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Endurteil

19 U 7535/21

OLG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.09.2021, Az. 35 O 3392/21, wird unter Abweisung der mit Schriftsatz vom 31.07.2023 erfolgten Klageerweiterung zurückgewiesen. II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen ihnen zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrags. Am 11.05.2012 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Kreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 10.590 € und Zinsen von 1.163,43 € (im Folgenden: Darlehensvertrag; s. Anlagen K 1, B 1). Vereinbart wurde ein effektiver Jahreszins von 5,99% p.a. Hiermit wurde der Kauf eines als Gebrauchtfahrzeug erworbenen Pkw, Marke BMW, Typ 120d, Fahrzeugidentifikationsnummer … (im Folgenden: Kfz), durch den Kläger bei der …, … (im Folgenden: Kfz-Verkäuferin), finanziert. Der Kaufpreis betrug 22.590 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung aus Eigenmitteln von 12.000 €. Der Nettodarlehensbetrag wurde von der Beklagten direkt an die Kfz-Verkäuferin ausgekehrt. Das Darlehen war in 35 – jeweils Tilgung und Zins enthaltenden – monatlichen Raten zu je 264,38 € und einer Schlussrate von 2.500 € zurückzuzahlen. Im Darlehensvertrag (Anlage K 1, S. 5, Anlage B 1, S. 1) wurde unter der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ u.a. Folgendes ausgeführt: „Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie (…) berechnet.“ In der dem Kläger ausgehändigten Widerrufsinformation (Anlage K 1, S. 7) finden sich u.a. nachfolgende Angaben: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nach Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben.“ Unter „Widerrufsfolgen“ steht neben anderem: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen.“ Das Darlehen wurde 2015 vollständig zurückgeführt, weshalb die Beklagte dem Kläger am 17.06.2015 die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Kfz zurücksandte und das Sicherungseigentum daran aufgab (s. Anlage B 3). Mit Schreiben vom 17.09.2020 (Anlage K 2) widerrief der Kläger den Darlehensvertrag. Die Beklagte wies diesen Widerruf mit Schreiben vom 18.01.2021 zurück (Anlage K 3). Der Kläger ist immer noch im Besitz des Kfz. Der Kläger begehrt im Kern die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und der damit verbundenen Verträge, da sein Widerruf wirksam, insbesondere fristgemäß erfolgt sei. Der Darlehensvertrag enthalte fehlerhafte und unvollständige Pflichtangaben. Er begehrt die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Tilgung i.H.v. 10.590 €, der gezahlten Zinsen von 1.163,43 € sowie der Anzahlung von 12.000 €, wobei er sich keinen Wertverlust des Kfz anrechnen lässt. Das Landgericht wies mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage als unbegründet ab. Das Widerrufsrecht des Klägers sei im Jahr 2020 verwirkt gewesen, weshalb es auf die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung hier nicht ankomme. Bezüglich der Hilfsanträge des Klägers fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Dagegen richten sich die mit Schriftsatz vom 21.10.2021 (Bl. 171 f. d.A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 22.11.2021 (Bl. 179 ff. d.A) begründete Berufung des Klägers. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 (Bl. 310/411 d.A.) erweiterte der Kläger seine Klage um einen Anspruch auf Nutzungswertersatzanspruch in Höhe von 2.817,30 Euro. Der von der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertverlustersatz trat der Kläger unter Hinweis darauf, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut gewesen sein soll, entgegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern zu erkennen wie folgt: „I. Hauptanträge: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 26.570,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des mit dem unter I. 1. genannten Darlehen finanzierten Pkws BMW 120d mit der Fahrzeugidentifikaktionsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel.“ 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des unter Ziffer I. 