Beschluss
1 Ws 685/20
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in Strafvollstreckungssachen ist statthaft.
• Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist zu prüfen nach dem objektiven Maßstab des verständigen, vernünftigen Verurteilten (§ 24 Abs. 2 StPO).
• Die bloße Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers oder eine vorzeitige Information der Führungsaufsicht begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern kein willkürliches oder offensichtlich abwegiges Verhalten vorliegt.
• Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes mit Vollverbüßung ein; die Mitteilung hierüber durch die Führungsaufsichtsstelle ersetzt nicht die noch zu treffenden Entscheidungen über Absehen oder Ausgestaltung (§§ 68b, 68f StGB).
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Befangenheitsantrags in Strafvollstreckungssache: unbegründet • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in Strafvollstreckungssachen ist statthaft. • Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist zu prüfen nach dem objektiven Maßstab des verständigen, vernünftigen Verurteilten (§ 24 Abs. 2 StPO). • Die bloße Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers oder eine vorzeitige Information der Führungsaufsicht begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern kein willkürliches oder offensichtlich abwegiges Verhalten vorliegt. • Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes mit Vollverbüßung ein; die Mitteilung hierüber durch die Führungsaufsichtsstelle ersetzt nicht die noch zu treffenden Entscheidungen über Absehen oder Ausgestaltung (§§ 68b, 68f StGB). Der Beschwerdeführer ist wegen mehrfachen Betrugs rechtskräftig verurteilt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Verbüßung der Strafe wurde geprüft, ob Führungsaufsicht einzutreten hat und ob eine Pflichtverteidigerin beizuordnen sei. Richter B. wies den Antrag auf Beiordnung einer Pflichtverteidigerin ab und ersuchte um Stellungnahme zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht. Der Verurteilte beantragte daraufhin Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung dieses Befangenheitsantrags ein. Das OLG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde sowie die Frage, ob die Mitteilung der Führungsaufsicht den Schluss auf bereits getroffene Entscheidungen zulässt. • Statthaftigkeit: Der Senat hält die sofortige Beschwerde in Strafvollstreckungssachen für statthaft, weil § 28 Abs.2 Satz2 StPO sich nur auf ‚erkennende Richter‘ in Hauptverfahren bezieht und Strafvollstreckungsrichter nicht hierzu gehören; Zweck, Wortlaut und Verfahrensstruktur sprechen gegen analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift. • Verfahrenszweck und Prozessökonomie: Schutz der Hauptverhandlung rechtfertigt die Ausnahme nicht generell im Strafvollstreckungsverfahren, da dort regelmäßig keine umfangreichen Hauptverhandlungen vorliegen und eine frühzeitige Klärung von Befangenheitsfragen prozessökonomisch sinnvoll ist. • Maßstab der Befangenheitsprüfung: Maßgeblich ist der objektive Maßstab des verständigen, vernünftigen Beteiligten (§ 24 Abs.2 StPO). Zwischenentscheidungen oder abweisende Entscheidungen rechtfertigen Befangenheitsannahmen nur, wenn sie völlig abwegig oder willkürlich sind. • Anwendung auf den Fall: Die Ablehnung der Beiordnung der Pflichtverteidigerin durch Richter B. und die Mitteilung der Führungsaufsichtsstelle begründen keine Besorgnis der Befangenheit; die Mitteilung war rein rechtsinformierend, da Führungsaufsicht kraft Gesetzes mit Vollverbüßung eintritt (§ 68f StGB). • Gesetzliche Grundlagen: Relevante Normen sind § 24 Abs.2 StPO (Befangenheit), §§ 28 Abs.2 StPO, §§ 68b, 68f StGB sowie Verfahrensvorschriften der StPO zur sofortigen Beschwerde und zur Stellungnahme im Strafvollstreckungsverfahren. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags wird als unbegründet verworfen. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerde statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt war, die inhaltlichen Vorwürfe gegen Richter B. jedoch nicht den objektiven Maßstab für Befangenheit erfüllen. Die Entscheidung über die Beiordnung der Pflichtverteidigerin und die schriftliche Mitteilung der Führungsaufsicht rechtfertigen kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters, zumal die Führungsaufsicht kraft Gesetzes eintritt und erst die Strafvollstreckungskammer über Absehen oder Ausgestaltung zu entscheiden hat. Aufgrund dessen bleibt der angefochtene Beschluss in vollem Umfang bestanden; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.