Hinweisbeschluss
33 U 6628/20
OLG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1 Die Klagepartei wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.11.2020, Az. 41 O 5584/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 3 Innerhalb dieser Frist können sich die Parteien auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens äußern, den der Senat beabsichtigt bis zum 25.03.2021 auf bis zu 65.000 € und ab dem 26.03.2021 auf bis zu 45.000 € festzusetzen. I. Die Klagepartei begehrt mit Klage vom April 2020 im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs BMW 320d Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (S. 2 des Tatbestandes) hat die Klagepartei den streitgegenständlichen PKW zunächst im Frühjahr 2015 mit 36-monatiger Laufzeit als Neufahrzeug geleast und dabei eine Leasingsonderzahlung i.H.von 8.300 € und Leasingraten iHv insgesamt 10.378,54 € bezahlt (vgl. auch Anlage A 2). Nach Ablauf der Leasingzeit erwarb sie diesen mit einem Kilometerstand von 20.000 sodann am 18.06.2018 zu einem Preis von 28.300 € von der Beklagten (vgl. auch Anlage 2 b). Der PKW ist mit einem Motor Typ N47, Schadstoffklasse Euro 6, ausgestattet und verfügt nicht über ein SCR – System, benötigt mithin auch nicht das Additiv AdBlue. Einen amtlichen Rückruf gibt es nicht, auch ein Software-Update wurde weder angeordnet noch durchgeführt. Gegen die Verantwortlichen der Beklagten wurde bezüglich des streitgegenständlichen Motortyps auch kein Ermittlungsverfahren wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingeleitet. Mit Schreiben vom 04.02.2020 an die Beklagte (Anlage B 1) behauptete die Klagepartei, sie habe am 30.03.2015 den streitgegenständlichen PKW mit einer Laufleistung von 10.000 km für 46.167,98 € erworben bzw. „Unsere Mandantschaft hat das Fahrzeug geleast“ und machte Ansprüche aus „deliktischer Haftung, sittenwidriger Schädigung und (zusätzlich auf) Anfechtung des Kaufvertrages“ geltend wegen Manipulationen der Steuerung der Abgasreinigung in Form eines sog. „Thermofensters“ und einer „damit einhergehender massiven Verschlechterung der Schadstoffwerte im realen Betrieb“. Zuletzt beanspruchte die Klagepartei erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17.08.2020 (Bl. 189 ff.) Erstattung des vollen Kaufpreises, der sich aus einem Kaufpreis von 28.300 €, einer Leasingsonderzahlung von 8.300 € und Leasingraten von 10.378,54 € zusammensetze, wovon ein Nutzungsersatz iHv allenfalls 2.630,80 € abzuziehen sei. Unter Hinzurechnung von Deliktszinsen für einen Zeitraum von 12.06.2015 bis 04.02.2020 iHv 8.741,38 € stünden ihr 53.089,12 € zu. Nach den Feststellungen des Erstgerichts (S. 2 des Tatbestandes) behauptet die Klagepartei, in dem von ihr erworbenen Fahrzeug würden Vorrichtungen verwendet, die die Funktion der Abgasreinigungsanlage u.a. in Abhängigkeit von Temperatur, Drehmoment, Drehzahl, Lenkradstellung, Gesamtlaufleistung und Geschwindigkeit reduzieren bzw. abschalten würden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Klagepartei weder gewährleistungsrechtliche noch deliktische Ansprüche zustünden. Mängel seien nicht substantiiert vorgetragen und Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten sich nicht ergeben. Hiergegen wendet sich die Klagepartei mit Berufungsbegründung vom 04.01.2021 (Bl. 288/421, nachfolgend abgekürzt: BB) und beantragte zunächst (Bl. 288/289) in der Hauptsache Zahlung von 52.059,45 €, zusammengesetzt aus dem Kaufpreis iHv 46.167,98 € abzüglich eines Nutzungsvorteils von 3.079,03 € zuzüglich Deliktszinsen für einen Zeitraum von 30.03.2015 bis 18.02.2020 iHv. 8.970,50 € (S. 131 ff. der BB). Nunmehr beantragt sie „aufgrund eines Übertragungsfehlers des Kaufpreises“ (Bl. 522 f.) noch Zahlung von 44.122,21 €, zusammengesetzt aus einem Kaufpreis von 28.300 € plus Leasingraten iHv 18.975,08 € abzüglich Nutzungsvorteil iHv 3.152,87 €,. II. Vorauszuschicken ist zunächst zum sehr umfangreichen Vorbringen der Klagepartei in der Berufungsinstanz folgendes: 1. Die 134-seitige, völlig sinnfrei gegliederte BB selbst enthält in großem Umfang Vorbringen, das sich im Ersturteil so nicht findet und von dem nicht dargelegt worden ist, dass es in erster Instanz auch so vorgetragen worden ist. