Beschluss
23 U 3843/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zurückzuweisen, wenn keine zulässige Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG erhoben wurde und die Festsetzung bereits durch den BGH gebilligt ist.
• Eine nachträgliche Abänderung der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist ausgeschlossen, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
• Eine Streitwertspaltung nach § 247 Abs. 2 AktG kommt nicht in Betracht, wenn das Hauptsacheverfahren bereits durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung nach Rechtskraft • Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zurückzuweisen, wenn keine zulässige Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG erhoben wurde und die Festsetzung bereits durch den BGH gebilligt ist. • Eine nachträgliche Abänderung der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist ausgeschlossen, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. • Eine Streitwertspaltung nach § 247 Abs. 2 AktG kommt nicht in Betracht, wenn das Hauptsacheverfahren bereits durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen ist. Die Beklagte richtete am 23.12.2020 einen Antrag auf verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung, der vom Senat als Gegenvorstellung gegen eine zuvor getroffene Streitwertfestsetzung behandelt wurde. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wurde nicht im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG erhoben. Der Bundesgerichtshof hatte in einem parallel laufenden Verfahren die angegriffene Streitwertbestimmung sachlich gebilligt. Das Hauptsacheverfahren wurde durch eine Entscheidung des BGH vom 17.11.2020 rechtskräftig abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund stritt die Frage, ob die Gegenvorstellung Erfolg haben oder die Streitwertfestsetzung geändert bzw. gespalten werden könne. • Der Antrag der Beklagten war als Gegenvorstellung zu werten, weil keine zulässige Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG vorliegt. • Die Gegenvorstellung ist unbegründet, weil der Bundesgerichtshof die strittige Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 02.06.2021 (Az. XI ZR 417/19) sachlich gebilligt hat, sodass kein offensichtlicher Fehler der Festsetzung vorliegt. • Eine nachträgliche Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG scheidet aus, weil das Hauptsacheverfahren durch rechtskräftige Entscheidung des BGH vom 17.11.2020 abgeschlossen ist; Rechtskraft verhindert eine spätere Abänderung. • Eine Streitwertspaltung nach § 247 Abs. 2 AktG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine solche Aufteilung nicht mehr möglich ist, sobald das Hauptsacheverfahren rechtskräftig beendet ist. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4 des Beschlusses vom 07.08.2019 wurde zurückgewiesen. Die Festsetzung ist vom Bundesgerichtshof gebilligt worden und steht wegen der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung einer Änderung oder Streitwertspaltung entgegen. Mangels wirksamer Beschwerde und aufgrund der BGH-Entscheidung bestehen keine rechtlichen Grundlagen, die eine andere Streitwertfestsetzung rechtfertigen würden. Die Entscheidung bleibt daher in der festgesetzten Form bestehen und die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.