Urteil
20 U 8299/21 Bau e
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB ist bei Vergabe allein der Baumeisterarbeiten als Einzelgewerk nicht anzunehmen; der Begriff "Bau eines neuen Gebäudes" ist eng auszulegen.
• Ein Sicherungsverlangen nach § 650f BGB kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn der Unternehmer die Leistung endgültig verweigert; bloße Arbeitseinstellung oder Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen genügen nicht.
• Eine befristete Bankbürgschaft, die die Haftung der Bürgin bei Ablauf der Frist erlöschen lässt, ist zur Absicherung nach § 650f BGB untauglich und kann dem Unternehmer ein Kündigungsrecht nach § 650f Abs. 5 BGB geben.
• Wird der Vertrag wirksam vom Unternehmer gekündigt, gehen spätere Kündigungen des Bestellers ins Leere.
• Die Widerklage des Bestellers wegen Kündigung nach § 648a BGB kann unzulässig sein, wenn sie denselben Streitgegenstand wie eine bereits rechtshängige Feststellungsklage betrifft.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen mangelhafter Bauhandwerkersicherung; kein Verbraucherbauvertrag; befristete Bürgschaft untauglich • Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB ist bei Vergabe allein der Baumeisterarbeiten als Einzelgewerk nicht anzunehmen; der Begriff "Bau eines neuen Gebäudes" ist eng auszulegen. • Ein Sicherungsverlangen nach § 650f BGB kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn der Unternehmer die Leistung endgültig verweigert; bloße Arbeitseinstellung oder Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen genügen nicht. • Eine befristete Bankbürgschaft, die die Haftung der Bürgin bei Ablauf der Frist erlöschen lässt, ist zur Absicherung nach § 650f BGB untauglich und kann dem Unternehmer ein Kündigungsrecht nach § 650f Abs. 5 BGB geben. • Wird der Vertrag wirksam vom Unternehmer gekündigt, gehen spätere Kündigungen des Bestellers ins Leere. • Die Widerklage des Bestellers wegen Kündigung nach § 648a BGB kann unzulässig sein, wenn sie denselben Streitgegenstand wie eine bereits rechtshängige Feststellungsklage betrifft. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit den Baumeisterarbeiten für Reihenhäuser zum Pauschalfestpreis; Baubeginn war Mitte März 2020, bis Anfang April wurden Kellerarbeiten ausgeführt. Aufgrund von Beanstandungen Dritter und Meinungsverschiedenheiten über den weiteren Umgang mit dem Baugrund forderte die Klägerin am 29.4.2020 die Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Die Beklagte kündigte an, eine Bankbürgschaft zu stellen; diese enthielt jedoch eine Ergänzung, wonach die Haftung der Bürgschaft spätestens zum 30.09.2020 erlöschen solle. Die Klägerin erklärte daraufhin am 15.5.2020 die Kündigung des Bauvertrags; die Beklagte kündigte wiederum am 15.6.2020 nach § 648a BGB und erhob Widerklage. Das Landgericht gab der Widerklage statt; das OLG München hob dieses Urteil auf und gab der Klage der Klägerin statt. • Anwendbare Normen: §§ 650f, 650i, 648a, 242 BGB, §§ 91, 101, 708, 711, 543 ZPO relevant für Kosten und Vorläufige Vollstreckbarkeit. • Auslegung des Verbraucherbauvertrags: § 650i BGB ist eng auszulegen; die Vergabe eines Einzelgewerks (Baumeisterarbeiten) begründet keinen Verbraucherbauvertrag, sodass der Ausschlusstatbestand nicht greift. • Treu und Glauben beim Sicherungsverlangen: Ein Verlangen nach Sicherheit ist nach § 650f BGB grundsätzlich möglich, weil der Anspruch mit Vertragsschluss entsteht; eine Ausnahme wegen Treu und Glauben setzt grobe Vertragswidrigkeit des Unternehmers (z. B. endgültige Leistungsverweigerung) voraus, welche hier nicht vorlag. • Verzug und Mängel als Einwand: Ein bloßer Leistungsrückstand oder vorhandene Mängel der bis dahin erbrachten Arbeiten rechtfertigen grundsätzlich kein pauschales Verbot des Sicherungsverlangens; die Klägerin befand sich insoweit nicht in erheblichem oder zu vertretendem Verzug. • Tauglichkeit der Bürgschaft: Die von der Beklagten vorgelegte befristete Bürgschaft, deren Haftung mit Fristablauf erlischt, ist für die Zwecke des § 650f BGB untauglich, weil unvorhersehbare Verzögerungen die Inanspruchnahme der Bürgin vor Fristablauf erforderlich machen können. • Kündigungsrecht und dessen Ausübung: Da die Voraussetzungen des § 650f Abs.5 S.1 BGB gegeben waren (untaugliche Sicherung), entstand das Kündigungsrecht der Klägerin; die sofortige Ausübung war nicht treuwidrig, weil die Beklagte durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Bürgschaft die Kündigung hätte verhindern können. • Rechtsfolgen für spätere Kündigung: Die wirksame Kündigung der Klägerin vom 15.5.2020 beendete das Vertragsverhältnis, sodass die Kündigung der Beklagten vom 15.6.2020 ins Leere ging. • Widerklage: Die Widerklage war unzulässig, weil sie denselben Streitgegenstand wie bereits rechtshängige Anträge betraf, und jedenfalls unbegründet, da kein wichtiger Grund nach § 648a BGB vorlag, nachdem der Vertrag zuvor schon beendet war. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Landgerichtsurteil wird aufgehoben; festgestell t wurde, dass die Klägerin den Bauvertrag durch Kündigung vom 15.5.2020 mit Wirkung zum 16.5.2020 beendet hat. Die Kündigung der Beklagten vom 15.6.2020 ist unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsverhältnis mehr bestand. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Entscheidend war, dass kein Verbraucherbauvertrag vorlag, das Sicherungsverlangen der Klägerin rechtlich zulässig und die vorgelegte befristete Bürgschaft untauglich war, wodurch der Klägerin ein berechtigtes Kündigungsrecht nach § 650f Abs.5 BGB zustand; eine Treuwidrigkeit der Kündigungsausübung lag nicht vor.