Beschluss
11 W 1436/20
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auseinanderfallen des für Gerichtskosten festgesetzten Streitwerts und des für anwaltliche Gebühren relevanten Werts kann die Partei einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG stellen.
• Der Rechtspfleger ist an den gerichtlich bestimmten Streitwert für Gerichtskosten gebunden; für die Bemessung anwaltlicher Gebühren gilt dieser Wert grundsätzlich, Ausnahmen sind aber möglich.
• Wird ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt (auch konkludent), ist über ihn durch den zuständigen Richter zu entscheiden; die Entscheidung des Rechtspfleger über die Gerichtskosten ersetzt dies nicht.
Entscheidungsgründe
Anwendung von § 33 Abs. 1 RVG bei abweichendem Gegenstandswert für Anwaltsgebühren • Bei Auseinanderfallen des für Gerichtskosten festgesetzten Streitwerts und des für anwaltliche Gebühren relevanten Werts kann die Partei einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG stellen. • Der Rechtspfleger ist an den gerichtlich bestimmten Streitwert für Gerichtskosten gebunden; für die Bemessung anwaltlicher Gebühren gilt dieser Wert grundsätzlich, Ausnahmen sind aber möglich. • Wird ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt (auch konkludent), ist über ihn durch den zuständigen Richter zu entscheiden; die Entscheidung des Rechtspfleger über die Gerichtskosten ersetzt dies nicht. Die Parteien stritten um die Bemessungsgrundlage für eine anwaltliche Einigungs- und Terminsgebühr. Der Kläger erhob eine Stufenklage zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Nach Anerkenntnis zahlte die Beklagte 50.000 €; später erging ein Teilurteil und es kam zu Auseinandersetzungen über Auskunft und Zwangsgeld. Der Kläger erklärte die Hauptsache insgesamt für erledigt; das Gericht setzte die Kosten demnach der Beklagten gemäß § 91a ZPO auf einen Streitwert von 58.567,35 € fest. Im Kostenfestsetzungsverfahren beanstandete die Beklagte, die Einigungs- und Terminsgebühr dürfe nicht aus dem höheren gerichtlich festgesetzten Wert berechnet werden, da vor Anfallen der Gebühren bereits 50.000 € gezahlt worden seien. Das Landgericht setzte dennoch den höheren Streitwert zugrunde. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, die anwaltlichen Gebühren seien nach einem niedrigeren Gegenstandswert zu bemessen. • Grundsatz: Für die Bemessung anwaltlicher Gebühren gelten grundsätzlich die Wertvorschriften für Gerichtsgebühren gemäß § 23 Abs. 1 RVG; der gerichtlich festgesetzte Streitwert ist maßgeblich. • Ausnahme: Es können Fälle eintreten, in denen der für die anwaltliche Tätigkeit maßgebliche Wert von dem für Gerichtsgebühren festgesetzten Wert abweicht, etwa bei teilweiser Zurücknahme der Klage oder nach Erledigungserklärungen; in solchen Fällen ist der für die Anwaltstätigkeit relevanter Gegenstandswert geringer. • Verfahrensrechtlich obliegt es der Partei, die ein Auseinanderfallen der Werte geltend macht, einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu stellen; ein derartiger Antrag kann auch konkludent erfolgen. • Wurde ein solcher Antrag (hier durch den Schriftsatz vom 26.05.2020) gestellt oder konkludent erhoben, hätte die Rechtspflegerin den Antrag der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorlegen müssen; die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann diese richterliche Entscheidung nicht ersetzen. • Folgerung: Hier liegt ein Fall der Stufenklage mit späterer Erledigungserklärung vor; das Vorbringen der Beklagten ist als Antrag i.S.v. § 33 Abs. 1 RVG zu werten und bedarf richterlicher Entscheidung, bevor die Höhe der Einigungs- und Terminsgebühr festgesetzt werden kann. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.08.2020 wurde aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen; das Landgericht soll nach vorheriger richterlicher Entscheidung über den Antrag der Beklagten gemäß § 33 Abs. 1 RVG auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden. Es fehlt eine richterliche Entscheidung darüber, ob der für die anwaltlichen Einigungs- und Terminsgebühren maßgebliche Gegenstandswert vom für die Gerichtskosten festgesetzten Wert abweicht. Deshalb ist die Entscheidung zur Höhe der Anwaltgebühren nachzuholen; die Beklagte hat insofern durch ihren Schriftsatz einen entsprechenden Antrag gestellt, der zu behandeln ist, bevor die Gebühren endgültig festgesetzt werden.