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Beschluss

20 W 1420/20

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Existenz fachlicher Mängel oder Sorgfaltsdefizite in einem Sachverständigengutachten begründet für sich allein regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. • Ein zureichender Anlass zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt Tatsachen oder Umstände voraus, die bei verständiger Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu wecken. • Wenn der Sachverständige im Gutachten offenlegt, dass er Angaben (etwa zur Bodenbeschaffenheit) aus Akten oder aus Aussagen einer Partei übernommen hat und nicht eigene Untersuchungen vorgenommen hat, rechtfertigt dies allein keine Annahme von Voreingenommenheit, soweit keine weiteren konkreten Umstände für Parteilichkeit ersichtlich sind. • Das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs dient nicht der Korrektur angeblicher fachlicher Unzulänglichkeiten des Gutachtens; fachliche Mängel sind im selbständigen Beweisverfahren zu klären und notfalls nach § 412 ZPO durch Einholung eines neuen Gutachtens zu beheben.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen Sachverständigen nicht begründet • Die bloße Existenz fachlicher Mängel oder Sorgfaltsdefizite in einem Sachverständigengutachten begründet für sich allein regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. • Ein zureichender Anlass zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt Tatsachen oder Umstände voraus, die bei verständiger Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu wecken. • Wenn der Sachverständige im Gutachten offenlegt, dass er Angaben (etwa zur Bodenbeschaffenheit) aus Akten oder aus Aussagen einer Partei übernommen hat und nicht eigene Untersuchungen vorgenommen hat, rechtfertigt dies allein keine Annahme von Voreingenommenheit, soweit keine weiteren konkreten Umstände für Parteilichkeit ersichtlich sind. • Das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs dient nicht der Korrektur angeblicher fachlicher Unzulänglichkeiten des Gutachtens; fachliche Mängel sind im selbständigen Beweisverfahren zu klären und notfalls nach § 412 ZPO durch Einholung eines neuen Gutachtens zu beheben. Die Antragstellerin behauptete Mängel an einem erworbenen Schwimmbecken (Wölbungen, Risse). Die Antragsgegnerin zu 1) bestreitet, für die Mängel verantwortlich zu sein, und macht ein verwirklichtes Baugrundrisiko geltend. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit einem schriftlichen Gutachten, das Angaben zur Bodenbeschaffenheit teilweise nach Aussage des Antragstellers bzw. nach Aktenlage darstellte. Die Antragsgegnerin zu 1) focht das Gutachten als mangelhaft an und stellte ein Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen mit der Rüge, dieser habe ungeprüft Angaben des Antragstellers übernommen und zeige daher Voreingenommenheit. Das Landgericht wies das Befangenheitsgesuch zurück, woraufhin die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde einlegte. • Rechtsgrundlage für die Ablehnung: § 406 Abs.1 ZPO in Verbindung mit den allgemeinen Ablehnungsmaßstäben für Richter. Entscheidend ist der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit, gestützt auf zureichende Tatsachen oder Umstände, die bei verständiger Betrachtung Zweifel an der Unvoreingenommenheit wecken können. • Fachliche Mängel, Lücken oder Fehler im Gutachten betreffen grundsätzlich dessen Sachkunde, nicht aber die Unabhängigkeit; solche Mängel rechtfertigen daher regelmäßig keine Ablehnung wegen Befangenheit. • Im vorliegenden Fall ließ das Gutachten erkennen, dass Angaben zur Bodenbeschaffenheit auf Mitteilungen des Antragstellers bzw. auf Akten beruhen und nicht auf eigenen Untersuchungen des Sachverständigen. Dass ein Vertreter der Antragsgegnerin beim Ortstermin nicht anwesend war und die behauptete Bodenbeschaffenheit nicht bestritten wurde, schwächte den Vorwurf der Voreingenommenheit. • Die widersprüchliche Äußerung des Sachverständigen, er habe die Bodenangaben den Gerichtsakten entnommen, steht zwar im Gegensatz zu Passagen des Gutachtens und kann den Eindruck mangelnder Sorgfalt verstärken, stellt aber für sich genommen keinen ausreichenden Grund für die Besorgnis der Befangenheit dar. • Der Einzelrichter am Oberlandesgericht bestätigte die Zurückweisung des Befangenheitsantrags und stellte klar, dass die Entscheidung nicht über etwaige fachliche Fehler des Gutachtens selbst entscheidet; solche Fragen sind im selbständigen Beweisverfahren zu klären und gegebenenfalls nach § 412 ZPO zu begegnen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die vorgebrachten Einwendungen — insbesondere die Übernahme von Angaben zur Bodenbeschaffenheit und vermeintliche Widersprüche in der Stellungnahme des Sachverständigen — nicht hinreichend sind, um Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu begründen. Fachliche Mängel des Gutachtens bleiben hiervon unberührt und sind im selbständigen Beweisverfahren zu prüfen; gegebenenfalls kann dort ein neues Gutachten nach § 412 ZPO veranlasst werden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.