Urteil
10 U 1942/20
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei typischer Fahrbahnbenutzung spricht der Anscheinsbeweis des § 10 StVO zugunsten des vorher haltenden Fahrzeugs.
• Führt ein Lkw-Fahrer beim Anfahren nicht den vorgeschriebenen Blick in den zusätzlichen Frontspiegel, kann ihm daraus ein haftungsrelevanter Verstoß aus §§ 1 Abs.2, 11 Abs.3 StVO folgen.
• Bei gleichwertigen Verstößen der Unfallparteien ist eine hälftige Haftungsverteilung (§ 17 StVG) sachgerecht.
• Bei einem Gesamtfahrzeugschaden von 4.808,21 € steht dem zuvor haltenden Pkw-Halter ein hälftiger Schadensersatzanspruch von 2.404,10 € zu.
Entscheidungsgründe
Gleichgewichtige Haftung bei Verstoß gegen Frontspiegelpflicht beim Lkw-Anfahren • Bei typischer Fahrbahnbenutzung spricht der Anscheinsbeweis des § 10 StVO zugunsten des vorher haltenden Fahrzeugs. • Führt ein Lkw-Fahrer beim Anfahren nicht den vorgeschriebenen Blick in den zusätzlichen Frontspiegel, kann ihm daraus ein haftungsrelevanter Verstoß aus §§ 1 Abs.2, 11 Abs.3 StVO folgen. • Bei gleichwertigen Verstößen der Unfallparteien ist eine hälftige Haftungsverteilung (§ 17 StVG) sachgerecht. • Bei einem Gesamtfahrzeugschaden von 4.808,21 € steht dem zuvor haltenden Pkw-Halter ein hälftiger Schadensersatzanspruch von 2.404,10 € zu. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw und hielt vor einer Tankstellenausfahrt. Der Beklagte fuhr mit einem Lkw und setzte beim Anfahren den Fahrweg fort; es kam zum Zusammenstoß mit dem Pkw der Klägerin. Die Klägerin machte den entstandenen Schaden in Höhe von 4.808,21 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Das Landgericht setzte den Haftungsanteil des Beklagten zunächst mit 25 % an. In der Berufungsinstanz wurde ergänzend ein Sachverständiger angehört, der darlegte, dass der Lkw-Fahrer das Heck des Pkw über den zusätzlichen Frontspiegel hätte sehen können. Streitpunkt war insbesondere, ob der Lkw-Fahrer seine Pflichten aus §§ 1 Abs.2, 11 Abs.3 StVO verletzt hat und wie die Haftung nach § 17 StVG zu verteilen ist. • Das Berufungsgericht bestätigt, dass der Anscheinsbeweis des § 10 StVO zu Gunsten der Klägerin greift, stellt aber zugleich fest, dass der Lkw-Fahrer zusätzliche Pflichten verletzt hat. • Ergänzende Begutachtung ergab, dass der Frontspiegel des Lkw geeignet und verpflichtend zu beachten war; vor dem Anfahren hätte der Lkw-Fahrer den Pkw über diesen Spiegel erkennen und den Zusammenstoß verhindern können. • Die Pflicht zum Blick in den Frontspiegel ergibt sich aus §§ 1 Abs.2, 11 Abs.3 StVO und ist im Lichte der EG-RL 2003/97/EG auszulegen, die die Ausstattung von Lkw mit Frontspiegeln zum Schutz vor nicht durch die Windschutzscheibe sichtbaren Verkehrsteilnehmern fordert. • Da die Verstöße der Parteien (Klägerin: Verstoß gegen § 10 StVO; Beklagter: Versäumnis des Blicks in den Frontspiegel/Verstöße gegen §§ 1 Abs.2, 11 Abs.3 StVO) gleichgewichtig sind, ist eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 gemäß § 17 StVG angezeigt. • Aus der vom Landgericht bestimmten Schadenshöhe von 4.808,21 € folgt ein dem Grunde nach durchsetzbarer Anspruch der Klägerin in Höhe von 2.404,10 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten; Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend entschieden. Die Berufung der Klägerin wird insoweit stattgegeben, als der Beklagte zur Zahlung von 2.404,10 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt wird. Das Gericht verteilt die Haftung gleichmäßig 50:50, weil die Pflichtverletzungen beider Parteien als gleich schwerwiegend angesehen wurden: die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 10 StVO und der Beklagte wegen Nichtbeachtung des Frontspiegels und Verstößen gegen §§ 1 Abs.2, 11 Abs.3 StVO im Lichte der EG-RL 2003/97/EG. Damit besteht für die Klägerin ein hälftiger Schadensersatzanspruch aus dem Gesamtschaden von 4.808,21 €. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.