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Beschluss

8 U 6345/20

OLG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 01.10.2020, Aktenzeichen 82 O 1183/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt. I. Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal geltend. Das Landgericht hat ein ergangenes klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Weiter wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit vollumfänglich auf Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 14.07.2022 verwiesen. II. Die Klagepartei hat in erster Instanz in der Hauptsache zuletzt beantragt, das gegen sie ergangene Versäumnisurteil aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.990,00 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 2.342,29 €, zu zahlen, bzw. hilfsweise die Beklagte zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatzanspruchs von mindestens 9.897,00 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klagepartei ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass nunmehr weiter hilfsweise beantragt wird, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei alle Schäden zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit dem Kauf des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs entstanden sind und zukünftig entstehen werden. Die Beklagte hat die Verwerfung und andernfalls die Zurückweisung der Berufung beantragt. Mit Hinweisbeschluss vom 14.07.2022 wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass und weshalb der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme bis 11.08.2022 eingeräumt, die nachträglich bis 11.10.2022 verlängert worden ist. Mit Schriftsatz vom 02.09.2022 hat der Klägervertreter Rechtsanwalt … fristgemäß eine Gegenerklärung abgegeben. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird nochmals auf den Inhalt des angegriffenen Urteils, die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 14.07.2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen. III. Die Berufung der Klagepartei war danach als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Das Vorbringen in der Gegenerklärung, welche die Ausführungen des Senats nicht weiter angreift, auf die deshalb verwiesen werden kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es wird lediglich im Hinblick auf aktuelle Signale des europäischen Gerichtshofs, die eine durchgreifende Veränderung der Rechtslage ankündigten, darum ersucht, von einem Zurückweisungsbeschluss Abstand zu nehmen und bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 abzuwarten. Der Generalanwalt gehe bezüglich des Thermofensters von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und messe Art.18 Abs. 1, Art.26 Abs. 1 und Art.46 der RL 2007/46/EG eine unmittelbare drittschützende Wirkung bei. Der BGH werde sich am 21.11.2022 erstmalig mit den daraus möglicherweise folgenden europarechtlichen Fragen auseinandersetzen (Az. VIa ZR 335/21), wobei von Belang sei, dass dann eine Haftung der Beklagten auch ohne vorsätzliches oder gar sittenwidriges Verhalten in Betracht komme. Insoweit ist anzumerken, dass sich der Senat unter Ziffer 1.3. des Hinweisbeschlusses im Rahmen einer auch bei Fahrlässigkeit möglichen Haftung gemäß § 823 II BGB i.V.m. europarechtlichen Normen ausführlich damit auseinandergesetzt hat, dass nach derzeit gefestigter Rechtsprechung keine solche in Betracht kommt. Weiter hat er eingehend dargelegt, dass und weshalb nach seiner Auffassung derzeit auch keine Veranlassung besteht, hiervon abzuweichen und eine Aussetzung bzw. Zurückstellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung in Erwägung zu ziehen. Auf die diesbezüglichen Argumente, auf welche die Gegenerklärung nicht eingeht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde entsprechend dem erteilten Hinweis gemäß § 47 GKG in ausgesprochener Höhe festgesetzt. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Auch liegt keine entscheidungserhebliche grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, über deren Umfang und Bedeutung Unklarheiten bestehen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Vielmehr lassen sich die aufgeworfenen Fragen, wie aufgezeigt, auf der Grundlage der bisherigen und zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BGH zweifelsfrei beantworten.