OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 301/21

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Schiedsvereinbarung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, wenn sich der behauptete Deliktsbestand tatbestandlich nicht mit einer Vertragsverletzung deckt. • Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet im Zivilprozess keine Bindungswirkung, seine Feststellungen können aber als starkes Beweismittel herangezogen werden, sofern keine gewichtigen Gründe für deren Unrichtigkeit vorgetragen werden. • Bei Betrug nach § 263 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB kann der Zivilanspruch trotz paralleler strafrechtlicher Einziehung und staatsanwaltlicher Verwertung verfolgt werden. • Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Anspruchsteller Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt hat; Hemmung durch Mahnbescheid nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist möglich.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen Betrugs trotz Schiedsvereinbarung und strafgerichtlicher Einziehung • Eine Schiedsvereinbarung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, wenn sich der behauptete Deliktsbestand tatbestandlich nicht mit einer Vertragsverletzung deckt. • Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet im Zivilprozess keine Bindungswirkung, seine Feststellungen können aber als starkes Beweismittel herangezogen werden, sofern keine gewichtigen Gründe für deren Unrichtigkeit vorgetragen werden. • Bei Betrug nach § 263 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB kann der Zivilanspruch trotz paralleler strafrechtlicher Einziehung und staatsanwaltlicher Verwertung verfolgt werden. • Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Anspruchsteller Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt hat; Hemmung durch Mahnbescheid nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist möglich. Der Kläger forderte 180.000 € Schadensersatz vom Beklagten wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem 2015 geschlossenen Darlehensvertrag über 200.000 USD. Die Parteien hatten eine Schiedsvereinbarung getroffen, in der deutsche Rechtswahl und die Zuständigkeit des Landgerichts München I für Streitigkeiten aus der geschäftlichen Verbindung vereinbart wurden. Das Landgericht Landshut wies die Klage ab mit der Begründung, die Schiedsklausel schließe die Gerichtsbarkeit aus. Der Kläger legte unter anderem ein Schuldanerkenntnis und ein rechtskräftiges Strafurteil vor, in dem der Beklagte wegen der gleichen unerlaubten Handlung verurteilt wurde. Der Beklagte verteidigte, es habe sich um ein risikoreiches Kunstgeschäft gehandelt und die Forderung sei verjährt; er rügte außerdem Verletzung des Fair-Trial-Grundsatzes im Strafverfahren. Der Kläger erhob Berufung und hielt die Zivilklage für zulässig und begründet. • Zulässigkeit: Die Schiedsvereinbarung greift nicht, weil die behauptete unerlaubte Handlung (Vorsatz, bereits bei Vertragsschluss nicht zurückzahlen zu wollen) tatbestandlich nicht mit der bloßen Nichtrückzahlung als Vertragsverletzung übereinstimmt; daher besteht Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. • Tatbestand des Betrugs: Der Senat ist nach summarischer Beweiswürdigung überzeugt, dass der Beklagte bei Vertragsschluss die Rückzahlungsabsicht gefehlt hat; das Vortrag des Beklagten zu einem angeblichen Kunstverkauf ist unsubstantiiert und unglaubhaft. • Beweiserwägung: Das rechtskräftige Strafurteil liefert gewichtige Anhaltspunkte für die für den Zivilanspruch erheblichen tatsächlichen Feststellungen; der Beklagte hat keine gewichtigen Umstände für deren Unrichtigkeit dargetan; die strafrechtliche Revision wurde verworfen. • Verjährung: Der Kläger erlangte Kenntnis im Sinne des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB erst im Verlauf des Jahres 2016; damit begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf 2016 und wurde durch den Mahnbescheid vom 06.12.2019 nach § 204 Abs.1 Nr.3 BGB rechtzeitig gehemmt. • Konkurrenz zur Einziehung: Die zivilrechtliche Geltendmachung steht der strafrechtlichen Einziehungsanordnung und der staatsanwaltlichen Verwertung nicht entgegen; gesetzliche Regelungen verhindern eine unzulässige Doppelinanspruchnahme, der Geschädigte darf zivilrechtlich titulieren. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Landgerichts Landshut wird aufgehoben. Der Beklagte wird zur Zahlung von 180.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2015 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.515,11 € verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen.