Beschluss
7 W 1216/22
OLG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers werden auf seine Kosten verworfen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Begründung zeigt lediglich, dass der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des erkennenden Einzelrichters nicht teilt, legt aber nicht dar, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll. Eine Gegenvorstellung gegen eine die Instanz abschließende, der Rechtskraft fähige Entscheidung ist nicht statthaft.