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Beschluss

21 U 4469/20

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Zur Passivlegitimation ist ausreichend darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Beklagte für das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. für die streitige Technik verantwortlich ist. • Die bloße Verweisung auf ähnliche Entscheidungen genügt nicht, wenn die konkreten Herstellungs- oder Entwicklungsumstände des Motors und der Typgenehmigung nicht substantiiert vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen mangels Passivlegitimation und Aussicht auf Erfolg • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Zur Passivlegitimation ist ausreichend darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Beklagte für das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. für die streitige Technik verantwortlich ist. • Die bloße Verweisung auf ähnliche Entscheidungen genügt nicht, wenn die konkreten Herstellungs- oder Entwicklungsumstände des Motors und der Typgenehmigung nicht substantiiert vorgetragen werden. Die Parteien streiten nach dem Kauf eines gebrauchten Audi A7 3,0 l V6 TDI über Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsoftware. Der Kläger macht geltend, der Motor enthalte eine Abschalteinrichtung und die Beklagte habe bei der Manipulation der Motorsoftware mitgewirkt. Das Landgericht Ingolstadt wies die Klage ab, weil die Klagepartei die Passivlegitimation der Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe. In der Berufung erweiterte die Klägerin den Klageantrag auch auf die Audi AG und berief sich auf konzerninterne Entscheidungsbefugnisse sowie auf Urteile, die Fahrzeughersteller für vergleichbare Fälle haftbar machten. Die Beklagte bestritt Herstellung, Entwicklung und Inverkehrbringen des Motors sowie Beteiligung am Zulassungsverfahren. Der Senat kündigte an, die Berufung einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; die Klägerin hielt an ihren Anträgen fest. • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Das Landgericht hat zu Recht die Klage mangels ausreichender Darlegung der Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Der Klägerin sind keine substantiierte Umstände und Beweise dafür gelungen, dass die Beklagte für die Ausstattung des Fahrzeugs mit der behaupteten unzulässigen Technik verantwortlich ist. • Feststellungen im unstreitigen Tatbestand belegen, dass in dem Fahrzeug ein von der Audi AG entwickelter und hergestellter 3,0 l Dieselmotor verbaut ist; die Zulassungsbescheinigung weist die Audi AG als Inhaberin der Typgenehmigung aus. • Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen betreffen andere Konstellationen, in denen die jeweils beklagte Partei Fahrzeughersteller oder Motor-/Technikentwickler war; daraus lässt sich keine Verantwortlichkeit der hier beklagten Partei ableiten. • Ein Schriftsatz vom 11.07.2019 liegt nicht in den Akten, weshalb weder Landgericht noch Senat dessen Inhalt berücksichtigen konnten; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht festgestellt, weil nicht dargelegt wurde, welchen Vortrag die Klägerin nachgereicht hätte und warum dies die Entscheidung geändert hätte. • Die Klageerweiterung auf die Audi AG ändert nichts an der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss; eine Zustellung an die Audi AG wurde deshalb nicht vorgenommen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 25.06.2020 (72 O 1873/18) wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil blieb damit inhaltlich bestehen, weil die Klägerin die Passivlegitimation der beklagten Partei für das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Entwicklung bzw. Bereitstellung der strittigen Motorentechnik nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit gleicher Höhe leistet.