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet. II. Hilfsweise hinsichtlich der Hauptanträge zu I.: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft darüber zu erteilen, an welchem Tag die Auszahlung des Darlehensvertrags vom 11.05.2012 (Antragsnummer …, Nettodarlehensbetrag in Höhe von 10.590,00 €, Anzahlung in Höhe von 12.000,00 €) erfolgte. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern. 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt (hilfsweise: es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist,) eine Zahlung an die Klagepartei zu leisten, die der Summe der zu viel gezahlten Zinsen entspricht, welche sich aufgrund der Auszahlung des unter II. 1. genannten Darlehens ab dem 05.06.2012 ergibt. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 17.240 €. Zudem beantragt die Beklagte im Wege der Hilfs-Widerklage: Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, jeden über den vorstehend bezifferten Wertverlust i.H.v. 17.240 € hinausgehenden Wertverlust des BMW 120d, Fahrgestellnummer … sowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zu ersetzen, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt insoweit, die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Ergänzend und wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die klägerische Berufungsbegründung vom 22.11.2021 (Bl. 179 ff. d.A), die Berufungserwiderung vom 21.04.2022 (Bl. 222 ff. d.A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen. Am 07.08.2023 fand vor dem Senat eine mündliche Verhandlung statt, wegen deren Inhalts und Verlaufs auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird. II. Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zwar stand dem Kläger bei Abschluss des mit einem Kfz-Kaufvertrag nach § 358 Abs. 3 BGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) verbundenen Darlehensvertrags vom 11.05.2012 (Anlagen K 1, B 2) gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) i.V.m. § 491, § 355 BGB, letztere beide in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), ein Widerrufsrecht zu und die Widerrufsfrist begann vorliegend nicht zu laufen, da der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erhielt. Die Beklagte erfüllte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) resultierende Verpflichtung nicht ordnungsgemäß, über das nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. bestehende Widerrufsrecht zu informieren. a) Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. …)“ (Anlagen K 1, S. 7) zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. ist, dies aber im Geltungsbereich der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: VerbrKrRL) in Bezug auf AllgemeinVerbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (BGH, Urteil v. 14.06.2022, Az. XI ZR 552/20, Rz. 12; Urteil v. 25.01.2022, Az. XI ZR 559/20, Rz. 11; Urteil v. 10.11.2020, Az. XI ZR 426/19, Rz. 14 ff.; Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, Rz. 13 ff.) b) Die Beklagte hat zudem ihre aus § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung resultierende Verpflichtung, über Verzugszinssatz und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Bei AllgemeinVerbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der VerbrKrRL erfordert die Information über den Verzugszinssatz die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Urteil v. 24.05.2022, XI ZR 166/21, Rz. 11; Urteil v. 12.04.2022, XI ZR 179/21, Rz. 11 f.). Dies ist hier nicht erfolgt (Anlage K 1, S. 5, Anlage B 1, S. 1). 2. Gleichwohl bestand zum Zeitpunkt der klägerischen Widerrufserklärung am 17.09.2020 (Anlage K 2) kein Widerrufsrecht des Klägers mehr. § 495 Abs. 1 BGB a.F. (i.V.m. § 491, § 355 BGB a.F.) ist hier nach Ansicht des Senats zwingend richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Ausübung des dort geregelten Widerrufsrechts durch den Kläger im September – und damit nach vorheriger kompletter Abwicklung des Darlehensvertrages im Jahr 2015 – rechtlich nicht mehr möglich war (s. auch Senatsurteil v. 26.06.2023, Az. 19 U 7301/22 e, juris Rz. 33 ff.). a) Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen in den Schlussanträgen der Generalanwälte ... vom 15.07.