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Endurteil

8 U 2672/17

OLG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Da Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, bedarf es in diesem Falle zur Aufnahme des Verfahrens gem. § 20 Abs. 4 KapMuG keines Rechtskraftvermerks. (Rn. 14) 2. Die Bindungswirkung des Musterentscheids gem. § 22 Abs. 1 KapMuG erfasst in objektiver Hinsicht nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente; sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 17/15 = BeckRS 2017, 130977, Rn. 54; hier bejaht für die Haftung der Beklagten als Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne). (Rn. 23) 3. Trotz § 16 Abs. 2 KapMuG ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein gesonderter Ausspruch des Prozessgerichts über die anteilige Kostentragungspflicht der Parteien für die im Musterverfahren erster Instanz angefallenen Kosten grundsätzlich nicht erforderlich. (Rn. 37 – 39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, bedarf es in diesem Falle zur Aufnahme des Verfahrens gem. § 20 Abs. 4 KapMuG keines Rechtskraftvermerks. (Rn. 14) 2. Die Bindungswirkung des Musterentscheids gem. § 22 Abs. 1 KapMuG erfasst in objektiver Hinsicht nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente; sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 17/15 = BeckRS 2017, 130977, Rn. 54; hier bejaht für die Haftung der Beklagten als Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne). (Rn. 23) 3. Trotz § 16 Abs. 2 KapMuG ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein gesonderter Ausspruch des Prozessgerichts über die anteilige Kostentragungspflicht der Parteien für die im Musterverfahren erster Instanz angefallenen Kosten grundsätzlich nicht erforderlich. (Rn. 37 – 39) I. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung der Hauptsache im Umfang der Verurteilung durch das Landgericht festgestellt wird. II. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferin trägt ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Verfahren war gem. § 20 Abs. 4 KapMuG auf Antrag der Beklagten wieder aufzunehmen. Danach wird das Ausgangsverfahren mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wieder aufgenommen. Das ist hier durch den Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2022 geschehen. Entgegen der Auffassung des Klägers musste dazu im vorliegenden Falle auch kein Rechtskraftvermerk (§ 706 ZPO) vorgelegt werden (so aber wohl z.B. Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, § 22 Rn. 16). Entscheidungen des BGH sind mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, sodass eine Verpflichtung zur Vorlage eines Rechtskraftvermerks hier als bloße Förmelei erschiene. Ob gegen die Entscheidung des BGH vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, kann dabei dahinstehen, denn dieser außerordentliche Rechtsbehelf würde die Aufnahme des Verfahrens nicht hindern können. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Allerdings war auf Antrag des Klägers die Erledigung der Hauptsache festzustellen, da die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses im Umfang der Verurteilung durch das Landgericht zulässig und begründet war: 1. Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation ein aufklärungspflichtiger Prospektfehler vorliegt. Das entspricht der einhelligen Rspr. aller damit bisher befassten Zivilsenate des Oberlandesgerichts München (vgl. z.B. Urteil vom 04.09.2017, Gz. 19 U 108/17, Juris; Urteil vom 03.05.2016, Gz. 5 U 4854/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 23.05.2017, Gz. II ZR 149/16; Beschluss vom 06.07.2016, Gz. 23 U 3656/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 27.06.2017, Gz. II ZR 225/16) und wurde hier im Übrigen im Musterverfahren bindend festgestellt (vgl. BGH vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, Rz. 23 ff., s.o.) 2. Auch dass die hiesigen Beklagten als Gründungsgesellschafter für diesen Prospektfehler aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haften, entspricht der - zumindest bisherigen - einhelligen Rspr. aller damit bisher befassten Zivilsenate des Oberlandesgerichts München (s.o.). a) Dabei kann dahinstehen, ob der neueren Rspr. des XI. Zivilsenats des BGH zu folgen wäre, wonach die - hier gem. § 45 BörsG a.F. verjährte (vgl. Nobbe, WM 2016, 292; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, Rz. 50) - spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt, und dies sogar für die Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist gelten soll (Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19 mwN), oder ob mit dem II. Zivilsenat des BGH davon auszugehen wäre, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinn) nicht ausschließt (so mit guten Gründen Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22 - dort nicht entscheidungserheblich, deshalb wurde der Große Senat für Zivilsachen nicht angerufen, vgl. Rz. 65). b) Denn für den vorliegenden Rechtsstreit steht die Haftung der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. § 22 Abs. 1 KapMuG bindend fest. Danach bindet der Musterentscheid die Prozessgerichte in allen - wie hier - nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren. (1) Hier hat der 5. Zivilsenat in seinem Musterentscheid vom 26. März 2019, Gz. 5 Kap 3/17, den dortigen (auf Antrag der Beklagten und deshalb negativ formulierten) Antrag zum Feststellungsziel 7 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der 5. Zivilsenat unter 7. (ab Umbruch S. 42 unten) folgendes ausgeführt: „Feststellungsziel 7: Für die Gründungsgesellschafter der … Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG bestand kein Anlass zu eigenen Nachforschungen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze, welcher sich allein aus dem Inhalt des Emmissionsprospektes zur Beteiligung an der … Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG ergab. … Die Feststellung kann nicht getroffen werden, weil die Musterbeklagten zu 1 - 3) als Gründungsgesellschafterinnen des Fonds die Pflicht hatten, den Beitrittsinteressenten für ihre Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und sie über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder sein konnten, verständlich und vollständig aufzuklären hatten. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen. Die Gründungsgesellschafter haften auch dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Treugeber wie hier nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll (BGH, Urt. v. 04.07.2017, II ZR 358/16 Rn.8/9). Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfehler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urt. v. 01.03.2011, II ZR 16/10 Rn.7 mwN). Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Prospekts bedient und sich auf die durch diesen geleistete Aufklärung verlässt, haftet über § 278 BGB für unrichtige oder unzureichende Angaben im Prospekt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Musterbeklagten zu 1 - 3) selbst Nachforschungen zum Prospektinhalt veranlasst sahen oder nicht. Denn hinsichtlich der festgestellten Prospektfehler wird das Verschulden der aufklärungspflichtigen Personen nach § 280 Abs. 1 S.2 BGB vermutet, den Entlastungsbeweis haben die Musterbeklagten zu 1 - 3) jedoch nicht angetreten.“ (2) Der BGH hat diese Zurückweisung des Feststellungsziels 7 bestätigt (Beschluss vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, Tenor Ziff. I.) und dazu in Rz. 67 ff. folgendes ausgeführt: „Keinen Erfolg haben die Rechtsbeschwerden schließlich, soweit sie beantragen, das Feststellungsziel 7 … für gegenstandslos zu erklären, hilfsweise den Antrag zum Feststellungsziel 7 als unzulässig zurückzuweisen. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts ist hinsichtlich des Feststellungsziels 7 nicht gegenstandslos geworden. … Denn die vorausgegangene Prüfung hat zur Feststellung von Prospektfehlern geführt, so dass die Frage, ob für die Gründungsgesellschafterinnen Anlass zu Nachforschungen bestand, jedenfalls nicht aufgrund der bisherigen Ergebnisse im Musterverfahren ihre Entscheidungserheblichkeit verloren hat. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden trifft es auch nicht zu, das Oberlandesgericht habe keine Sachentscheidung über das Feststellungsziel 7 getroffen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zum Feststellungsziel 7 im Tenor zu I. seines Beschlusses „zurückgewiesen“ und damit anders als die Anträge zu den Feststellungszielen 1 bis 4 und 6 nicht „verworfen“ (richtig: als unzulässig zurückgewiesen). