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Urteil

8 U 5670/21

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Glaubhaftmachung im Arrestverfahren genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; voller Beweis ist nicht erforderlich. • Ein Arrestanspruch kann sich aus § 826 BGB ergeben, wenn durch vorsätzlich sittenwidrige Schädigung Vermögensschäden bei Anlegern wahrscheinlich sind. • Ein Arrestgrund besteht auch bei Untersuchungshaft des Beschuldigten, weil Vermögensverfügungen über Dritte die Vollstreckung vereiteln können. • Beschlagnahmen oder Vermögensarreste der Strafverfolgung beseitigen nicht grundsätzlich den Arrestgrund; sie können jedoch die Vollstreckung in bestimmte Vermögensgegenstände verhindern. • Die Abwendungsbefugnis des Schuldners richtet sich nach § 923 ZPO; über Forderungspfändung entscheidet das Landgericht in der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe
Dinglicher Arrest wegen Anlegerschaden bei überwiegender Wahrscheinlichkeit (Wirecard-Kontext) • Zur Glaubhaftmachung im Arrestverfahren genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; voller Beweis ist nicht erforderlich. • Ein Arrestanspruch kann sich aus § 826 BGB ergeben, wenn durch vorsätzlich sittenwidrige Schädigung Vermögensschäden bei Anlegern wahrscheinlich sind. • Ein Arrestgrund besteht auch bei Untersuchungshaft des Beschuldigten, weil Vermögensverfügungen über Dritte die Vollstreckung vereiteln können. • Beschlagnahmen oder Vermögensarreste der Strafverfolgung beseitigen nicht grundsätzlich den Arrestgrund; sie können jedoch die Vollstreckung in bestimmte Vermögensgegenstände verhindern. • Die Abwendungsbefugnis des Schuldners richtet sich nach § 923 ZPO; über Forderungspfändung entscheidet das Landgericht in der ersten Instanz. Die Arrestklägerin hatte zwischen April und Juli 2020 insgesamt 12.014,44 € in Aktien der W. AG investiert und macht diesen Betrag als Schadensersatz gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden geltend. Sie behauptet, der Beklagte habe gemeinsam mit Mittätern seit 2015 bandenmäßigen Betrug, Bilanzfälschung und Marktmanipulation begangen, wodurch Anleger und Kreditgeber irregeführt worden seien. Zur Glaubhaftmachung legte sie u.a. eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vor; gegen den Beklagten besteht seit Juli 2020 Untersuchungshaft. Das Landgericht wies den Arrestantrag zurück mit der Begründung, Untersuchungshaft schließe einen Arrestgrund aus. Die Klägerin legte Berufung ein und begehrte dinglichen Arrest in das gesamte persönliche Vermögen des Beklagten sowie Hemmung durch Hinterlegung. • Verfahrensmaßstab: Im Arrestsicherungsverfahren genügt zur Glaubhaftmachung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; kein Vollbeweis (§ 294 ZPO). • Arrestanspruch: Aus der Staatsanwaltschaftspublikation und den vorgelegten Unterlagen ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte Anleger durch vorsätzlich sittenwidrige Schädigung getroffen hat; daher kommt ein Anspruch insbesondere aus § 826 BGB in Betracht. • Schadensnachweis: Die Klägerin hat Orderbelege und Kontoauszüge vorgelegt; der Senat selbst wertete die Unterlagen aus und stellte fest, dass die beantragte Forderung dem Saldo entspricht und keine Aktien mehr gehalten werden. • Arrestgrund: Strafrechtliche Ermittlungen und die Schwere, Dauer und Systematik des vorgeworfenen Verhaltens rechtfertigen die Annahme, der Beklagte könne Vollstreckung vereiteln oder erschweren; Untersuchungshaft schließt den Arrestgrund nicht aus, da Verfügungen über Dritte möglich sind. • Auswirkungen strafrechtlicher Maßnahmen: Beschlagnahmen oder Vermögensarreste der Strafverfolgung beseitigen nicht zwingend den Arrestgrund; sie können jedoch die Vollstreckung in konkret gepfändete Gegenstände vorübergehend verhindern (§§ 111e, 111h StPO). • Abwendung und weitere Maßnahmen: Die Abwendungsbefugnis des Beklagten richtet sich nach § 923 ZPO. Die Entscheidung über eine Forderungspfändung verbleibt beim Landgericht der ersten Instanz, da in der Rechtsmittelinstanz darüber nicht abschließend entschieden wird. • Rechtsfolgen: Wegen der ausreichenden Glaubhaftmachung von Anspruch und Arrestgrund war dem Antrag auf dinglichen Arrest stattzugeben; die Vollziehung wurde durch Hinterlegung möglich gemacht. Die Berufung der Arrestklägerin war erfolgreich: Das Urteil des Landgerichts München I vom 08.07.2021 wurde aufgehoben und wegen der geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe von 12.014,44 € ein dinglicher Arrest in das gesamte persönliche Vermögen des Beklagten angeordnet. Die Vollziehung des Arrestes ist durch Hinterlegung des Betrags von 12.014,44 € durch den Arrestbeklagten gehemmt. Die Entscheidung über einen Antrag auf Forderungspfändung bleibt dem Landgericht München I vorbehalten. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Arrestbeklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.