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C187/20 vor dem EuGH (ECLI:ECLI:EU:C:2021:629; im Folgenden: ... ) und ... vom 16.02.2023 in den verbundenen Rechtssachen Az. C-38/21, C-47/21 und C-232/21 (ECLI:ECLI:EU:C:2023:107; im Folgenden: ... ), wonach Art. 14 Abs. 1 VerbrKrRL dahin auszulegen ist, dass das darin vorgesehene Widerrufsrecht überhaupt nicht mehr ausgeübt werden kann, sobald der Kreditvertrag von den Vertragsparteien – wie vorliegend – vollständig erfüllt worden ist (... Rz. 106, 109 a.E.; ... Rz. 158). Ein „ewiges Widerrufsrecht“ ist danach mit den europarechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren (... Rz. 147). Art. 14 Abs. 1 VerbrKrRL begründet ein Widerrufs- und kein Rücktrittsrecht und die Vertragserfüllung ist die natürliche Form des Erlöschens vertraglicher Verpflichtungen (... Rz. 106; ... Rz. 150). Diese Schlussfolgerung wird durch den 34. Erwägungsgrund der VerbrKrRL bestätigt (... Rz. 107; ... Rz. 150), wonach diese Richtlinie ein Widerrufsrecht entsprechend den in der RL 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der RL 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (im Folgenden: FernFin-RL) vorgesehenen Bedingungen vorsieht. Nach Art. 6 Abs. 2 lit. c) FernFin-RL ist aber das durch sie geschaffene Widerrufsrecht ausgeschlossen bei Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Weiterhin ist in Blick zu nehmen, dass der Zweck der Informationspflichten in Art. 10 VerbrKrRL darin besteht, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, vom Umfang seiner Rechte und Pflichten bei der Vertragsdurchführung Kenntnis zu nehmen. Diese Verpflichtungen sind daher obsolet, sobald der Vertrag vollständig erfüllt worden ist. Es ist daher zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfolgten Ziele nicht erforderlich, dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts zu ermöglichen, sobald der Vertrag tatsächlich bereits erfüllt ist (... Rz. 108; ... Rz. 150). b) Zwar war nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG a.F. im deutschen Verbraucherkreditrecht bereits ab 1991 ein Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten verankert, welches die RL 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit noch nicht vorsah. § 495 Abs. 1 BGB a.F., der dieses Widerrufsrecht erstmals mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 ins BGB überführte, setzt jedoch Art. 14 Abs. 1 VerbrKrRL um (BT-Drs. 16/11643, S. 83; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 495 Rz. 1; Knops in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand: 15.01.2023, § 495 BGB Rz. 11; Möller in: BeckOK BGB, 66. Ed., Stand: 01.05.2023, § 495 Rz. 2; Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 495 Rz. 3; Krämer in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl., § 495 Rz. 1; Pöschke in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 17. Aufl., § 495 Rz. 1 Roth in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., § 495 BGB Rz. 1). c) Die VerbrKrRL bestimmt aber keine Mindest-, sondern eine vollständige Harmonisierung der in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge (s. auch Senatsurteil v. 26.06.2023, Az. 19 U 6613/22, juris Rz. 51 ff.; Senatsbeschluss v. 04.04.2023, Az. 19 U 1790/22, juris Rz. 65 ff.). Ob eine Maßnahme der Union eine abschließende Regelung beabsichtigt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihrer Zielsetzung und ihrer Regelungssystematik zu ermitteln (EuGH, Urteil v. 25.04.2002, Az. C-183/00, Rz. 25 [ECLI:ECLI:EU:C:2002:255]; Urteil v. 25.04.2002, Az. C-154/00, Rz. 12 [ECLI:ECLI:EU:C:2002:254]; Urteil v. 25.04.2002, Az. C-52/00, Rz. 16 [ECLI:ECLI:EU:C:2002:252]). Aus Art. 22 Abs. 1 VerbrKrRL in seiner Auslegung im Licht ihrer Erwägungsgründe 9 und 10 geht hervor, dass diese Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge vorsieht, und, wie sich aus der Überschrift von Art. 22 VerbrKrRL ergibt, zwingenden Charakter hat, was dahin zu verstehen ist, dass es den Mitgliedstaaten in den spezifisch von dieser Harmonisierung erfassten Bereichen nicht gestattet ist, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen (EuGH, Beschluss v. 12.10.2016, Az. C-511/15, C-512/15, Rz. 26 [ECLI:ECLI:EU:C:2016:787]; Urteil v. 12.07.2012, Az. C-602/10, Rz. 38 [ECLI:ECLI:EU:C:2012:443]; s. auch Nobbe, WM 2011, 625; Ady/Paetz, WM 2009, 1061 [1062]). Bei einer gemeinschaftsrechtlichen Vollharmonisierung ist den Mitgliedsstaaten jeglicher Erlass von Regelungen verwehrt, die von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen, sofern nicht das Verfahren des Art. 114 Abs. 4-6 AEUV eingehalten wird (Schröder in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 114 AEUV Rz. 46). Weder der deutsche Gesetzgeber noch die Rechtsprechung dürfen folglich bei der Anwendung des § 495 Abs. 1 BGB a.F. von den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 VerbrKrRL – in der oben vorgenommenen Auslegung – abweichen und insbesondere dürfen die Gerichte daraus keine Rechte oder Pflichten ableiten, die in der VerbrKrRL nicht vorgesehen sind (EuGH, Urteil v. 09.11.2016, Az. C-42/15, Rz. 55 [ECLI:ECLI:EU:C:2016:842]). Damit gehört das Bestehen des Widerrufsrechts nur bis zur vollständigen beiderseitigen Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Verbraucherdarlehensvertrag – und nicht darüber hinaus – zu den - bei richtiger Auslegung des Art. 14 Abs. 1 VerbrKrRL – geregelten und damit der Vollharmonisierung unterfallenden Gegenständen der VerbrKrRL. Da dies auch für den Fall des Verbunds an keiner Stelle der VerbrKrRL zurückgenommen oder modifiziert wird, würde es einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen, wollte die nationale Legislative oder Judikative das Widerrufsrecht auch nach Abwicklung des Vertrags weiterbestehen lassen. d) Die in den Europäischen Verträgen vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und die in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Pflicht zu dessen richtlinienkonformer Auslegung zwingt den Senat daher dazu, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht in der vorgeschilderten Auslegung § 495 Abs. 1 BGB a.F. (i.V.m. § 491, § 355 BGB a.F.) dahingehend zu verstehen, dass das darin vorgesehene Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, sobald der Verbraucherkreditvertrag von den Vertragsparteien allseitig vollständig erfüllt worden ist (s. auch Senatsurteil 26.06.2023, Az. 19 U 7301/22 e, juris Rz. 46 ff.). aa) Der EuGH hat die Methode der richtlinienkonformen Auslegung mit der Verpflichtung aller Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch der Gerichte begründet, das in einer Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen sowie alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen (EuGH, Urteil v. 23.04.2009, Az. C-378/07, Rz. 106 [ECLI:ECLI:EU:C:2009:250]; Urteil v. 13.11.1990, Az. C-106/89, Rz. 8 [ECLI:ECLI:EU:C:1990:395]; Urteil v. 10.04.1984, Az. C-14/83, Rz. 26 ECLI:ECLI:EU:C:1984:153). Sie impliziert, dass bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses Recht unter Anwendung aller verfügbaren Auslegungsmethoden so ausgelegt wird, dass die Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausgerichtet wird, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH, Urteil v. 19.01.2010, C-555/07, Rz. 48 [ECLI:ECLI:EU:C:2010:21]; Urteil v. 10.04.1984, Az. C-14/83, Rz. 26 [ECLI:ECLI:EU:C:1984:153], s. auch BVerfG, Beschluss v. 08.04.1987, Az. 2 BvR 687/85, juris Rz. 45). bb) Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG, Beschluss v. 17.11.2017, Az. 2 BvR 1131/16, Rz. 37; Beschluss v. 26.09.2011, Az. 2 BvR 2216/06, Rz. 47). So verlangt auch der EuGH von den nationalen Gerichten nur, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses „soweit wie möglich“ anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen (EuGH, Urteil v. 16.12.1993, Az. C-334/92, Rz. 20 [ECLI:ECLI:EU:C:1993:945]; Urteil v. 13.11.1990, Az. C-106/89, Rz. 8 [ECLI:ECLI:EU:C:1990:395]). Ebenso hat der EuGH erkannt, dass die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (EuGH, Urteil v. 15.01.2014, Az. C-176/12, Rz. 39 [ECLI:ECLI:EU:C:2014:2]; Urteil v. 16.07.2009, C-12/08, Rz. 61 ECLI:ECLI:EU:C:2009:466; s. auch BVerfG, Beschluss v. 17.11.2017, Az. 2 BvR 1131/16, Rz. 37; BAG, Beschluss v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21, juris Rz. 30; BayObLG, Beschluss v. 11.01.2023, Az. Verg 2/21, juris Rz. 111). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (EuGH, Urteil v. 07.01.2004, Az. C-60/02, Rz. 58 [ECLI:ECLI:EU:C:2004:10], BVerfG, Beschluss v. 26.09.2011, Az. 2 BvR 2216/06, Rz. 47; BGH, Urteil v. 18.11.2020, Az. VIII ZR 78/20, juris Rz. 28). cc) Nach den vorstehend dargestellten, gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Vorgaben ist § 495 Abs. 1 BGB a.F. in der vom Senat vorgenommenen Weise auszulegen. Der Senat respektiert im Rahmen seiner Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung, begibt sich nicht sich aus der Rolle des Normanwenders hinaus oder überschreitet die Grenze zu einer normsetzenden Instanz (aaa) und wahrt die innerstaatlich vorgegebenen methodischen Grenzen, da er von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung Gebrauch macht (bbb). aaa) Der Sinn des gesetzlichen Widerrufsrechts von Verbrauchern besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag an die Hand zu geben (BGH, Urteil v. 30.08.2018, Az. VII ZR 243/17, Rz. 34; Urteil v. 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, juris Rz. 16; Urteil v. 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08, juris Rz. 17). Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB a.F. eingeräumten Widerrufsrechts ist es, dem Verbraucher Gelegenheit zu geben, das angebahnte Verbraucherdarlehensgeschäft noch einmal in Ruhe zu überdenken, Vergleichsangebote einzuholen und gegebenenfalls seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung rückgängig zu machen, um seine Entschließungsfreiheit zu wahren (Nietsch in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 495 Rz. 1). Dies gilt umso mehr aufgrund der regelmäßig erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung einer Kreditaufnahme (Knops in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 15.01.2023; § 495 BGB Rz. 1). Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher vor Risiken, die er nicht überblickt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.10.2000, Az. 17 U 206/99, juris Rz. 52), und damit vor übereilten und unüberlegten Willenserklärungen bewahren, die von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite sein können (BGH, Urteil v. 15.04.2010, Az. III ZR 218/09, juris Rz. 13; Urteil v. 27.06.2000, Az. XI ZR 322/98, juris Rz. 19; Urteil v. 19.11.1998, Az. VII ZR 424/97, juris Rz. 14; Urteil v. 01.03.1990, Az. VII ZR 159/89, juris Rz. 10, 19). Ist allerdings ein – grundsätzlich widerruflicher – Vertrag vollständig abgewickelt, bleibt für diese Überlegungs- und Übereilungsschutzfunktion kein sinnvoller Raum mehr. Jede billigenswerte Bedenkens- und Vergleichsfrist ist damit verstrichen. Sämtliche – insbesondere wirtschaftliche – Risiken, welche mit Darlehensvertragsschluss und -durchführung verbunden gewesen sein mochten, haben sich entweder verwirklicht oder erledigt. Der Zweck des Widerrufsrechts ist spätestens damit entfallen. Es gibt nun grundsätzlich kein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Verbrauchers mehr, den Vertrag nun doch noch rückabzuwickeln. Allein allgemeine, namentlich späte Vertragsreue stellt keinen Grund für einen Widerruf dar (OLG Stuttgart, Urteil v. 29.12.2011, Az. 6 U 79/11, juris Rz. 39; OLG Frankfurt, Urteil v. 08.02.2012, Az. 19 U 26/11, juris Rz. 42). Etwas anders mag in Ausnahmefällen gelten, etwa falls der Verbraucher aufgrund besonderer Umstände unverschuldet nicht in der Lage ist, das Widerrufsrecht vor vollständiger Vertragsabwicklung auszuüben oder diese ohne dessen Willen herbeigeführt wird, z.B. durch von ihm ungewollte, aufgrund § 267 Abs. 1 BGB aber wirksame Erfüllung Dritter. Dann könnte sich das Berufen der Bank auf das Erlöschen des Widerrufsrechts gegebenenfalls als treuwidrig darstellen, § 242 BGB. bbb) Der Senat hat auch von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung Gebrauch gemacht. Er hat hierdurch die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung gewahrt. α) So steht der Wortlaut des § 495 Abs. 1 BGB a.F. der vom Senat vorgenommen, richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen. Danach steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Dies lässt sich zwanglos dahingehend verstehen, dass mit „Verbraucherdarlehensvertrag“ i.S.v. § 