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Beschluss

3 U 6513/21

OLG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware wie dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor-, respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware wie dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor-, respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.08.2021, Aktenzeichen 22 O 761/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.688,89 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Schadensersatzansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselskandal“. Die Klagepartei erwarb am 13.05.2014 einen Mercedes-Benz C 220 CDI zu einem Kaufpreis von € 27.800,00 (Anlage K 1). Das Fahrzeug ist mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin dieses Fahrzeuges. Ein Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes für dieses Fahrzeug besteht nicht. Die Klagepartei ist der Auffassung, dass die Motorensoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters, einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sowie weiterer Abschalteinrichtung beinhalte. Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte aus, dass das Fahrzeug nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Das Landgericht Deggendorf wies die Klage mit der Begründung ab, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Die Klagepartei wendet sich gegen das Urteil des LG Deggendorf vom 10.08.2021, das ihr am 11.08.2021 zugestellt worden ist, mit ihrer Berufung vom 10.09.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Diese wurde mit Schriftsatz vom 04.01.2022, eingegangen bei Gericht am 11.01.2022, begründet. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klagepartei ihr erstinstanzliches Klageziel weiter und beantragt in der Berufungsinstanz: 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 22.688,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Mercedes-Benz vom Typ C 220 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) …072 nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Äußerst hilfsweise: 2. Das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Weiter wird beantragt, Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug Leistung im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger und Berufungskläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 639,16 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 12.01.2022 wies der Senat darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung der Klagepartei gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und setzte der Klagepartei eine Frist zur Stellungnahme. Dieser Beschluss wurde der Klagepartei am 18.01.2022 zugestellt. Diese nahm mit Schriftsatz vom 25.01.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Stellung. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.08.2021, Aktenzeichen 22 O 761/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 12.01.2022 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 25.01.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. 1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gegenerklärung vom 25.01.2022 in weit überwiegenden Teilen der Berufungsbegründung vom 04.01.2022 entspricht, eine Auseinandersetzung mit dem Hinweisbeschluss findet nicht statt. 2. Hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiiertheit des klägerischen Sachvortrags geht auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof von folgendem aus: Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 20). Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (BGH a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH a.a.O.). Der Senat hat allerdings bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 12.01.2022 im Einzelnen dargelegt, dass und warum bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vorliegend greifbare Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten fehlen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.