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Beschluss

34 AR 132/21

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Deliktstatbeständen richtet sich die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, nicht nach nationalen Regeln wie § 32 ZPO. • Art. 7 Nr. 2 EuGVVO umfasst Handlungs- und Erfolgsort; bei einem Primärschaden durch einen überhöhten Kaufpreis ist der Erfolgsort regelmäßig der Ort des Vertragsschlusses. • Ein unanfechtbarer Verweisungsbeschluss (§ 281 Abs. 2 ZPO) ist nur dann nicht bindend, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt; bloßer Rechtsirrtum hebt die Bindungswirkung nicht auf.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Abgasskandalklagen: Erfolgsort ist der Ort des Vertragsschlusses • Bei grenzüberschreitenden Deliktstatbeständen richtet sich die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, nicht nach nationalen Regeln wie § 32 ZPO. • Art. 7 Nr. 2 EuGVVO umfasst Handlungs- und Erfolgsort; bei einem Primärschaden durch einen überhöhten Kaufpreis ist der Erfolgsort regelmäßig der Ort des Vertragsschlusses. • Ein unanfechtbarer Verweisungsbeschluss (§ 281 Abs. 2 ZPO) ist nur dann nicht bindend, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt; bloßer Rechtsirrtum hebt die Bindungswirkung nicht auf. Der Kläger, in Deutschland wohnhaft, begehrt Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe eines vom Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeugs gegen eine in Italien ansässige Beklagte. Er rügt, der Motor erfülle die Emissionsgrenzwerte nicht und macht deliktische Ansprüche geltend. Das Fahrzeug wurde am 07.03.2014 bei einem Händler in S. gekauft, dieser Ort liegt im Bezirk des Landgerichts München II. Das Landgericht Memmingen erklärte sich zunächst für unzuständig und verwies an das Landgericht München II; dieses lehnte die Übernahme ab und verwies zurück. Das Landgericht Memmingen nahm an, der Schadenseintritt liege im Vertragsschluss in S.; das Landgericht München II sah dagegen den ­Schadenseintritt auch am Wohnsitz des Klägers. Zur Klärung legte das Landgericht Memmingen den Streit dem Oberlandesgericht München vor. • Anwendbares Recht: Bei grenzüberschreitender Beklagtenlage ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO einschlägig; dieser bestimmt Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. • Begriffsauslegung Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Der Ausdruck umfasst sowohl den Handlungsort (Ort des ursächlichen Geschehens) als auch den Erfolgsort (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs). • Handlungsort vs. Erfolgsort: Handlungsort wäre hier der Ort der Softwaremanipulation (vermutlich Italien). Erfolgsort ist der Ort, an dem das geschützte Rechtsgut unmittelbar betroffen wird. • Primärschaden bei überhöhtem Kaufpreis: Die Wertminderung des Fahrzeugs durch manipulierte Software ist ein Primärschaden, der mit dem Erwerb realisiert wird, weil die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung mit Vertragsschluss entsteht. • Ort des Erwerbs als Erfolgsort: Für einen solchen Primärschaden kommt es auf den Ort des Vertragsschlusses an; deshalb liegt der Erfolgsort jedenfalls dort, wo das Fahrzeug gekauft wurde. • Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses: Der unanfechtbare Verweisungsbeschluss des Landgerichts Memmingen entfaltet Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 ZPO, weil er nicht jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und daher nicht als willkürlich anzusehen ist. • Keine Aufhebung durch bloßen Rechtsirrtum: Selbst wenn das Landgericht München II andere Aspekte betont hat, genügt ein Rechtsirrtum nicht, um die Bindungswirkung des unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses aufzuheben. Das Oberlandesgericht München bestimmt das Landgericht München II als örtlich zuständig. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist einschlägig und der relevante Erfolgsort für den vom Kläger geltend gemachten Primärschaden liegt am Ort des Vertragsschlusses, weshalb die Verweisung des Landgerichts Memmingen an das Landgericht München II nicht willkürlich war. Der unanfechtbare Verweisungsbeschluss des Landgerichts Memmingen entfaltet Bindungswirkung; eine abweichende Einschätzung des Landgerichts München II hebt diese Bindungswirkung nicht auf. Daher ist das Verfahren am Landgericht München II fortzuführen.