495 Abs. 1 BGB a.F. ein noch nicht vollständig abgewickelter und dadurch erloschener gemeint ist. Bei einem regulären Verlauf endet ein Schuldverhältnis damit, dass die geschuldete Leistung an den jeweiligen Gläubiger bewirkt wird, womit das Schuldverhältnis nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erlischt. Sind sämtliche wechselseitigen Forderungen – mithin Haupt-, Neben- und gegeben falls Sekundärleistungspflichten als Schuldverhältnisse i.e.S. gemäß § 241 Abs. 1 BGB – aus einem Vertragsverhältnis erfüllt, erlischt damit auch der Vertrag als Schuldverhältnis i.w.S. gemäß § 311 Abs. 1 BGB insgesamt. Dies gilt gleichermaßen im Falle von Erfüllungssurrogaten wie Aufrechnung (§ 389 BGB) oder Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB). β) Dies wird gestützt durch eine systematische Betrachtung der Rechtsnatur des Widerrufsrechts nach § 355 BGB. Beim Widerrufsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, welches das zunächst wirksam geschlossene Schuldverhältnis i.w.S. – im vorliegenden Zusammenhang den Verbraucherdarlehensvertrag – ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (MüllerChristmann in: BeckOK BGB, 66. Ed., Stand: 01.05.2023, § 355 Rz. 15; Mörsdorf in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.06.2022, § 355 BGB Rz. 25; Fritsche in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 355 Rz. 36; Koch in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 355 Rz. 4). Damit zielt das Widerrufsrecht darauf, ein noch bestehendes Vertragsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft inhaltlich abzuändern (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.01.2012, Az. I-6 W 221/11, juris Rz. 15). Existiert wegen vollständiger Erfüllung sämtlicher wechselseitiger Forderungen kein Vertrag mehr, geht die Ausübung des Widerrufsrechts ins Leere, da es nichts umzugestalten gibt. Der Senat sieht wohl, dass nach der Rechtsprechung des BGH dem Verbraucher ein Widerrufsrecht auch dann zusteht, wenn der Vertrag wegen Nichtigkeit oder Vertragskündigung bzw. -aufhebung nicht (mehr) existent ist. Dahinter steht der Gedanke, dass der Verbraucher die Möglichkeit erhalten soll, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Ausübung des Widerrufsrechts zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit des Vertrages eintreten zu müssen (BGH, Urteil v. 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08, Rz. 17 ff.) oder die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen (BGH, Urteil v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, Rz. 28). Diese Argumente verfangen indessen nicht bei Erlöschen des Widerrufsrechts im Falle beiderseits vollständiger Leistungserbringung. Daher lässt sich die bisherige Rechtsprechung (so z.B. BGH, Urteil v. 25.04.2017, Az. XI ZR 314/16, Rz. 13, jedoch begründungslos), dass eine Beendigung des Darlehensvertrags durch komplette Abwicklung einem Widerruf nicht entgegensteht, bei europarechtskonformer Auslegung des § 495 Abs. 1 BGB a.F. nach Ansicht des Senats nicht weiter aufrechterhalten. γ) Ebenso ist die Auslegung des Senats von der ratio des verbraucherdarlehensrechtlichen Widerrufsrechts gedeckt (s.o.). 3. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ergibt sich für die jetzigen, einzelnen Anträge der Parteien in der Berufungsinstanz Folgendes: a) Klageanträge: aa) Der Klageantrag Ziffer I. 1. auf Rückerstattung vom Kläger erbrachter Tilgungs- und Zinsleistungen sowie der Anzahlung auf den Kaufpreis ist unbegründet, weil der Kläger im Jahr 2020 kein Widerrufsrecht mehr zustand. Gleiches gilt für den zuletzt geltend gemachten Anspruch auf Nutzungswertersatz. Auf die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung kommt es daher nicht an. bb) Der Klageantrag Ziffer I. 2. Ist unbegründet, da sich die Beklagte mangels Rücknahmeverpflichtung nicht im Annahmeverzug befindet. cc) Die hilfsweise geltend gemachten Stufen-Klageanträge Ziffern II. 1. bis 3. sind unbegründet, das die Beklagte auf den denkbaren, klageseits errechneten Maximalbetrag möglicherweise zuviel bezahlter Zinsen bereits verzichtet hat. b) Hilfs-Widerklageantrag: Über den Hilfs-Feststellungswiderklageantrag auf Wertersatzpflicht durch Abnutzung war vom Senat nicht zu befinden, da die prozessuale Bedingung hierfür, die Klagestattgabe, nicht eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 1, 2, § 711 S. 1, 2 i.V.m. § 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). 