Beschluss
6 Sch 29/23 e
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG ergibt sich bei Antragsgegnern mit Sitz in der Europäischen Union aus Art. 7 Nr. 1 lit. a) Brüssel Ia-VO. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn der Antragsgegner weder seinen Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG, wenn der Antragsteller seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Insoweit sind gemäß § 36a Abs. 3 S. 1 UrhG die §§ 1062 Abs. 3, 1025 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG ergibt sich bei Antragsgegnern mit Sitz in der Europäischen Union aus Art. 7 Nr. 1 lit. a) Brüssel Ia-VO. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch wenn der Antragsgegner weder seinen Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG, wenn der Antragsteller seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Insoweit sind gemäß § 36a Abs. 3 S. 1 UrhG die §§ 1062 Abs. 3, 1025 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Als Vorsitzender der Schlichtungsstelle in den Schlichtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern zu 1) bis 3) über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für in die deutsche Sprache synchronisierte Filmproduktionen, die die Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von N. Streaming-Angeboten öffentlich zugänglich machen oder in sonstiger Weise – auch im Wege der Lizenzierung – nutzen, wird jeweils bestellt: Prof. Dr. N. P., Universität zu K., Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht, A. Platz, ... K. II. Die Anzahl der Beisitzer in jedem Schlichtungsverfahren wird für jede Schlichtungsstelle auf zwei auf Seiten des Antragstellers und auf jeweils zwei auf Seiten der Antragsgegner zu benennende Personen festgesetzt. III. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf 1. die Fähigkeit des Antragstellers und der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu in die deutsche Sprache synchronisierten Filmproduktionen, die die Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich machen oder in sonstiger Weise nutzen zu sein, 2. ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen einer Partei stattfindet, jeweils vorliegen. IV. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. V. Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. A. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Antragsteller verlangen kann, dass zwischen ihm und den Antragsgegnern ein Schlichtungsverfahren nach § 36, § 36 a UrhG zu in die deutsche Sprache synchronisierten Filmproduktionen, welche die Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich machen oder in sonstiger Weise nutzen, durchgeführt wird. Der Antragsteller ist die einzige Urhebervereinigung, die in der Bundesrepublik Deutschland die Interessen von Synchronregisseuren und Synchronbuchautoren vertritt. Die Vereinigung wurde im Jahr 2019 gegründet und hat mittlerweile rund 180 Mitglieder. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Antragstellers gehört es, mit Werknutzern oder Vereinigungen von Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG aufzustellen. Bei den Antragsgegnern zu 1) und 2) handelt es sich um in den USA ansässige Medienunternehmen, die sich mit der Produktion von Filmwerken und dem weltweiten kostenpflichtigen Streaming entsprechender Inhalte befassen. Innerhalb der N.-Gruppe sind dies die Einheiten, über welche die N.-Produktionen in Auftrag gegeben werden. Der Antragsgegner zu 3) ist eine europäische Tochtergesellschaft des N.-Konzerns. Er ist Anbieter des N.-Dienstes in Europa und trägt die redaktionelle Verantwortung für entsprechende audiovisuelle Inhalte. Mit Schreiben vom 03.09.2021 forderte der Antragsteller die Antragsgegner auf, Verhandlungen zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen zu in die deutsche Sprache synchronisierten Filmproduktionen, welche die Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich machen oder in sonstiger Weise nutzen, aufzunehmen (Anlage K 1). Auf eine E-Mail vom 22.09.2021, mit der ein Senior Counsel der N.-Gruppe ankündigte, sich im Oktober zu melden, erhielt der Antragsteller im November die weitere Nachricht, dass man sich Anfang des Jahres 2022 in Berlin treffen solle. Mit E-Mail vom 04.11.2021 bat der Antragsteller daraufhin, ein erstes Gespräch bereits vorab im Wege einer Videokonferenz durchzuführen (Anlage K 2). Auf den Hinweis der Antragsgegner, dass ein Gespräch nur informatorischen Charakter haben solle und damit keine Verhandlungen beginnen würden, fanden sodann Videogespräche am 25.01.2022 und 14.03.2022 statt, an denen auf Seiten der Antragsgegner die Senior Counsel R. S. und der für die in Berlin ansässigen N. Services Germany GmbH tätige M. L. sowie Rechtsanwalt Dr. M. D. teilnahmen. Auf das