Hinweisbeschluss
25 U 2494/22
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es erübrigt sich, in den Entscheidungsgründen eine kritische Auseinandersetzung mit den eingeholten Gutachten darzustellen, wenn das Ergebnis der Begutachtung klar und eindeutig ist und nur eine Abweisung der Klage zulässt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es erübrigt sich, in den Entscheidungsgründen eine kritische Auseinandersetzung mit den eingeholten Gutachten darzustellen, wenn das Ergebnis der Begutachtung klar und eindeutig ist und nur eine Abweisung der Klage zulässt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.04.2022, Az. 82 O 1710/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 27. Juni 2022 (Bd. II Bl. 10/17 d. A.) ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. 1. Zur Verkündung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen auf den Hinweis des Senats vom 11. Oktober 2023 (Bd. II Bl. 39/43 d. A.). 2. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil (Bd. I Bl. 335/343 d. A., dort S. 6 ff) ausgeführt, die Klägerin habe zwar ihre Tätigkeitsbeschreibung als EDV-Mitarbeiterin beweisen können. Sie habe jedoch nicht nachweisen können, dass sie für diese Tätigkeit zu mindestens 50% berufsunfähig sei; sämtliche Sachverständige seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin keine solche Berufsunfähigkeit vorliege. 3. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitsrente sowie der hiervon abhängigen Nebenforderungen. Das Landgericht hat Bezug genommen auf die Ausführungen des (psychiatrisch-neurologischen) Sachverständigen Dr. M. G. in seinem schriftlichem Gutachten vom 17. Juli 2021 (Bd. I Bl. 149/193 d. A.) und seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Januar 2022 (Bd. I Bl. 300/305 d. A.), des (neuropsychologischen) Sachverständigen Dr. S. W. in seinem schriftlichem Zusatzgutachten vom 21. Juli 2021 (Bd. I Bl. 194/237 d. A.) sowie der (traumatologischen) Sachverständigen B. D. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 27. September 2021 (Bd. I Bl. 252/264 d. A.). Aus diesen Gutachten ergibt sich, dass der Beweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht geführt ist. Insbesondere ist der Sachverständige Dr. G. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu mehr als 50% in der Lage ist, ihren zuvor ausgeübten Beruf als IT-Mitarbeiterin auszuüben. Eine Zwangserkrankung sei nur in leichtgradiger Form zu bejahen. Die Klägerin sei auf nervenärztlichem Gebiet nicht so eingeschränkt, dass hieraus eine Berufsunfähigkeit resultieren würde. Aus orthopädischer Sicht konnte die Sachverständige D. eine 50-prozentige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit nicht nachvollziehen. Zwar sei der Klägerin die Ausführung schwerer körperlicher Tätigkeiten nicht vollschichtig möglich, ebenso wie längere Tätigkeiten in Zwangshaltung. Solche Tätigkeiten seien von der Klägerin aber für ihren Beruf nicht berichtet worden, sondern im Gegenteil eine Tätigkeit in wechselnder Körperpositionierung bei einem Tätigkeitsprofil von 15 Stunden pro Woche. Auch in der Gesamtschau ergibt sich aus den Sachverständigengutachten kein Beweis für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Aus dem traumatologischen Gutachten ergeben sich keine Einschränkungen, die für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit relevant wären. 4. Die entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts binden den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. a) Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Aus dieser Bestimmung ist nicht herzuleiten, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, juris Rn. 5, 7; vom 18. November 2020 – VIII ZR 123/20, NZM 2021, 88 Rn. 23). b) Weder aus den Berufungsrügen noch aus anderen Umständen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen würden. aa) Das Landgericht musste die Sachverständigen nicht mündlich anhören. Trotz entsprechender Fristsetzung hat die Klägerin keine Anhörung beantragt. Eine mündliche Anhörung war – entgegen der Berufungsbegründung (S. 5 f unter C.I.1) – auch nicht zu dem Zweck geboten, Unklarheiten oder Widersprüche in den schriftlichen Gutachten aufzuklären (vgl. § 411 Abs. 3 ZPO). Es bestehen keine aufklärungsbedürftigen Unklarheiten oder Widersprüche. Solche ergeben sich (entgegen der Berufungsbegründung, S. 5 f unter C.I.1.a) auch nicht daraus, dass die Sachverständige D. keine langfristige Zwangshaltung der Klägerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit angenommen hat. Für nicht möglich gehalten hat die Sachverständige die vollschichtige Ausführung schwerer körperlicher Tätigkeiten sowie längere Tätigkeiten in Zwangshaltung, zum Beispiel Oberkörpervorbeuge. Eine längerfristige Zwangshaltung in diesem Sinne liegt bei der beschriebenen