hat, sodass die Verjährung nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB eintritt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde mit 16.650,00 € festgesetzt.