Schreiben an Rechtsanwalt Dr. D. vom 29.06.2022, wonach im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der bislang geführten Gespräche nun ein Schlichtungsverfahren nach § 36 UrhG zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen eingeleitet werden solle, teilte dieser unter dem 05.07.2022 mit, nicht zustellungsbevollmächtigt zu sein und das Schreiben daher lediglich informationshalber zur Kenntnis genommen zu haben. Mit Schreiben vom 19.07.2022 forderte der Antragsteller die Antragsgegner dann nochmals unter Beifügung eines Vorschlages über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen auf, das Schlichtungsverfahren durchzuführen (Anlage K 3). Nachdem der Vorschlag von den Antragsgegnern zurückgewiesen wurde, beantragte der Antragsteller gemäß der gegen die Antragsgegner und die N. Services Germany GmbH gerichteten Antragsschrift an das Kammergericht Berlin vom 13.09.2022: Als Vorsitzender der Schlichtungsstelle in den Schlichtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern wird bestellt: Prof. Dr. N. P., Universität zu K., Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht, A.-Platz, ... K. Die Anzahl der Beisitzer in den Schlichtungsverfahren wird auf je 2 (zwei) von dem Antragsteller und den Antragsgegnern zu benennenden Personen festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gemäß Verfügung vom 23.01.2023 (Bl. 36 d.A.) ordnete das Kammergericht die Zustellung per Einschreiben mit internationalem Rückschein an die Antragsgegner zu 1) bis 3) sowie die Zustellung an die N. Services Germany GmbH als der vormaligen Antragsgegnerin zu 4) an. Mit Schreiben vom 17.03.2023 zeigte Rechtsanwalt Dr. M. D., Kanzlei S. ..., die Vertretung der N. Services Germany GmbH an und beantragte, die Anträge abzulehnen. Am 23.03.2023 teilte Rechtsanwalt Dr. D. mit, auch für die Antragsgegner zu 1) bis 3) zustellungsbevollmächtigt zu sein. Gemäß Verfügung des Kammergerichts vom 24.03.2023 erfolgte daraufhin die Neuzustellung der Klageschrift an die Antragsgegner zu 1) bis 3) unter der Zustelladresse ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 09.06.2023 beantragten die Antragsgegner zu 1) bis 3) (Bl. 81 d.A.), die Anträge abzulehnen. Hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) bis 3) seien die Anträge unzulässig, weil das Kammergericht örtlich nicht zuständig sei. Keiner der Antragsgegner habe seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Kammergerichts Berlin. Da die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der ausländischer Gerichte regele, folge aus der fehlenden örtlichen Zuständigkeit zugleich, dass die internationale Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte fehle. Der Antragsteller ist dem entgegengetreten und argumentiert, dass im Fall eines in einem Drittstaat ansässigen Antragsgegners die örtliche Zuständigkeit über einen Rückgriff auf die Regelung des § 36 a Abs. 3 Satz 1 UrhG zu bestimmen sei. Folglich ergebe sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus § 1062 Abs. 3 ZPO. Zumindest müsste aber § 1062 Abs. 2 ZPO analoge Anwendung finden, woraus sich eine hilfsweise Zuständigkeit des Kammergerichts Berlin ergebe. Das Kammergericht hat daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) bis 3) abgetrennt und an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen. Mit Beschluss vom 13.10.2023 hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht München verwiesen. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien ihre wechselseitigen Standpunkte weiter vertieft. Der Antragsteller hat hilfsweise ferner beantragt, das Verfahren zuständigkeitshalber an das Kammergericht zu verweisen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen. B. Die streitgegenständlichen Anträge nach § 36 a Abs. 3 UrhG sind sowohl zulässig als auch begründet. I. Allerdings ist in der Sache eine Entscheidung gemäß § 36 a Abs. 3 UrhG zu treffen, die sich auf mehrere Schlichtungsverfahren bezieht. Der Antragsteller beantragt gegenüber den Antragsgegnern 1)-3) eine Entscheidung gemäß § 36 a Abs. 3 UrhG. Es liegen drei verschiedene Schlichtungsverfahren vor. Ein einheitliches Schlichtungsverfahren ist nicht möglich, weil gemäß § 36 a Abs. 1 UrhG zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nur Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle bilden können (BGH, GRUR 2021, 1297 Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 15.06.2011 – 34 SchR 12/10, ZUM 2011, 756, 758). Ein Antrag, der auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG gerichtet ist, kann also jeweils nur ein Schlichtungsverfahren zwischen zwei nach § 36 a Abs. 1 UrhG an der Schlichtung beteiligten Parteien – einerseits einer Vereinigung von Urhebern und andererseits einer Vereinigung von Werknutzern oder einen einzelnen Werknutzer betreffen (BGH, a.a.O.). II. Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt: 1. Die Anträge sind nach § 36 a Abs. 3 Satz 1 UrhG statthaft. Die Parteien haben sich weder über die aus Sicht des Antragstellers für notwendig erachteten Bestimmung gemeinsamer Vergütungsregelungen noch die für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens notwendige Besetzung der Schlichtungsstelle geeinigt. 2. Das Oberlandesgericht München ist hinsichtlich sämtlicher Antragsgegner international zuständig. a. Hinsichtlich des in den Niederlanden ansässigen Antragsgegners zu 3) folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 1 lit. a) VO 1215/2012 (auch: EuGVVO). Demzufolge kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Vereinbarung gemeinsamer Vergütungsregelungen zur Bestimmung der Angemessenheit der an Synchronregisseure und Synchronbuchautoren zu zahlenden Urheberrechtsvergütung als Gegenleistung für die den Antragsgegnern eingeräumten Rechte zur Nutzung entsprechender synchronisierter Texte. In der Sache geht es mithin um die Bestimmung der auf der Grundlage urheberrechtlicher Lizenzverträge gemäß § 32 UrhG geschuldeten angemessenen Vergütung und damit einen seinem Wesenskern nach vertraglichen Anspruch (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2009, Rs. C-533/07, GRUR 2009, 848 Rn. 57 – Falco Privatstiftung; Zöllner, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl. 2022, Vor § 12 ZPO Rn. 23). Der Erfüllungsort der streitgegenständlichen vertraglichen Leistungspflicht liegt in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Feststellung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a) ist auf die vom Unionsgerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (EuGH, Urt. v. 23.04.2009, Rs. C-533/07, GRUR Int 2009, 848 Rn. 55 – Falco Privatstiftung). Demnach ist festzustellen, welche vertragliche Verpflichtung den Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Vertragsparteien bildet. Sodann muss das mitgliedstaatliche Gericht auf der Grundlage der Kollisionsnormen seiner Rechtsordnung das Sachrecht ermitteln, das auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist (lex causae). Schließlich ist auf der Grundlage des Sachrechts der Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung zu ermitteln (EuGH, Urt. v. 23.04.2009, Rs. C-533/07, GRUR Int 2009, 848 Rn. 54 – Falco Privatstiftung; Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 27.01.2009, Rs. C-533/07, ECLI:EU:C:2009:34, Rn. 81, 94 f. – Falco Privatstiftung). Gegenstand des Rechtsstreits ist vorliegend die Bestimmung einer angemessenen Vergütung im Sinne von § 32 UrhG für die Nutzung der von Synchronregisseuren und Synchronbuchautoren erbrachten, urheberrechtlich geschützten Leistungen im Wege der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG gelten nach einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG ermittelte Vergütungen als angemessen. Die Anwendung der einschlägigen deutschen urheberrechtlichen Bestimmungen ist insoweit gemäß § 32b Nr. 2 UrhG zwingend, weil die entsprechend synchronisierten Filme in Deutschland gestreamt werden und mithin die maßgeblichen Nutzungshandlungen im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. b. Gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und 2) ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hingegen nicht auf der Grundlage der EuGVVO, weil diese jeweils nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, Art. 6 Abs. 1 VO 1215/2012. Die internationale Zuständigkeit ist aber nach den demzufolge anwendbaren autonomen zivilprozessualen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Insoweit gehen die Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit indizieren (BGH, Urt. v. 29.03.2011, Az. VI ZR 111/10, NJW 2011, 2059 Rn. 6 – Sieben Tage in Moskau; BGH, Urt. v. 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09, GRUR 2010, 461, Rn. 7 – The New York Times). Entgegen der von den Antragsgegnern vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich aus den im Streitfall maßgeblichen Gerichtsstandsregelungen jedoch die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 2 UrhG ist, solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Fall, bei dem – wovon im Streitfall nach dem Sachvortrag der Parteien auszugehen ist – die Antragsgegner weder ihren Sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist folglich in § 36 a Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht ausdrücklich geregelt. Hieraus folgt indes nicht, dass damit deutsche Gerichte für Bestimmungsstreitigkeiten nach § 36 a Abs. 3 UrhG generell nicht zuständig sind. § 36 a Abs. 3 Satz 2 UrhG stellt gerade keine ausschließliche