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Beschluss

31 Wx 110/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erbvertrag, der den Sohn als Erben des Längstlebenden einsetzt, bindet den Überlebenden nur insoweit, als eine ersatzweise Einsetzung der Abkömmlinge des vorverstorbenen Bedachten nicht ausdrücklich oder aus dem erkennbaren gemeinsamen Willen der Parteien folgt. • Bei Vorliegen eindeutiger Hinweise, dass die Ehegatten bewusst auf eine Regelung der Ersatzerbfolge verzichtet haben, ist eine ergänzende Testamentsauslegung zur fingierten Einsetzung von Ersatzerben ausgeschlossen. • Die individuelle Willensäußerung des Erblassers gegenüber generellen Auslegungsregeln wie § 2069 BGB geht vor; dementsprechend kann § 2069 BGB nicht herangezogen werden, wenn die Vertragsparteien bewusst keine Ersatzerben einsetzen wollten. • Ein nachfolgendes Testament des Überlebenden, das eine andere Alleinerbeneinsetzung enthält, ist wirksam, wenn keine vertragsmäßige Ersatzerbeneinsetzung der Abkömmlinge des ursprünglich Bedachten festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine vertragsmäßige Ersatzerbeneinsetzung aus Erbvertrag bei bewusstem Verzicht • Ein Erbvertrag, der den Sohn als Erben des Längstlebenden einsetzt, bindet den Überlebenden nur insoweit, als eine ersatzweise Einsetzung der Abkömmlinge des vorverstorbenen Bedachten nicht ausdrücklich oder aus dem erkennbaren gemeinsamen Willen der Parteien folgt. • Bei Vorliegen eindeutiger Hinweise, dass die Ehegatten bewusst auf eine Regelung der Ersatzerbfolge verzichtet haben, ist eine ergänzende Testamentsauslegung zur fingierten Einsetzung von Ersatzerben ausgeschlossen. • Die individuelle Willensäußerung des Erblassers gegenüber generellen Auslegungsregeln wie § 2069 BGB geht vor; dementsprechend kann § 2069 BGB nicht herangezogen werden, wenn die Vertragsparteien bewusst keine Ersatzerben einsetzen wollten. • Ein nachfolgendes Testament des Überlebenden, das eine andere Alleinerbeneinsetzung enthält, ist wirksam, wenn keine vertragsmäßige Ersatzerbeneinsetzung der Abkömmlinge des ursprünglich Bedachten festgestellt werden kann. Die Erblasserin hatte 1965 mit ihrem Ehemann einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und den Sohn des Ehemannes als Erben des Längstlebenden bestimmten. Der benannte Sohn verstarb 1996 und hinterließ zwei Kinder, die Beteiligten zu 1 und 3; die Beteiligte zu 2 ist die geschiedene Ehefrau eines der Enkel. Die Erblasserin errichtete später zwei Testamente, zuletzt 2015, in dem sie die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin bestimmte. Die Enkel (Beteiligte zu 1 und 3) begehrten Erteilung eines Erbscheins aus dem Erbvertrag; das Nachlassgericht lehnte dies ab und erkannte den Erbschein der Beteiligten zu 2 an. Die Enkel rügten, sie seien als Ersatzerben ihres Vaters nachgerückt; die Alleinerbin hielt dem entgegen, eine Ersatzerbeneinsetzung sei nicht vereinbart und ergebe sich auch nicht aus Auslegung. Das OLG München wies die Beschwerde der Enkel zurück. • Vertragscharakter des Erbvertrags: Der Erbvertrag von 1965 ist nach § 2278 BGB vertragsmäßig und begründet grundsätzlich Bindungen des Überlebenden nach § 2289 BGB, allerdings endet die Bindung, wenn der Bedachte wegfällt, sofern nicht Ersatzerben vertraglich bestimmt wurden. • Auslegungsmaßstab: Zur Feststellung, ob die Ehegatten eine Ersatzerbfolge gewollt haben, sind bei vertragsmäßigen Verfügungen neben dem individuellen Willen auch die Grundsätze des § 157 BGB und die Gesamtschau der Erklärungen heranzuziehen. • Positive Feststellung einer Regelungslücke: Eine ergänzende Testamentsauslegung kommt nur in Betracht, wenn eine unbewusste Regelungslücke vorliegt; haben die Ehegatten bewusst auf eine Ersatzerbeneinsetzung verzichtet, ist eine Ergänzung ausgeschlossen. • Indizien für bewussten Verzicht: Äußerungen der Erblasserin in einem späteren Testament, die notarielle Beurkundung des Erbvertrags, die Formulierung ‚sonst wollen wir nicht bestimmen‘ und die konkrete Familienkonstellation zur Zeit des Vertragsschlusses sprechen nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass die Ehegatten bewusst keine Ersatzerben eingesetzt haben. • Kein Vorrang von § 2069 BGB: Die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB kommt nicht in Betracht, weil der individuelle Wille der Ehegatten erkennbar gegen eine Ersatzerbeneinsetzung spricht; damit ist eine Analogie oder Auslegung nach § 2069 BGB ausgeschlossen. • Testierfähigkeit und Formales: Das Testament von 2015 ist formwirksam und es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit oder unzulässige Einflussnahme; die Erteilung des Erbscheins für die Beteiligte zu 2 ist daher gerechtfertigt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen. Es besteht keine vertragsmäßige Ersatzerbeneinsetzung zugunsten der Abkömmlinge des vorverstorbenen Sohnes aus dem Erbvertrag von 1965; vielmehr bestimmt das Testament der Erblasserin von 2015 die Erbfolge, sodass die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin zu behandeln ist. Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren und erstattet der Beteiligten zu 2 die notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die Festsetzung der Geschäftswerte bleibt vorbehalten; die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte ebenfalls negativ.