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Beschluss

31 Wx 415/17

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anwachsung nach § 2094 BGB tritt kraft Gesetzes ein und ist nicht ohne Weiteres als vertragsmäßige Verfügung im Sinne des § 2278 BGB anzusehen. • Bei Auslegung eines Ehe- und Erbvertrags ist die Interessenlage der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich; Bindungswirkung kann sich auf die Erbeinsetzung zugunsten der Abkömmlinge des Ehepartners beschränken, nicht zwangsläufig auf die eigenen Kinder. • Eine nachträgliche letztwillige Verfügung des Überlebenden kann eine nur teilweise Unwirksamkeit im Sinne des § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB auslösen, sodass angewachsene Erbteile von Änderungen unberührt bleiben können.
Entscheidungsgründe
Anwachsung nach §2094 BGB: keine generelle Bindungswirkung des Erbvertrags auf angewachsene Erbteile • Die Anwachsung nach § 2094 BGB tritt kraft Gesetzes ein und ist nicht ohne Weiteres als vertragsmäßige Verfügung im Sinne des § 2278 BGB anzusehen. • Bei Auslegung eines Ehe- und Erbvertrags ist die Interessenlage der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich; Bindungswirkung kann sich auf die Erbeinsetzung zugunsten der Abkömmlinge des Ehepartners beschränken, nicht zwangsläufig auf die eigenen Kinder. • Eine nachträgliche letztwillige Verfügung des Überlebenden kann eine nur teilweise Unwirksamkeit im Sinne des § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB auslösen, sodass angewachsene Erbteile von Änderungen unberührt bleiben können. Die Eheleute schlossen 1979 einen Ehe- und Erbvertrag, wonach sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und für den Fall des gemeinschaftlichen oder des Todes des Längstlebenden deren Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmten. Eine Tochter der Erblasserin war vorverstorben; die Erblasserin setzte in einem späteren notariellen Testament einen Dritten als Alleinerben ein. Die Kinder des Ehemannes (Beteiligte 1 und 2) beantragten einen Erbschein je zur Hälfte; Beteiligter 3 trat entgegen mit der Auffassung, die Kinder hätten früher ihren Pflichtteil geltend gemacht. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein; der Senat hob diesen Beschluss auf und gab die Sache zurück zur weiteren Durchführung des Erbscheinverfahrens. • Der Senat hält den beantragten Erbschein nicht für materiell korrekt, da die Neutestierung der Erblasserin die Erbfolge verändert und die angewachsene Erbquote zu berücksichtigen ist. • Die Anwachsung nach § 2094 BGB tritt kraft Gesetzes ein und ist nicht ohne weiteres als "vertragsmäßige Verfügung" im Sinne des § 2278 Abs. 2 BGB zu qualifizieren; sie ergibt sich nicht aus einer ergänzenden Anordnung der Ehegatten, sondern gesetzlich. • Selbst wenn die rechtliche Einordnung der Anwachsung offenbleibt, führt die Auslegung des konkreten Erbvertrags zu dem Ergebnis, dass die Ehegatten lediglich die gegenseitige Bindung zugunsten der Abkömmlinge des jeweils anderen gewollt haben, nicht aber eine unveränderliche Bindung hinsichtlich der eigenen Kinder. • Vor diesem Hintergrund war die Erblasserin befugt, hinsichtlich des ursprünglich ihr zugedachten Erbteils neu zu disponieren; die Neutestierung wirkt sich auf die ursprünglich zugewiesenen Erbteile der Beteiligten 1 und 2 aus, nicht jedoch auf den angewachsenen Erbteil. • Die Neutestierung führt daher materiell zu einer Erbquote der Beteiligten zu je 1/3, weshalb der Erbscheinsantrag der Beteiligten 1 und 2 in der beantragten Form nicht die materielle Erbfolge abbildet. • Statt den Antrag zurückzuweisen, gab der Senat den Aktenbestand an das Nachlassgericht zurück, damit die Beteiligten ihren Antrag entsprechend ändern können; eine erneute gebührenpflichtige Antragstellung ist nicht erforderlich. • Die Beschwerde war erfolgreich; es wurden keine Gerichtskosten angeordnet und die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben. Der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 5.9.2017 wird aufgehoben und die Akten an das Nachlassgericht zurückgegeben. Begründung: Die Neutestierung der Erblasserin verändert die Erbfolge insoweit, dass die angewachsene Erbquote zu berücksichtigen ist; die Erblasserin durfte über den ursprünglich ihr zugedachten Erbteil neu verfügen, während die Bindungswirkung des Erbvertrags die den Kindern des Ehemanns zugewiesenen Anteile betrifft. Daher bildet der ursprünglich beantragte Erbschein (je 1/2 für Beteiligte 1 und 2) nicht die materielle Erbfolge ab. Die Beteiligten 1 und 2 können ihren Antrag beim Nachlassgericht entsprechend abändern; eine neue gebührenpflichtige Antragstellung ist nicht erforderlich.