OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 U 3652/22

OLG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine mündliche Verhandlung ist in den Fällen nicht geboten, in denen es sich um eine überschaubare Rechtsfrage handelt. Diese ist hinsichtlich der Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei verbundenen Verträgen sowie der Voraussetzungen des Annahmeverzugs höchstrichterlich in einer Vielzahl von Fällen geklärt sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine mündliche Verhandlung ist in den Fällen nicht geboten, in denen es sich um eine überschaubare Rechtsfrage handelt. Diese ist hinsichtlich der Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei verbundenen Verträgen sowie der Voraussetzungen des Annahmeverzugs höchstrichterlich in einer Vielzahl von Fällen geklärt sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.05.2022, Aktenzeichen 28 O 4279/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.575,48 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen des Widerrufs der Klägerin vom 15.12.2020 (Anlage K2) bezüglich eines Verbraucherdarlehensvertrags vom 13.12.2018 zur Finanzierung eines PKW-Kaufs (Anlage K1). Vorliegend begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie (primär wegen des erklärten Widerrufs) nicht zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet sei sowie die Verurteilung der Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen samt Anzahlung nach Rückgabe des PKWs. Ferner stellt sie den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Die Beklagte hat in erster Instanz Hilfswiderklage mit dem Ziel der Feststellung der Ersatzpflicht des Wertverlustes betreffend das finanzierte Fahrzeug sowie auf Feststellung der Verpflichtung von Nutzungsersatz bezogen auf den offenen Darlehenssaldo. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie die erstinstanzlichen Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 13.05.2022 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin trotz Aufforderung mit Fristsetzung keine leserliche und vollständige Kopie des Darlehensvertrages vorgelegt habe. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 13.05.2022 – 28 O 4279/21 – abzuändern und 1. festzustellen, dass die Klagepartei [primär: wegen des erklärten Widerrufs vom 15.12.2020] nicht zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen gemäß Darlehensantrag vom 13.12.2018 (Nettodarlehensbetrag 26.575,48 EUR, Anzahlung 5.000,00 EUR) verpflichtet ist; 2. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 10.712,28 EUR [Anzahlung und Raten] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des mit dem unter 1. genannten Darlehen finanzierten Fahrzeugs …, Fahrzeug-Identifizierungsnummer …, nebst Fahrzeugschlüssel; 3. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 4. die Hilfs-Widerklage als unzulässig abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.10.2022 (Bl. 129 ff d.A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.11.2022 (Bl. 135 ff d.A.) entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den Senatsbeschluss vom 24.10.2022 Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.05.2022, Aktenzeichen 28 O 4279/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.10.2022 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 11.11.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. 1. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss auf S. 3 ausgeführt, verkennt die Berufung den Fortbestand der Zahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag gemäß § 357b Abs. 3 S. 1 BGB (bis zum 27.05.2022: § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F., vgl. Art. 229 § 60 EGBGB), die bis zur Rückzahlung des Darlehens, an deren Stelle in den Fällen des verbundenen Vertrags die Rückgabe der gekauften Sache tritt (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 358 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 BGB), auch die Zahlung des Vertragszinses umfasst. Da das gekaufte Fahrzeug weder zurückgegeben noch in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten wurde, ist die erhobene Feststellungsklage (Klageantrag Ziff. 1) mit Blick auf die Zinszahlungsverpflichtung unbegründet. 2. Die weitere begehrte Feststellung, nicht zur Erbringung von Tilgungsleistungen verpflichtet zu sein, kann ebenfalls nicht erfolgen, da für diese Feststellung kein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht. a) Der (wirksame) Widerruf vom 15.12.2020 löste die Rückzahlungspflicht der Klägerin wegen des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehens aus. An die Stelle der im Vertrag vorgesehenen ratenweisen Rückzahlungspflicht trat die sofortige Rückzahlungspflicht wegen des noch nicht zurückgeführten Teils des Darlehens (§ 357a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB). b) An der beantragten Feststellung besteht kein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dieser Antrag ist nicht in der Lage, die Rechtslage zwischen den Parteien mit Blick auf das Darlehen nach Widerruf zu klären, er führt vielmehr zu deren Verundeutlichung und Verunsicherung. Die Klägerin verfolgt mit diesem Antrag das Ziel, dass allein „der erklärte Widerruf“ zum „Erlöschen der primären Zahlungspflichten“ führt; dies lässt § 357a BGB und die dortige Regelung zum Schicksal der Darlehensrückzahlungspflicht außer Betracht. Diese Vorschrift sieht nicht die Rückabwicklung des Darlehensvertrages vor, sondern ordnet trotz des (wirksamen) Widerrufs die Rückzahlungspflicht des empfangenen Darlehens an (§ 357a Abs. 1 BGB a.F.) und sieht die Entrichtung des „vereinbarten Sollzinses“ bis zur (tatsächlichen) Rückzahlung vor (§ 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.). Diese Rechtslage bildet der Feststellungsantrag mit Blick auf die Tilgungsleistungen nicht ab, da er nicht zu erkennen gibt, was an die Stelle der vertragsgemäßen (“primären“) Tilgung treten soll. Der Antrag kann auch nicht umgedeutet werden, wonach die Klägerin die Feststellung begehren wollte, ab dem 15.12.2020 statt zur ratenweisen Tilgung nunmehr zur Rückzahlung der damals noch offenen gesamten Darlehnsvaluta verpflichtet zu sein. Zum einen wäre die Höhe der Zahlungspflicht unbestimmt, zum anderen liegt diese Feststellung offenkundig nicht im Interesse der Klägerin, da sie damit schlechter stünde als bei einer (ohne Widerruf erfolgenden) ratenweisen Rückführung des Darlehens. Ihr Wille an einer solchen Umdeutung kann somit nicht festgestellt werden, zumal sie die Gelegenheit hatte, auf den Hinweise vom 24.10.2022 (Bl. 129 d.A.) den Feststellungsantrag umzustellen oder sonst zu präzisieren. Schließlich können einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses nicht festgestellt werden (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 256 Rdnr. 10), so auch, ob eine bestimmte Anspruchsgrundlage besteht. Das Rechtsverhältnis der Parteien nach Widerruf stellt sich vielmehr mit dem Darlehensvertrag und der gesetzlichen Regelung für den Fall des Widerrufs als ein Einheitliches dar, aus dem sich wechselseitige Ansprüche ergeben können. Die Pflicht zur Tilgung wird von der Klägerin aber nicht als solche zum Gegenstand eines Antrags gemacht. 3. Soweit die Klägerin in der Gegenerklärung rügt, dass die Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO in dem Hinweisbeschluss begründungslos festgestellt worden seien, sind vorliegend Anhaltspunkte weder ersichtlich noch dargetan, weshalb der vorliegende Einzelfall eine grundsätzliche Bedeutung aufweist oder eine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein sollte. Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung geboten, da es sich um überschaubare Rechtsfragen handelt, die im Übrigen hinsichtlich der Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei verbundenen Verträgen sowie der Voraussetzungen des Annahmeverzugs höchstrichterlich in einer Vielzahl von Fällen geklärt sind (vgl. zuletzt nur bezüglich der hiesigen Beklagten: Urteile des BGH, Urteil vom 20.09.2022, Az. XI ZR 200/21, XI ZR 250/21 und XI ZR 353/21). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.