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Beschluss

6 W 390/23 e

OLG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das LG hat zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das LG hat zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des Landgerichts München I vom 28.03.2023, Az. 7 O 3398/23, wird zurückgewiesen. I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zurückgewiesen hat. 1. Anspruch 1 des Patents …55 B4, auf welches der Antragsteller seine beabsichtigte Klage stützt, lässt sich entsprechend der Merkmalsgliederung des Landgerichts wie folgt gliedern: 1. Elektronischer Briefkasten zur automatischen Unterrichtung des Inhabers vom Zugang von Postsendungen (2), umfassend 1.1 mindestens eine Einwurföffnung (1), 1.2 mindestens eine Auffangfläche (5) zum Auffangen der Postsendung (2) nach dem Einwurf, welche so angeordnet ist, dass die Postsendung (2) nach dem Einwerfen durch die Einwurföffnung (1) auf die Auffangfläche (5) fällt und auf dieser zu liegen kommt, 1.3 sowie mindestens eine Scaneinheit zur Erfassung der eingeworfenen Postsendung (2), 1.4 mindestens einen Postbehälter (3) 1.5 und mindestens eine Steuereinheit zur Bearbeitung der Daten mindestens einer der Scaneinheiten und zur Benachrichtigung des Inhabers, dadurch gekennzeichnet, 1.6 – dass die Auffangfläche (5) zumindest in dem Bereich, der dafür vorgesehen ist, dass auf ihm eine eingeworfene Postsendung (2) zu liegen kommt, durchsichtig gestaltet ist, und 1.7 – dass mindestens eine der Scaneinheiten 1.7.1 mindestens zwei Scanelemente (4,6) umfasst, 1.7.2 die dermaßen angeordnet sind, dass sie beim oder nach dem Einwurf der Postsendung (2) zwei sich gegenüberliegende Seiten der Postsendung scannen können, 1.7.3 wobei mindestens ein Scanelement (6) direkt über dem Bereich der Auffangfläche (5), auf dem die Postsendung (2) zu liegen kommt, angeordnet oder über diesem Bereich bewegbar ist, 1.7.4 und mindestens ein Scanelement (4) unter dem Bereich der Auffangfläche (5) angeordnet oder unter diesem Bereich bewegbar ist. 2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Merkmal 1.6 bei zutreffender Auslegung nicht verwirklicht ist, weil dieses verlangt, dass die patentgemäße Auffangfläche zumindest in dem Bereich, der dafür vorgesehen ist, dass auf ihm eine eingeworfene Postsendung zum Liegen kommt, vollständig durchsichtig ausgestaltet sein muss, was bei der vom Antragsteller angegriffenen Ausführungsform ersichtlich nicht der Fall ist. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss vom 28.03.2023 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 04.07.2023, welchen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird insoweit Bezug genommen. 3. Daher fehlt es für die beabsichtigte Rechtsverfolgung an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht und hat das Landgericht zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO können bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 13.12.2005, Az. VI ZB 76/04 = BeckRS 2006, 724).