Gerichtsstandsregelung dar und schließt insbesondere auch nicht die deutsche Gerichtsbarkeit als solche aus. Die von den Antragsgegnern insoweit vertretene gegenteilige Auffassung erscheint nicht nur im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch bedenklich, sondern würde letztlich auch dem Gesetzeszweck, eine beschleunigte Durchführung von Schlichtungsverfahren nach § 36 a UrhG sicherzustellen, konterkarieren (vgl. BT-Drs. 18/8625, S. 19, 28). Zudem ist auch in der Literatur anerkannt, dass der Sinn und Zweck der Reform des § 36 a UrhG aus dem Jahr 2016 darin lag, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts dem Grunde nach zu erweitern (vgl. BT-Drs. 18/8625, S. 19; Haedicke/Peifer, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 36 a UrhG Rn. 13). Soll aber die Durchführung von Schlichtungsstreitigkeiten im Interesse einer gerechten Beteiligung betroffener Urheber an den mit der Verwertung ihrer Werke erzielten Erlöse beschleunigt werden und zugleich die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für entsprechende Streitigkeiten erweitert werden, würde der Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit zu erheblichen und mit der gesetzgeberischen Intention letztlich nicht mehr zu vereinbarenden Rechtsschutzlücken führen. Sinn und Zweck der Urheberrechtsreform 2016 war indes, die Position der Urheber zu verbessern und eine angemessene Vergütung für Kreative zu ermöglichen. Hierzu sollte der gemäß § 36, § 36 a UrhG vorgesehene Konfliktlösungsmechanismus beschleunigt und damit im Interesse der Urheber verbessert werden (BT-Drs. 18/8625, S. 15, 19, 28). Würde der Urheber aber in den Fällen eines in einem Drittstaat ansässigen Werknutzers auf die Zuständigkeit der in diesem Staat ansässigen Gerichte verwiesen, würde der entsprechende Konfliktlösungsmechanismus dagegen erheblich geschwächt. Zur Vermeidung den genannten gesetzlichen Zielvorgaben zuwiderlaufender Rechtsschutzlücken ist daher die im Rahmen des § 36 a Abs. 3 Satz 2 UrhG bestehende Lücke durch Rückgriff auf die gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 UrhG anwendbare allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 1062 Abs. 3, § 1025 Abs. 3 ZPO zu schließen (so i.E. auch Kammergericht, Beschluss vom 20.07.2023, Az. 24 AR 4/22, Bl. 115 d.A.). Dies entspricht auch der Mischnatur des Schlichtungsstellenverfahrens, das neben Elementen des Schiedsstellenverfahrens nach §§ 92 ff. VGG (§§ 14 ff. WahmG a.F.) sowie der Einigungsstelle gemäß §§ 76 f. BetrVG auch Elemente des Schiedsverfahrens nach §§ 1025 ff. ZPO enthält (vgl. Haedicke/Peifer, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 36 Rn. 74, dort: Fn. 294). Dem können die Antragsgegner auch nicht entgegenhalten, dass der Gesetzgeber ein Wahlrecht der Antragstellerpartei über den Gerichtsstand als unbillig erachtet habe. Von einem als unbillig empfundenen Wahlrecht bei der Bestimmung des Gerichtsstands ist in der Gesetzesbegründung keine Rede. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte mit der Regelung des § 36 a Abs. 3 Satz 2 UrhG vielmehr lediglich der zuvor bestehende Streit um die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit beendet werden. Zur Beendigung dieses Streits stellte der Gesetzgeber klar, dass das am Sitz des Antragsgegners zuständige Oberlandesgericht örtlich zuständig ist (BT-Drs. 18/8625, S. 28). Dass die Gesetzesbegründung insoweit aber nicht abschließend zu verstehen ist, folgt bereits daraus, dass selbst dem eigentlichen Gesetzestext des § 36 a Abs. 3 Satz 2 UrhG zufolge nicht nur der Sitzort, sondern auch der – in der Gesetzesbegründung nicht erwähnte – Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners zuständigkeitsbegründend ist. Erst recht lässt sich damit aber kein genereller Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit für den Fall eines wie hier im Ausland ansässigen Antragsgegners der Gesetzesbegründung entnehmen, wenn der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist. Denn anderenfalls wäre es einem im Ausland ansässigen Nutzer ein Leichtes, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht nur zu verzögern, sondern durch bloße Verweigerung der Vereinbarung eines Schlichtungsortes gänzlich zu verhindern. Daher muss es, wenn eine Einigung über den Schlichtungsort noch nicht erfolgt ist, im Hinblick auf die in der Sache gesetzlich beabsichtigte Verbesserung der Position der Urheber durch Beschleunigung des Konfliktlösungsmechanismus des § 36 a UrhG in Fällen eines Antragsgegners, der weder einen Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 36 a Abs. 3 Satz 1 UrhG verbleiben, wonach das nach § 1062 ZPO zuständige Oberlandesgericht über einen Bestimmungsstreit nach § 36 a UrhG zur Entscheidung berufen ist. Demzufolge gilt aber, dass – wenn ein Schiedsort noch nicht bestimmt ist – für die Entscheidung weiterhin auch das Oberlandesgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der Antragsteller im Streitfall seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist folglich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit zu bejahen. 