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Feststellung zum Feststellungziel 7 nicht getroffen werden könne, weil die Gründungsgesellschafterinnen verpflichtet seien, den Beitrittsinteressenten ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot zu vermitteln. Damit hat es das Feststellungsziel aus in der Sache liegenden Gründen zurückgewiesen. Soweit die Rechtsbeschwerden monieren, das Oberlandesgericht habe darüber hinaus ausgeführt, es komme nicht darauf an, „ob die Musterbeklagten zu 1 bis 3 selbst Nachforschungen zum Prospektinhalt veranlasst sahen oder nicht“, folgt daraus nicht, dass es keine Sachentscheidung über das Feststellungsziel getroffen hat, sondern lediglich, dass es die mit dem Feststellungsziel verbundene Frage aus Gründen, die nicht Gegenstand des Musterverfahrens waren, als nicht entscheidungserheblich angesehen hat.“ (3) Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: (a) Die Bindungswirkung des Musterentscheids erfasst nach der Rspr. des BGH in objektiver Hinsicht nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente. Sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus (BGH, Beschluss vom 19.9.2017 - XI ZB 17/15, Rn. 54). Ein Urteil, das einer negativen Feststellungsklage aus sachlichen Gründen nicht stattgibt, hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das logische Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (vgl. BGH NJW 1988, 806; NJW 1975, 1320). Da die Urteilsformel - wie bei jedem klageabweisenden Urteil - regelmäßig nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, müssen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH NJW 1986, 2508; NJW 1975, 1320). (b) Da es sich hier um ein „negatives Feststellungziel“ gehandelt hat, muss - wie sonst auch bei negativen Feststellungsklagen - für die Beurteilung der Bindungswirkung auch die Entscheidungsbegründung ergänzend herangezogen werden. Bei einem „negativen Feststellungziel“ muss auch umso mehr gelten, dass zur Beurteilung der Bindungswirkung des Musterentscheids auch die den Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente herangezogen werden. (c) Hier hat der 5. Zivilsenat in seiner Entscheidungsbegründung eine Haftung der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne klar bejaht, und gemeint, deshalb komme es nicht darauf an, ob die Beklagten selbst nachträgliche Nachforschungen zum Prospektinhalt veranlasst sahen. Diese Feststellung zur Haftung der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nimmt somit als zentrales rechtliches Begründungselement an der Bindungswirkung teil. Diese Feststellung reicht - entgegen der von den Beklagtenvertretern im Termin vertretenen Auffassung - auch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus. Die Klagen gegen die Beklagten wurden gerichtsbekannt und auch hier in erster Linie auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gestützt. Nach zahlreichen entsprechenden Verurteilungen durch verschiedene Senate des Oberlandesgerichts München (s.o.) hatten die Beklagten sodann die „Flucht in das Musterverfahren“ angetreten und hierfür negative Feststellungsziele formuliert. Schon diese Vorgeschichte lässt es fernliegend erscheinen, dass die Prospekthaftung der Beklagten im weiteren Sinne nicht zu den Feststellungszielen gehörten sollte. Vielmehr handelt es sich dabei mindestens um eine im Rahmen des (negativen) Feststellungszieles 7 bindend zu klärende Vorfrage. Denn die Frage, ob die Beklagten zu Nachforschungen zum Prospektinhalt hinsichtlich der Parkplätze verpflichtet waren, stellt sich nicht, wenn sie bereits vorher bei der Prospekterstellung diesbezüglich für zutreffende und vollständige Angaben hätten sorgen müssen, wie es der 5. Zivilsenat hier zutreffend festgestellt hat. Daraus, dass der BGH auch ausgeführt hat, das Feststellungsziel 7 sei vom 5. Zivilsenat aus Gründen, die nicht Gegenstand des Musterverfahrens gewesen seien, als nicht entscheidungserheblich angesehen worden, ergibt sich nichts anderes. Denn das bedeutet nach Auffassung des Senats nur, das die Frage der Haftung der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht selbst unmittelbares Feststellungsziel des Musterverfahrens war, und nicht, dass diese im Rahmen des Feststellungszieles 7 inzident zu treffende Feststellung über das Feststellungsziel 7 des Musterverfahrens hinausgereicht hätte. 