Beschluss
28 U 8424/21
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Trägt der "Diesel-Geschädigte" als Berufungskläger keine Umstände vor, die über den Sachvortrag seiner Prozessbevollmächtigten in anderen Diesel-Fällen, mit denen sich das Berufungsgericht bereits befasst hat, hinausgehen, kann sich die Begründung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses auf eine Bezugnahme auf die in den dortigen Verfahren ergangenen Entscheidungen beschränken (differenzierend zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens nachfolgend BGH BeckRS 2024, 25849). (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trägt der "Diesel-Geschädigte" als Berufungskläger keine Umstände vor, die über den Sachvortrag seiner Prozessbevollmächtigten in anderen Diesel-Fällen, mit denen sich das Berufungsgericht bereits befasst hat, hinausgehen, kann sich die Begründung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses auf eine Bezugnahme auf die in den dortigen Verfahren ergangenen Entscheidungen beschränken (differenzierend zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens nachfolgend BGH BeckRS 2024, 25849). (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.10.2021, Aktenzeichen 31 O 141/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.820,55 € festgesetzt. I. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage im Zusammenhang mit dem sog. VW-Dieselskandal abgewiesen. Der Kläger habe am 18.07.2018 einen gebrauchten PKW des Typs VW T 6 Multivan Trendline (2.0 TDI / Motorentyp EA 288 / Baujahr 2017) für 53.900 Euro erworben, wobei sich der Kläger die Vorsteuer über 8.605,88 Euro habe rückerstatten lassen. Ansprüche des Klägers kämen aber nicht in Betracht, da der verbaute Motor nicht i.S.d. § 826 BGB bemakelt sei. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2021 Bezug genommen. Mit der überwiegend im Textbausteinstil formulierten Berufungsbegründung wird gerügt, das Erstgericht habe nicht ausreichend umfassend den klägerischen Vortrag gewürdigt und die Einschätzung zum Thermofenster, zu weiteren Abschalteinrichtungen oder zu den Konsequenzen nach der Aufspielung des Updates seien unzutreffend. Im Berufungsverfahren wird beantragt, Der Kläger beantragt, Das Urteil des Landgericht München I vom 28.10.2021 – 31 O 141/21 – wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 41.214,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW des Typs VW T 6 Multivan Trendline 2.0 TDI (FIN: …). Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet, die Klagepartei von möglichen Erstattungsansprüchen hinsichtlich der an die Klagepartei rückerstatteten Umsatzsteuer in Höhe von EUR 8.605,88, freizustellen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2) im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.527,00 zuzüglich 5% – Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Der Senat hat mit Verfügung vom 26.1.2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München in den Verfahren 9 U 947/21, 17 U 4274/21 und 9 U 4162/21. Auf diesen Hinweis und die in den o.g. Verfahren ergangenen Hinweise und Entscheidungen des Oberlandesgerichts wird vollinhaltlich Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.10.2021, Aktenzeichen 31 O 141/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats und die Hinweise bzw. Entscheidungen des Oberlandesgerichts München in den Verfahren 9 U 947/21, 17 U 4274/21 und 9 U 4162/21 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Kläger – insoweit überraschen die Ausführungen der Gegenerklärung – verhält sich zu den o.g. Entscheidungen insgesamt nicht. Ohne auf diese Entscheidungen überhaupt nur einzugehen, werden inhaltlich die identischen Gründe für eine Haftung der Beklagten angeführt, die das Oberlandesgericht München in den o.g. Verfahren umfangreich widerlegt hat, wonach die Rügen in Richtung der Konformitätsabweichung, der Fahrkurvenerkennung oder des Thermofensters rechtlich nicht greifen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Da sich die Gegenerklärung hiermit nicht befasst, kann auf die o.g. Entscheidungen insgesamt Bezug genommen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO bestimmt. Die von dem Kläger – ohne taugliche Begründung – beantragte Zulassung der Revision gegen diesen Beschluss kommt im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht Betracht, da für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben wären, eine mündliche Verhandlung geboten und vom Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand zu nehmen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall sein könnte, ergeben sich im vorliegenden Fall aber weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den Umständen. Wie im Hinweis dargelegt, folgt das Oberlandesgericht München der Rechtsauffassung des Klägers nicht und in Parallelverfahren erhobene Nichtzulassungsbeschwerden waren erfolglos.