1. Obwohl der BGH das Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung im Gegensatz zum Senat bislang grundsätzlich verneint (s.o.), besteht im Ergebnis kein Unterschied zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, wäre nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verwirkung des Widerrufsrechts des Klägers anzunehmen, § 242 BGB. Neben dem immensen Zeitablauf sowohl seit Abschluss des Darlehensvertrags als auch seit dessen endgültiger Abwicklung bis zur Widerrufserklärung kommen als Umstandsmomente hinzu, dass der Vertrag allseitig vollständig erfüllt wurde und in der Freigabe der Sicherheiten durch die Beklagte eine beachtliche Manifestation deren Vertrauens liegt, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende (BGH, Urteil v. 18.02.2020, Az. XI ZR 25/19, Rz. 15; Urteil v. 14.01.2020, Az. XI ZR 401/18, Rz. 10; Urteil v. 24.09.2019, Az. XI ZR 322/18, Rz. 23 f.). Somit wäre jedenfalls danach die Berufung zurückzuweisen. Auch das laufende Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH aufgrund der Vorlage des BGH (Beschluss v. 31.01.2022, Az. XI ZR 113/21, XI ZR 144/21, XI ZR 196/21, XI ZR 215/21, XI ZR 228/21, XI ZR 279/21, XI ZR 304/21) zur Frage, ob es nationalen Gerichten verwehrt sei, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können, ändert nichts daran, dass eine Divergenz der Ansicht des Senats zur aktuellen Rechtsprechung des BGH im Ergebnis nicht besteht. 2. Zudem handelt es sich bei den hier anwendbaren § 358 Abs. 4 S. 1, 5 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), wonach vorliegend auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht grundsätzlich die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung finden, um auslaufendes Recht. § 357 BGB wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I, S. 3624 ff.) mit Wirkung zum 13.06.2014 grundlegend umgestaltet. Seitdem sieht § 357 Abs. 4 S. 1 BGB vor, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer – an deren Stelle hier die Beklagte im Falle eines wirksamen Widerrufs nach § 358 Abs. 4 S. 1, 5 BGB zum Zwecke der Rückabwicklung treten würde – die Rückzahlung verweigern kann, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Der Kläger ist vorliegend noch im Besitz des Kfz. Der Beklagten stünde im Falle der Wirksamkeit der Widerrufs nach aktuellem Recht somit nach der Rechtsprechung des BGH gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB, § 357 Abs. 4 S. 1 BGB in der ab 13.06.2014 gültigen Fassung gegenüber dem insoweit vorleistungspflichtigen Kläger ein – von ihr geltend gemachtes – dilatorisches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sämtlichen, vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen zu, bis sie das finanzierte Kfz zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Kfz absandte (BGH, Urteil v. 26.07.2022, Az. XI ZR 153/21, Rz. 13; Urteil v. 26.07.2022, Az. XI ZR 154/21, Rz. 12; Urteil v. 28.06.2022, Az. XI ZR 282/21, Rz. 12; Urteil v. 28.06.2022, Az. XI ZR 151/21, Rz. 12; Urteil v. 14.06.2022, Az. XI ZR 552/20, Rz. 17; Urteil v. 24.05.2022, Az. XI ZR 237/21, Rz. 12; Urteil v. 24.05.2022, Az. XI ZR 166/21, Rz. 12; Urteil v. 12.04.2022, Az. XI ZR 179/21, Rz. 14; Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, Rz. 23; Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19, Rz. 23; Urteil v. 15.06.2021, Az. XI ZR 376/20, Rz. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mithin hätte der Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit oder der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieses „Altfalles“ hinreichend aufzeigen müssen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschluss v. 25.09.2019, Az. VIII ZR 167/18, juris Rz. 10; Beschluss v. 27.03.2003, Az. V ZR 291/02, juris Rz. 7; BVerwG, Beschluss v. 20.12.1995, Az. 6 B 35/95, juris Rz. 7; BFH, Beschluss v. 04.10.1996, Az. VIII B 12/96, juris Rz. 5 f.). Dies ist nicht erfolgt.