3. Das Oberlandesgericht München ist ferner auch örtlich zuständig. Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen der § 36 a Abs. 3 Satz 2 UrhG, § 1062 Abs. 3, § 1025 Abs. 3 ZPO folgt die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München im Streitfall jedenfalls aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Demzufolge ist der Verweisungsbeschluss des Kammergerichts vom 20.07.2023 (Bl. 114/116 d.A.) für das Oberlandesgericht München als empfangendem Gericht bindend. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verweisung zunächst – zu Unrecht – an das Bayerische Oberste Landesgericht erfolgt ist. Wie sich aus dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.10.2023 (Bl. 1/6 d. OLG-A.) ergibt, erfolgte die Abgabe an das Oberlandesgericht München ausschließlich aufgrund der vom Kammergericht nicht geprüften, im Ergebnis aber offensichtlich fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts, während die örtliche Zuständigkeit weder geprüft noch in Frage gestellt wurde. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bleibt es damit bei der gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenden Verweisung durch das Kammergericht. III. Die Anträge sind begründet. 1. Die Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nach § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UrhG zu in die deutsche Sprache synchronisierten Filmproduktionen, die die Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich machen oder in sonstiger Weise nutzen, liegen vor. Nach § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UrhG entscheidet, wenn sich die Parteien nicht einigen, das Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf (a) die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG), und (b) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG). Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sieht vor, dass Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen. a. Die Antragsgegner zu 1) bis 3) sind als Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG taugliche Parteien eines Schlichtungsverfahrens zu in die deutsche Sprache synchronisierten Filmproduktionen, die die Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich machen oder in sonstiger Weise nutzen, etwa auch im Wege der Lizenzierung. Bei einer Synchronisation eines Films in andere Sprachen wird der Tonteil in der Regel ganz oder teilweise neu geschaffen. An einer entsprechend synchronisierten Version entsteht regelmäßig ein eigenes Filmherstellerrecht des Synchronproduzenten gemäß § 94 UrhG (OLG Rostock, Beschl. v. 06.01.2016, Az. 2 W 31/15, GRUR-RS 2016, 03479 Rn. 8; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 94 Rn. 15 m.w.N.; Katzenberger/N. Reber, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 94 Rn. 15). Die entsprechende Werknutzereigenschaft haben die Antragsgegner lediglich im Hinblick auf die im Rahmen des Streitverfahrens nicht beteiligte N. Services Germany GmbH substantiiert bestritten. Hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) und 2) ist nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers davon auszugehen, dass diese als in den USA ansässigen N.-Mutterfirmen auch das deutschsprachige N.-Angebot zur Verfügung stellen und damit die ins Deutsche synchronisierte Fassung entsprechender Filmproduktionen in Deutschland nutzen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner zu 2) in Deutschland auch bereits gemeinsame Vergütungsregeln mit einer Gewerkschaft und einem Schauspielerverband abgeschlossen hat (vgl. Anlage K 4). Dem weiteren, ebenfalls unstreitigen Vortrag des Antragstellers zufolge ist der Antragsgegner zu 3) ausweislich der deutschsprachigen N.-App bzw. dem N.-Internetauftritt, über die N.-Filmwerke in der deutschen Synchronfassung im deutschsprachigen Raum gestreamt werden, im Impressum als „Betreiber des N.-Dienst“ und redaktionell Verantwortlicher ausgewiesen und folglich ebenfalls als Werknutzer anzusehen. Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Vereinigung von Urhebern im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die – was von den Antragsgegnern nicht weiter in Frage gestellt wird – den Vorgaben gemäß § 36 Abs. 2 UrhG entsprechend repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen ermächtigt ist. b. Ferner liegen auch die Voraussetzungen eines auf Verlangen einer Partei stattfindenden Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG vor. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG findet das Schlichtungsverfahren auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat. Vorliegend sind die Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregelungen jedenfalls binnen Jahresfrist nach dem Verlangen des Antragstellers auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vom 19.07.2022 ohne Ergebnis geblieben, § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UrhG. Das Verlangen des Antragstellers auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens enthielt zudem der Vorgabe des § 36 a Abs. 4 Satz 1 UrhG entsprechend einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln. Dem Schreiben des Antragstellers vom 19.07.2022 war – wie aus Anlage K 3 ersichtlich – ein umfassender und vollständig ausformulierter Vorschlag einer gemeinsamen Vergütungsregelung beigefügt. 2. Als Vorsitzender der Schlichtungsstelle in den Schlichtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern war antragsgemäß Herr Professor Dr. N. P., Universität zu K., Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht, A.-Platz, ... K., zu bestimmen. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Vorsitzende unparteiisch sein. Das bedeutet, dass der Vorsitzende zum einen unabhängig sein muss und er nicht Mitglied oder Organ einer der Parteien sein darf. Darüber hinaus sieht das Gesetz keine weiteren formalen Anforderungen an die Person des Vorsitzenden vor. Entscheidend ist lediglich, dass der Vorsitzende – zusätzlich zu der notwendigen Unparteilichkeit – die Fähigkeit haben muss, einen Einigungsvorschlag zu begründen oder dessen hinreichende Begründung zu überprüfen (OLG München, Beschl. v. 15.06.2011, Az. 34 Sch 12/10, GRUR-RR 2011, 441, 443; Soppe, in: BeckOK Urheberrecht, Stand: 15.02.2024, § 36 a Rn. 7/8). Professor P. ist als Universitätsprofessor und Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht mit Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Neue Medien und Wirtschaftsrecht der Universität zu K. ein ausgewiesener Experte im Bereich des Medien- und Urheberrechts. Eine seine Unabhängigkeit in Frage stellende Verbindung zu der Antragstellerpartei ist von den Antragsgegnern weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Ferner lassen sich dem Vortrag der Antragsgegner auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Professor P. einseitig für die Interessen möglicher Rechteinhaber eintritt. Im Gegenteil spricht die Tätigkeit von Professor P. als Richter am Oberlandesgericht K. gerade dafür, dass er bereits aufgrund seiner entsprechenden Berufspflichten in hohem Maße Gewähr für die Wahrung der gebotenen Objektivität und Neutralität bietet. Die übrigen Vorschläge der beteiligten Parteien hat der Senat darüber hinaus in seine Erwägungen mit einbezogen. Sämtliche genannte Personen sind in ihrer persönlichen wie fachlichen Reputation unangreifbar und erscheinen ebenso wie Professor P. dem Grunde nach geeignet zur Übernahme der in Rede stehenden Funktion. Der Senat hat mit der Auswahl von Professor P. jedoch in besonderem Maße berücksichtigt, dass dieser als Universitätsprofessor und Richter am Oberlandesgericht K. fachliche Expertise und prozesspraktische Erfahrungen in einer Person vereint und daher in besonderem Maße geeignet erscheint, den weiteren Fortgang des Verfahrens zu fördern. Mithin war Professor P. auf Antrag der Antragsteller für die drei einzurichtenden Schlichtungsstellen als Vorsitzender zu benennen. Er ist hierzu nach Rücksprache des Senats auch bereit. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Schlichtungsverfahren nach Auskunft von Professor P. aus terminlichen Gründen voraussichtlich nicht mehr in diesem Kalenderjahr durchgeführt werden könnte, da ein angemessener Vorlauf grundsätzlich zu erwarten ist. 3. Hinsichtlich der Anzahl der Beisitzer, war die Festsetzung antragsgemäß auf je zwei von dem Antragsteller und den Antragsgegnern zu benennenden Personen vorzunehmen. Die Antragsgegner haben der Sache nach insoweit keine Bedenken vorgebracht. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Regelung des § 36 a Abs. 6 UrhG, die entsprechend auf das Schlichtungsstellenverfahren vor dem Oberlandesgericht angewandt wird (BGH, Beschl. v. 17.06.2021, Az. I ZB 93/20, GRUR 2021, 1297 Rn. 68; OLG Köln, Beschl. v. 26.10.2020, Az. 6 AR 1/20, GRUR-RS 2020, 29274 Rn. 94). Für die seitens der Antragsgegner beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Soweit die Entscheidung nicht unanfechtbar ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UrhG nach §§ 1065 Abs. 1 S. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 2, 4 ZPO bereits gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft.