OffeneUrteileSuche
Beschluss

32 W 628/21

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Eine Sicherheitsanordnung nach § 283a ZPO setzt neben hoher Erfolgsaussicht der Hauptklage auch glaubhaft gemachte besondere Nachteile des Klägers voraus. • Zahlungsrückstände allein genügen regelmäßig nicht als besondere Nachteile; maßgeblich ist, ob ohne Sicherheit weitere erhebliche Folgen eintreten (z. B. Kündigung eines Darlehens, drohende Insolvenz oder nur durch Sicherheitsleistung mögliche Zwischenfinanzierung). • Die Herausgabe der Mietsache schließt eine Prüfung der Sicherungsanordnung nicht zwingend aus; entscheidend bleibt die Interessenabwägung und der Nachweis besonderer Nachteile.
Entscheidungsgründe
Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO erfordert glaubhaft gemachte besondere Nachteile • Eine Sicherheitsanordnung nach § 283a ZPO setzt neben hoher Erfolgsaussicht der Hauptklage auch glaubhaft gemachte besondere Nachteile des Klägers voraus. • Zahlungsrückstände allein genügen regelmäßig nicht als besondere Nachteile; maßgeblich ist, ob ohne Sicherheit weitere erhebliche Folgen eintreten (z. B. Kündigung eines Darlehens, drohende Insolvenz oder nur durch Sicherheitsleistung mögliche Zwischenfinanzierung). • Die Herausgabe der Mietsache schließt eine Prüfung der Sicherungsanordnung nicht zwingend aus; entscheidend bleibt die Interessenabwägung und der Nachweis besonderer Nachteile. Kläger und Beklagte waren hälftig Miteigentümer eines bebauten Grundstücks; die Beklagte betrieb dort ein Boardinghaus und geriet mit Mietzahlungen in Rückstand. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis fristgerecht und später fristlos wegen weiterer Rückstände. Mit Klage verlangte der Kläger Herausgabe des Boardinghauses, Zahlung offener Mieten und Nutzungsentschädigung; zusätzlich beantragte er eine Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO mit der Behauptung hoher Erfolgsaussichten und erheblicher wirtschaftlicher Nachteile durch ausstehende Zahlungen. Das Landgericht ordnete eine Sicherheitsleistung an; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und wandte unter anderem ein, der Kläger habe keinen besonderen Nachteil glaubhaft gemacht und das Mietobjekt sei bereits herausgegeben bzw. ihr Anteil veräußert worden. • Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Nach § 283a Abs.1 ZPO setzt eine Sicherungsanordnung voraus, dass die Klage wegen der Geldforderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und die Anordnung zur Abwendung besonderer Nachteile für die Klagepartei gerechtfertigt ist. Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht der Klage bejaht. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger besondere Nachteile glaubhaft macht, die über das Normalmaß hinausgehen und durch die Sicherheitsleistung abgewendet werden können. Zahlungsrückstände und ein dadurch entstehender Liquiditätsengpass reichen dafür grundsätzlich nicht aus; vielmehr muss dargelegt werden, dass ohne Sicherheit weitere gravierende Folgen drohen, wie die Kündigung eines Darlehens, drohende Insolvenz oder dass erst die Sicherheit eine Zwischenfinanzierung oder Stundung ermöglicht. Der Vortrag des Klägers beschränkte sich zunächst auf Zinsnachteile aufgrund einer Tilgungsaussetzung; ergänzend wurde im Beschwerdeverfahren eine bloße Vermutung der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten vorgebracht, die nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde. Zudem hat die Beklagte die Veräußerung ihres Miteigentumsanteils vorgetragen, woraus Einnahmen folgen, die gegen eine Zahlungsunfähigkeit sprechen und die vom Kläger nicht widerlegt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die erforderliche Glaubhaftmachung besonderer Nachteile im Sinne des § 283a Abs.1 ZPO nicht erbracht. • Die Interessenabwägung ergibt somit, dass die Voraussetzungen für eine Sicherheitsanordnung fehlen und die Anordnung des Landgerichts aufzuheben ist. Die Beschwerde der Beklagten ist erfolgreich. Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 3.3.2021, mit dem eine Sicherheitsleistung angeordnet wurde, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO wird abgewiesen. Zwar besteht eine hohe Aussicht auf Erfolg der Zahlungs- und Herausgabeforderungen, jedoch hat der Kläger keine glaubhafte Darlegung besonderer Nachteile erbracht, die durch die Sicherheitsleistung abgewendet werden könnten. Zahlungsrückstände und drohende Zinsnachteile genügen hierfür nicht ohne Weiteres; maßgeblich wären konkrete Folgen wie die Gefährdung der Darlehensfortführung oder eine drohende Insolvenz, die hier nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen wurden. Kostenentscheidung entfällt wegen des Erfolgs der Beschwerde.