Tätigkeit als IT-Mitarbeiterin nicht vor, wovon ersichtlich auch die Sachverständige ausgegangen ist, wenn sie ausgeführt hat, das von der Klägerin geschilderte Tätigkeitsprofil über 15 Stunden pro Woche lasse eine überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeit nachvollziehen; längerfristige Tätigkeiten in Zwangshaltung seien von der Klägerin nicht berichtet worden, ganz im Gegenteil werde eine Tätigkeit in wechselnder Körperpositionierung geschildert. Daran ändert der Einwand der Berufungsbegründung nichts, die Klägerin müsse im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Hardware tragen und installieren. Damit ist nicht dargelegt, dass die Klägerin für einen längeren Zeitraum in Zwangshaltung tätig sein müsste. Kein aufklärungsbedürftiger Widerspruch besteht (entgegen der Berufungsbegründung, S. 6 unter C.I.1.b, S. 7 unter II) zwischen den Ergebnissen des neuropsychologischen Zusatzgutachtens und den sonstigen Ergebnissen der Begutachtung. Die am 15. Juni 2021 erfolgte Zusatzbegutachtung mit psychometrischer Testung und Beschwerdevalidierung durch Dr. W. hat der Sachverständige Dr. G. in sein Erstgutachten (vgl. S. 2, 29 f) einbezogen. Dabei hat der Sachverständige Dr. G. auch die Ergebnisse zur geistigen Leistungsfähigkeit und zur Beschwerdevalidierung zugrunde gelegt, wobei sich in einem Fragebogen zur Erfassung von implausiblen Symptomen ein deutlich auffälliges Ergebnis zeigte (aaO S. 30 Abs. 1). Ohne Angabe konkreter Gründe verlangt die Berufungsbegründung (S. 6 unter C.I.1.c), das Landgericht habe „ein weiteres Gutachten“ einholen müssen. Ein solches war nicht geboten, denn die vorliegenden Gutachten sind nicht ungenügend (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO), sondern im Gegenteil nachvollziehbar, überzeugend und eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. bb) Entgegen der Berufungsbegründung (S. 6 f unter C.I.2) musste das Landgericht auch keinen Sachverständigen einer anderen medizinischen Fachrichtung hinzuziehen. Mit der klägerischen Forderung, einen virologischen Sachverständigen zuzuziehen, hat sich der Sachverständige Dr. G. ausführlich in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 10. Januar 2022 (Bd. I Bl. 300/305 d. A.) befasst. Darin hat der Sachverständige eine verschlechternde Wirkung der Vorerkrankung Epstein-Barr-Virus (Pfeiffersches Drüsenfieber) klar verneint. Im Fall der Klägerin gebe es zudem keine Hinweise darauf, dass sie nach 2001 an schweren Epstein-Barr-Virus-Folgen gelitten hätte. Eine Relevanz der Erkrankung von vor 20 Jahren sei in keiner Weise zu erwarten. Von einem virologischen Gutachten seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Diese aussagekräftigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen geben auch dem Senat keinen Anlass, ein weiteres Sachverständigengutachten auf virologischem Fachgebiet für erforderlich zu halten. Soweit die Berufungsbegründung meint, ein Zusammenhang zwischen der Viruserkrankung und der Leistungsfähigkeit der Klägerin könne im vorliegenden Einzelfall sehr wohl existieren, findet diese Behauptung weder im Ergebnis der Begutachtung noch sonst eine Grundlage; der Senat sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der behauptete Zusammenhang und eine sich auf dieser Grundlage ergebende Berufsunfähigkeit bewiesen werden könnte. Die Erkrankungen, auf welche die Klägerin die Behauptung ihrer Berufsunfähigkeit gestützt hat, fallen in die Fachgebiete der zugezogenen Sachverständigen. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie ist der Sachverständige Dr. G., der zertifizierter Gutachter der Deutschen Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung ist, ausreichend qualifiziert, um auch das Zusammenwirken körperlicher und psychischer Beschwerden zu beurteilen. Der Hinzuziehung eines Facharztes für psychosomatische Medizin bedurfte es nicht. cc) Im Ausgangspunkt nachvollziehbar beanstandet die Berufungsbegründung (S. 7 unter III), das angefochtene Urteil beschränke sich auf die Übernahme der Sachverständigengutachten. Unter den Umständen des Streitfalls liegt jedoch kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Dem angefochtenen Urteil lässt sich unzweideutig entnehmen, dass sich das Landgericht nach eigener Würdigung den Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen hat, weil es diese in vollem Umfang für überzeugend hält. Das Ergebnis der Begutachtung ist – auch für den Senat – klar und eindeutig und lässt nur eine Abweisung der Klage zu. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, in den Entscheidungsgründen eine kritische Auseinandersetzung mit den eingeholten Gutachten darzustellen. 5. Es wird erwogen, den Berufungsstreitwert auf 58.287,44 € festzusetzen. 6. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).