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Beschluss

33 W 1443/24 e

OLG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.06.2024, Az. 23 O 720/24 Erb, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt. I. Mit Arrestbefehl vom 27.05.2024 ordnete das Landgericht wegen und in Höhe eines Pflichtteilsanspruchs des Antragstellers in Höhe von 400.000,00 € sowie wegen einer Kostenpauschale in Höhe von 20.000,00 € den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin an und pfändete in Vollziehung des Arrests bis zu einem Höchstbetrag von 420.000,00 € Forderungen der Antragsgegnerin (Bl. 9 ff.). Mit Schriftsatz vom 27.06.2024 (Bl. 22 ff.) erklärte der Antragsteller nach einer Zahlung der Antragsgegnerin in Höhe von 520.000,00 € aufgrund des Arrestbefehls den Rechtsstreit für erledigt. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 den Rechtsstreit für erledigt erklärt (Bl. 29). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 02.07.2024 (Bl. 31 ff.) der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und deklaratorisch festgestellt, dass der Arrestbefehl vom 27.05.2024 aufgehoben ist. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 12.07.2024 (Bl. 34), die sie mit Schreiben vom 02.08.2024 begründet hat (Bl. 37 ff.). Sie bringt vor, ein Arrestgrund habe nicht vorgelegen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.09.2024 (Bl. 50/51) nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als erfolglos. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden war, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Allgemeinen gibt der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag (Althammer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 91 Rn. 24). Der Antragsteller hätte im Rechtsstreit voraussichtlich obsiegt, da der erforderliche Arrestgrund glaubhaft gemacht wurde. 1. Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, § 917 Abs. 1 ZPO. Ob ein Arrestgrund vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen. Maßgeblich ist also, ob aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die befürchten lassen, der Gläubiger werde später nicht mehr in der Lage sein, seinen Titel zu vollstrecken, weil vollstreckungsfähiges Vermögen nicht mehr vorhanden sein werde (KG, 13 UF 244/12, juris Rn. 17). Im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte ist dies nur dann der Fall, wenn aus der Veräußerung keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen (OLG Koblenz, 13 UF 377/22, juris Rn. 4) oder die Gefahr besteht, dass der Schuldner das Geld beiseiteschafft (Drescher, in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 917 Rn. 7). Ob die Veräußerung des einzigen dinglichen Vermögenswertes für die Annahme eines Arrestgrundes ausreicht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass die Frage, ob ein Arrestgrund vorliegt, nicht bereits dann bejaht werden kann, wenn der einzige dingliche Vermögenswert veräußert wird, sondern vielmehr stets eine Würdigung aller Gesamtumstände zu erfolgen hat (so auch KG, 13 UF 244/12, Rn. 19; OLG Brandenburg, 13 WF 124/20, beck-online Rn. 8). Die Veräußerung eines Vermögensstücks als bloße Vermögensumschichtung kann für sich allein nicht als Arrestgrund gelten. Ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (BGH, Urteil vom 19.10.1995, IX ZR 82/94, juris Rn. 24; OLG Koblenz, 13 UF 377/22, juris Rn. 4; Drescher in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 917 Rn. 7). 2. Vorliegend konnte der Antragsteller konkrete Umstände, die befürchten ließen, die Antragsgegnerin werde das Grundstück bzw. den Verkaufserlös dem Zugriff ihrer Gläubiger entziehen, glaubhaft machen. Das Grundstück war der einzige werthaltige Vermögenswert der Antragsgegnerin. Aus dem Verhalten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks ergab sich für den Antragsteller Anlass zur Befürchtung, sie werde sich der Vollstreckung entziehen wollen. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren 23 O 1805/23 Erb Landgericht Kempten (Allgäu) mit Schriftsatz vom 19.02.2024 mitgeteilt, sie versuche gerade, die Immobilie zu verkaufen und werde dann den von ihrem errechneten Pflichtteil unverzüglich an den Antragsteller bezahlen (Anlage AST 6). Die mit notariellem Vertrag vom 28.02.2024 erfolgte Veräußerung der Immobilie teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller weder in ihrem Schreiben vom 02.04.2024 noch vom 11.04.2024, sondern erstmals mit Schreiben vom 10.06.2024 mit. Auch der Zahlungseingang wurde von der Antragsgegnerin erst mit Schreiben vom 10.06.2024 mitgeteilt. Aus objektiver Sicht bestand damit für den Antragsteller am 27.05.2024 Anlass zu der Befürchtung, die Antragsgegnerin werde den Verkaufserlös beiseiteschaffen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert war nach § 3 ZPO, § 48 GKG in Höhe des Kosteninteresses festzusetzen. Dieses hat der Senat anhand des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts in Höhe von 140.000,00 € ermittelt.