OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 4456/21

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs wegen vorsätzlicher Vermögensschädigung kann die Bezugnahme auf eine staatsanwaltschaftliche Presseerklärung genügen. • Ein Arrestanspruch kann sich aus § 826 BGB ergeben; weitere deliktische Ansprüche bleiben offen. • Bei Vorliegen erheblicher Verdachtsmomente strafbaren, vermögensschädigenden Verhaltens besteht regelmäßig ein Arrestgrund, weil die Vollstreckung sonst vereitelt oder erschwert werden kann. • Die Abwendungsbefugnis richtet sich nach § 923 ZPO; über Forderungspfändungen ist in der Rechtsmittelinstanz nicht zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Anordnung dinglichen Arrests bei glaubhaft gemachter vorsätzlicher Vermögensschädigung (§ 826 BGB) • Zur Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs wegen vorsätzlicher Vermögensschädigung kann die Bezugnahme auf eine staatsanwaltschaftliche Presseerklärung genügen. • Ein Arrestanspruch kann sich aus § 826 BGB ergeben; weitere deliktische Ansprüche bleiben offen. • Bei Vorliegen erheblicher Verdachtsmomente strafbaren, vermögensschädigenden Verhaltens besteht regelmäßig ein Arrestgrund, weil die Vollstreckung sonst vereitelt oder erschwert werden kann. • Die Abwendungsbefugnis richtet sich nach § 923 ZPO; über Forderungspfändungen ist in der Rechtsmittelinstanz nicht zu entscheiden. Der Kläger begehrte dinglichen Arrest gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsaktionär der W. AG wegen einer behaupteten Schadensersatzforderung in Höhe von 89.539,81 €. Er macht geltend, der Beklagte habe über Jahre durch Fälschung von Bilanzen und Marktmanipulation die Gesellschaft finanzkräftiger dargestellt, sodass Anleger, darunter der Kläger, zum Kauf von Aktien verleitet worden seien. Grundlage der Behauptungen waren umfangreiche Ausführungen in der Klageschrift und eine staatsanwaltschaftliche Pressemitteilung; der Beklagte befindet sich seit Juli 2020 in Untersuchungshaft. Das Landgericht hatte den Arrestantrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf und beantragte selbst den dinglichen Arrest gegen das gesamte persönliche Vermögen des Beklagten; die Vollziehung kann durch Hinterlegung gehemmt werden. • Arrestanspruch: Der Senat hält einen deliktischen Anspruch zumindest aus § 826 BGB für ausreichend glaubhaft gemacht. Ob weitere Anspruchsgrundlagen bestehen, bleibt offen. • Glaubhaftmachung: Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte das Unternehmen seit 2015 wissentlich besser darstellte als die wirtschaftliche Lage es erlaubte; die staatsanwaltschaftliche Presseerklärung reicht zur Glaubhaftmachung des subjektiven Tatbestands. • Schaden: Der Kläger legte Orderbelege für Wertpapierkäufe in Höhe des geltend gemachten Betrags vor; daraus und aus dem Kursverlauf ergibt sich ein glaubhaft gemachter Vermögensschaden. • Arrestgrund: Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten indizieren einen Arrestgrund, weil bei Annahme eines Vermögensdelikts die Gefahr besteht, dass der Beklagte die Vollstreckung vereitelt oder erschwert. • Haft und Verfügungen: Untersuchungshaft entkräftet den Arrestgrund nicht, da der Beklagte über Beauftragte weiterhin Verfügungen treffen kann. • Rechtsschutzbedürfnis: Es besteht ein Interesse an Arrest, zumal durch Arreste aus anderen Verfahren entstehende Forderungen selbst gepfändet werden könnten. • Abwendungsbefugnis und Pfändung: Die Abwendungsbefugnis bemisst sich nach § 923 ZPO; über konkrete Forderungspfändungen entscheidet das Landgericht in der ersten Instanz, nicht die Rechtsmittelinstanz. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.06.2021 (Az. 27 O 7128/21) war erfolgreich. Das Oberlandesgericht ordnete den dinglichen Arrest in Höhe von 89.539,81 € in das gesamte persönliche Vermögen des Beklagten an und gestattete die Hemmung der Vollziehung durch Hinterlegung in dieser Höhe. Die Entscheidung über konkrete Forderungspfändungen wird an das Landgericht München I verwiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Arrestbeklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass Anspruch, Schaden und Arrestgrund ausreichend glaubhaft gemacht sind und ernstliche Verdachtsmomente für vorsätzliche, vermögensschädigende Straftaten bestehen, die die Vollstreckung gefährden würden.