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass es im Berufungsverfahren neu ist und dort schon mangels entsprechender Berufungsrüge i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr.4 ZPO nicht mehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (vgl. die Allgemeinen Verfahrenshinweise des Senats nach Bl. 287). Auch das verspätete, von der Beklagten bestrittene (Bl. 452 ff.) Vorbringen hätte aber keine andere Entscheidung gerechtfertigt, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. Der Schriftsatz vom 05.03.2021 (Bl. 491/521) äußert sich zu Rechtsprechung ohne erkennbaren Bezug zum streitgegenständlichen Sachverhalt. Das Ersturteil betreffende Berufungsrügen werden nicht erhoben. Der Schriftsatz vom 25.03.2021 (Bl. 522/572) wiederholt, obwohl von einer Stellungnahme zur Berufungserwiderung die Rede ist (Bl. 526), bis auf den letzten Satz nahezu wortgleich lediglich den Vortrag aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.08.2020 (Bl. 189/239). Der weitere Schriftsatz vom 26.04.2021 (Bl. 573/591) nimmt erneut nur Bezug auf diverse erst – und zweitinstanzliche Rechtsprechung, die schon nicht den vorliegenden Fahrzeugtyp betrifft (Urteil des Landgerichts Dresden, Az.: 3 O 2083/20, zu BMW 525D; Urteil des OLG Schleswig, Az.: 1 U 94/20, zu BMW X 1, und Beschluss des Landgerichts Neuruppin, Az.: 6 O 151/21, zu einem unbekannten Fahrzeugtyp). 2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass vorgelegte Anlagen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen können (BGH, Urteil vom 02. Juli 2007 – II ZR 111/05, Rn. 25, juris). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, umfangreich und – wie hier – völlig ungeordnet vorgelegte Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (BGH, Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 200/15, Rn. 19, juris). III. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung, § 522 Abs. 2 Nr.1 ZPO Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist richtig. Das Ersturteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Ausführungen der Klagepartei in der Berufungsinstanz vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie das Ersturteil, auf das Bezug genommen wird, nicht erschüttern, denn das Erstgericht hat die Klage zu Recht ohne Beweisaufnahme abgewiesen. 1. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf des vormals geleasten Fahrzeugs Vertragliche Ansprüche scheiden vorliegend schon deshalb aus, weil die Klagepartei, anwaltlich vertreten, weder die Voraussetzungen für einen (fristgerechten) Rücktritt vom im Juni 2018 nach Ablauf des Leasingvertrages geschlossenen Kaufvertrages noch auch nur ansatzweise Tatsachen vorgetragen hat, die eine Anfechtung des Kaufvertrages und daraus etwaig resultierende bereicherungsrechtliche Ansprüche tragen würden. Insoweit wurde auch keine Rüge der Rechtsverletzung erhoben. 2. Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB scheitert daran, dass die Klagepartei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargetan bzw. keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür vorgebracht hat. Abgesehen davon scheidet jedenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung von Leasingraten iHv 18.975,08 € nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20) ebenso aus wie der Anspruch auf Deliktszinsen iHv 9.185,61 € nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19). a. Thermofenster aa) Allein die Verwendung eines etwaigen sog. „Thermofensters“, nach dem Klägervortrag die hier „offensichtlichste Abschalteinrichtung“ (S. 58 der BB), genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, Rn. 16; Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, Rn. 25; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 286/20) bekanntlich nicht für den Vorwurf eines sittenwidrigen, deliktischen Handelns. Konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände i.S.d. Rechtsprechung, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Verantwortlichen besonders verwerflich erscheinen lassen, weil sie bei der etwaigen Installation dieser Funktion in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, sind nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich eine solche Vorstellung nicht bereits daraus, dass nach Auffassung der Klagepartei im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens weitergehende Angaben hätten gemacht werden müssen. Dem Vortrag der Klagepartei ist schon nicht zu entnehmen, was konkret warum von der Beklagten nicht oder sogar falsch angegeben worden wäre. Ersichtlich trägt sie lediglich ins Blaue hinein vor. Selbst wenn die Angaben der Beklagten im Übrigen unvollständig gewesen wären, spräche angesichts der Untätigkeit des KBA, dem diese Funktion ausweislich des Untersuchungsberichts zur „Untersuchungskommission Volkswagen“ ohnehin bekannt sein dürfte, nichts dafür, dass sie eine etwaige Unvollständigkeit ihrer Angaben und ihre Rechtspflicht zur weiteren Aufklärung – eine solche unterstellt – gekannt oder zumindest billigend in Kauf genommen, mithin vorsätzlich etwas verschleiert hätte. bb) Auch soweit die Klagepartei behauptet, es sei ein auf den Temperaturbereich zwischen 20 und 30 Grad, der für den NEFZ-Zyklus vorgeschreiben sei, mithin auf die Bedingungen des Prüfstands zugeschnittenes Thermofenster verwendet worden und zur angeblichen „Optimierung der Thermofenster“ vorträgt (S. 58 der BB), genügt diese Behauptung allein als Anhaltspunkt für eine angeblich sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VIII ZR 286/20 Rn. 20ff.). Grundsätzlich trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 405/19 Rn. 15). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, Rn. 20, Urteil vom 16.09.2021 – VIII ZR 286/20 Rn. 21). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VIII ZR 286/20 Rn. 23). Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (BGH, aaO). Unter Berücksichtigung dieser Rechtssätze trägt die Klagepartei ersichtlich nur „ins Blaue hinein“, mithin unbeachtlich vor. Schon der wechselnder Vortrag zur Funktions – und Wirkweise des Abgasrückführungssystems (z.B. S. 32 ff. S. 56 ff. der BB), immer wieder unter Inbezugnahme eines hier nicht verbauten SCR-Katalysators, und zur Funktionsweise des angeblichen Thermofensters trägt schon die Behauptung eines auf die Prüfbedingungen zugeschnittenen Thermofensters nicht. Auch lassen sich dem umfangreichen Vortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems mit einer Prüfstandserkennungssoftware, wie sie im Motor EA189 eines anderen Fahrzeugherstellers bekanntlich zur Verwendung kam, nicht entnehmen. b. Sonstiger Vortrag zu sonstigen Abschalteinrichtungen Für das Vorhandensein weiterer Abschalteinrichtungen, insbesondere in Form einer Prüfstandserkennung, die bewusst und gewollt von der Beklagten so programmiert worden wären, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten würden (Umschaltlogik) und die damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt hätte, wie sie z.B. dem Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 zum VW-Motor EA189 zugrunde lag, bestehen – unabhängig von der Präklusion neuen Vortrages in der Berufungsinstanz – ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte, die eine deliktische Haftung der Beklagten gem. § 826 BGB tragen würden. aa) Insbesondere bilden die von der Klagepartei als Indiz für eine Prüfstandserkennung und damit verbundene illegale Eingriffe in die Motorsteuerungssoftware vorgetragenen Messergebnisse keine greifbaren Anhaltspunkte. Allein der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügt hierfür offensichtlich nicht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, Rn. 23). Dies betrifft auch die vorgetragenen Messungen der DUH (S. 47 ff. der BB), bei denen die Bedingungen, unter denen sie stattfanden, nicht einmal nachvollziehbar sind. Gleiches gilt für Messungen im sog. „CADC – Zyklus“ (S. 43 der BB), der nach eigenem Vortrag der Klagepartei anders programmiert wurde als das für die Erlangung der Typgenehmigung allein maßgebliche „NEFZ“. Hinsichtlich der vorgetragenen Messungen der Untersuchungskommission Volkswagen (S. 49 ff. der BB) ist nicht ersichtlich, inwieweit diese im „Realbetrieb“ auf der Straße stattfanden, maßgeblich erscheint insofern allerdings, dass das KBA die dabei festgestellten Werte selbst als unauffällig bewertet hat (S. 28 ff. des Berichts der Untersuchungskommission Volkswagen, Anlage K C 3). Die Rechtsauffassung der Klagepartei, wonach die Einhaltung der Grenzwerte auch außerhalb des NEFZ erforderlich sei, teilt der Senat jedenfalls für die hier entscheidende Frage, ob mit manipulierten Werten auf dem Prüfstand durch Täuschung des KBA eine Typgenehmigung erschlichen wurde, nicht. Es mag sein, dass das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte den Verdacht nahelegen kann, dass eine prüfstandbezogene Abschalteinrichtung verwendet wird. Für den streitgegenständlichen Motortyp N 47 hat das KBA nach den erstinstanzlichen Feststellungen in einer in einem Parallelverfahren vor dem OLG München eingeholten amtlichen Auskunft vom 17.10.2019 jedenfalls ausdrücklich erklärt, dass bei diesem keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. bb) Das vom Kläger ohne genaue Anlagenbezeichnung vorgelegte Gutachten „…“ vom 03.02.2020, das einen anderen Fahrzeugtyp betrifft, enthält offensichtlich nur eine vorläufige Stellungnahme ohne jeden Erkenntniswert für den streitgegenständlichen Sachverhalt. cc) Da das vorliegende Fahrzeug nicht über einen SCR Katalysator verfügt, sind die Ausführungen der Klagepartei zur angeblich manipulierten AdBlue-Dosierung (S. 34 ff. der