3. Zutreffend ist die Entscheidung des Landgerichts auch, soweit es Verjährung gem. § 199 I BGB verneint hat, weil der Kläger aus Rechenschaftsberichten etc. keine hinreichende Kenntnis von dem Prospektfehler gehabt habe (LGU S. 13 ff.). a) Zwar wurde dies im Musterverfahren nicht bindend festgestellt. Denn das entsprechenden Feststellungsziel, dass bestimmte Anlegerinformationen inhaltlich geeignet sind, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Prospekt zu begründen, hat der 5. Zivilsenat als unzulässig zurückgewiesen, weil die mit diesem Feststellungsziel verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig sei (BGH, Beschluss vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19, Rz. 49). b) Das entspricht jedoch ebenfalls der einhelligen Rspr. der Zivilsenate des OLG München, auf die ergänzend verwiesen wird. Denn angesichts der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH, wonach ein Anleger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Prospekt nachträglich durchzulesen (Urteil vom 22. Juli 2010, Gz. III ZR 203/09, ZIP 2010, 1760), müsste sich die verjährungsrechtlich relevante Kenntnis eines Prospektfehlers unmittelbar aus einem Rechenschaftsbericht selbst ergeben, ohne dass es noch des Rückgriffs auf den Prospekt bedürfte (vgl. z.B. Urteil vom 04.09.2017, Gz. 19 U 108/17, Juris). Dafür ist hier weiterhin nichts ersichtlich. 4. Eine Erschütterung bzw. Widerlegung der Kausalitätsvermutung hat das Landgericht nach Parteieinvernahme der Klägers überzeugend verneint (vgl. LGU S. 10). 5. Die Beklagten haben den Kläger daher so zu stellen, als sei er die Beteiligung nicht eingegangen (z.B. BGH, Beschluss vom 14.07.2008, II ZR 222/07), wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat. Gegen die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts zur den einzelnen Ansprüchen (LGU S. 11) erhebt die Berufungsbegründung keine Einwände, sodass die Klage seinerzeit in dem vom Landgericht entschiedenen Umfang begründet war. Der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 15.11.2022, dass im Hinblick auf die durch den Kläger vereinnahmten weiteren Ausschüttungen die geltend gemachten Ansprüche nunmehr insgesamt erfüllt seien, sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Daher war nunmehr antragsgemäß die Erledigung der Hauptsache festzustellen und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 100 III, 101 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein gesonderter Ausspruch über die anteilige Kostentragungspflicht der Beklagten für die im Musterverfahren erster Instanz angefallenen Kosten war hier nicht erforderlich. Zwar entscheidet über die im Musterverfahren erster Instanz angefallenen Kosten gem. § 16 Abs. 2 KapMuG „das Prozessgericht“. Das wäre im vorliegenden Falle, in dem der Senat selbst das Verfahren gem. § 8 KapMuG ausgesetzt hat, der Senat (vgl. dazu schon BT-Drs. 15/5091 S. 24/25; OLG München, Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, ebenso z.B. Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 8 Rn. 6 mwN, beckonline). Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstandenen Kosten gelten aber gem. § 24 KapMuG als Teil der Kosten (§§ 91 ff. ZPO) des jeweils zugrunde liegenden Prozessverfahrens (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Teil 9 KV GKG Nr.9018 Rn. 4, beck-online). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll sich die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug des Hauptsacheverfahrens „ohne weiteres“ auch auf die Kosten des erstinstanzlichen Musterverfahrens beziehen, soweit das Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BT-Drs. 15/5091 S. 31 f. zur Vorläuferregelung des § 17 KapMuG a.F.). Für Letzteres ist ein Anlass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher ist ein gesonderter Ausspruch über Kosten des erstinstanzlichen Musterverfahrens durch den Senat nicht erforderlich. Die konkrete Berechnung der erstattbaren anteiligen Kosten für das erstinstanzliche Musterverfahren nach GKG und KV soll nach dem Willen des Gesetzgebers somit offensichtlich dem Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 ZPO vorbehalten bleiben. Hierzu wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der 5. Zivilsenat am Ende seines Musterentscheids vom 26. März 2019, Gz. 5 Kap 3/17, ausgeführt hat, dass auf den Antrag der Musterklägervertreter nach § 41a RVG auszusprechen sei, dass diese wegen ihres nach Aktenlage ohne weiteres gegebenen hohen Aufwands für das Betreiben des Musterverfahrens Anspruch auf die Höchstgebühr von 0,3 aus dem Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren (13.087.347,92 €) inklusive Mehrwertsteuer (insgesamt also 14.641,64 €) hätten. Ausgehend von dem hier im Termin festgesetzten Streitwert von bis zu 13.000.- € ergäbe sich hieraus wohl eine Haftungsquote der hiesigen Beklagten für die anteiligen Kosten des Musterverfahrens von ca. 0,1%. 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind und vorliegend nur noch auf den Einzelfall anzuwenden waren.