BB) von vornherein nicht geeignet, einen Verdacht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu begründen. dd) Dies gilt auch für die Ausführungen der Klagepartei zu den Folgemängeln eines Software-Updates (S. 39 ff. der Bb), die offenbar in keinem Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug stehen, für welches es unstreitig keinen Rückruf gibt und für welches kein Software-Update angeordnet oder durchgeführt wurde. ee) Auch der Vortrag der Klagepartei zu der „plumpen“ Abschalteinrichtung (S. 60 ff. der BB) „hard cycle beating“ bzw. deren „Abschalteinrichtungen“ in Form von Drehzahl, Leistung/ Beschleunigung, Zeit, Geschwindigkeit, keine Nebenverbraucher, Lenkradstellung liefert, abgesehen davon, dass er prozessual unbeachtlich offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt, keine Anhaltspunkte für eine mit der Abschalteinrichtung des Motortyps EA 189 eines anderen Fahrzeugherstellers vergleichbaren Manipulation durch die Beklagte. ff) Auch die erneut ins Blaue hinein behauptete vorsätzliche Manipulation des OBD – Systems (S. 77 ff. der BB) begründet keine greifbaren Anhaltspunkte für eine deliktische Schädigungshandlung der Beklagten iSv § 826 BGB, nachdem nicht einmal ersichtlich ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unter Fehlfunktionen oder beschädigten Bauteilen leidet, welche zu einer Überschreitung der OBD – Schwellenwerte führen könnten. Entgegen der Darstellung der Klagepartei muss das OBD – System auch nicht punktuelle Überschreitungen bestimmter NOx-Grenzwerte (oder -Schwellenwerte) im Realbetrieb melden, sondern eine festgestellte Fehlfunktion oder Beschädigung eines Bauteils, die zu einer Schwellenwertüberschreitung führt. Dass eine solche vorliegen könnte, ist gerade nicht ersichtlich. gg) Die angebotenen Zeugen zu einer angeblich von der Beklagten verwendeten Funktion „14/15-V“, die außerhalb des NEFZ-Zyklus die Abgasreinigung dauerhaft reduziere bzw. ganz herunterfahre, sind nicht zu vernehmen, da es für die Existenz einer solchen Funktion gerade keine greifbaren Anhaltspunkte gibt. Die Vernehmung der Zeugen liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klagepartei, dass in einem Gespräch im Juli 2015 zwischen Herrn … und Herrn … ersterer geäußert habe, dass es nach seiner Auffassung bei Fahrzeugen der Beklagten eine ähnliche Funktion wie die Abschalteinrichtung bei Volkswagen gebe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gerade beim streitgegenständlichen Motor eine vom bekannten Thermofenster zu unterscheidende „ähnliche“ Abschalteinrichtung wie beim EA 189 installiert sei, ergeben sich hieraus offensichtlich nicht. 3. Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB Aufgrund obiger Ausführungen scheidet vorliegend auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB aus. 4. Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG oder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Etwaige Schadensersatzansprüche eines Käufers eines mit einer etwaig unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ergeben sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG oder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, da diese Bestimmungen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 73 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 Rn. 11 ff.; Urteile vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20) keine Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Weitere Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 – 4 ZPO Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht, zumal die hier wesentlichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind, so dass eine zulassungspflichtige Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen nicht bestehen kann. IV. 1. Aufgrund obiger Ausführungen regt der Senat aus Kostengründen dringend an, die Berufung zurückzunehmen. Eine Rücknahme der Berufung würde zu einer Kostenersparnis in Höhe von zwei Gerichtsgebühren führen, Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG. 2. Ausgehend von den verschiedenen, zahlenmäßig jeweils nicht nachvollziehbaren, auch nicht näher erläuterten Berufungsanträgen der Klagepartei wird der Streitwert für das Berufungsverfahren gestaffelt auf bis 65.000 € bzw. auf bis zu 45.000 € festzusetzen sein. 3. Zu diesen Hinweisen kann die Klagepartei binnen der oben gesetzten Frist Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit einer einmaligen Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe – wozu im Allgemeinen nicht eine nur allgemein geltende Arbeitsüberlastung zählt – gerechnet werden kann (OLG Rostock OLGR 2004, 1).