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22 EK 3/24 e

OLG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wenn es sich bei dem Fall, in dem die Verfahrensverzögerung entstanden ist, um einen Fall mit Grundrechtsbezug handelt, genügt die bloße Feststellung der entstandenen Verfahrensverzögerung nicht als Wiedergutmachung aus. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gewährung einer höheren oder auch niedrigeren Entschädigung für eine Verfahrensverzögerung als die gesetzliche Entschädigung setzt grundsätzlich einen atypischen Sonderfall voraussetzen, dessen Darlegung und Nachweis dem Kläger obliegt. Dazu ist erforderlich, dass sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abhebt, so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen. (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Grundrechtsbezug genügt allein nicht für eine höhere Entschädigung. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn es sich bei dem Fall, in dem die Verfahrensverzögerung entstanden ist, um einen Fall mit Grundrechtsbezug handelt, genügt die bloße Feststellung der entstandenen Verfahrensverzögerung nicht als Wiedergutmachung aus. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gewährung einer höheren oder auch niedrigeren Entschädigung für eine Verfahrensverzögerung als die gesetzliche Entschädigung setzt grundsätzlich einen atypischen Sonderfall voraussetzen, dessen Darlegung und Nachweis dem Kläger obliegt. Dazu ist erforderlich, dass sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abhebt, so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen. (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Grundrechtsbezug genügt allein nicht für eine höhere Entschädigung. (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Die auf Zahlung von insgesamt 3.500 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist zulässig, insbesondere wurden die Voraussetzungen des § 198 Abs. 5 GVG eingehalten. Der Kläger hat am 16.05.2023 die Verzögerungsrüge in dem streitgegenständlichen Verfahren erhoben. Mit der Klageerhebung am 18.03.2024 ist die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG eingehalten, da der im dortigen Verfahren ergangene Beschluss am 19.09.2023 rechtskräftig wurde. II. Die Klage ist in Höhe von 2.400,00 € begründet, im Übrigen war die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht nach § 198 Abs. 1, 198 Abs. 2 S. 3 GVG eine Entschädigung von 2.400,00 € wegen unangemessener Verfahrensdauer im Verfahren vor dem Amtsgericht Passau Gs 1172/23 zu. 1. Der Kläger hat eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben, die materielle Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch gem. § 198 Abs. 3 S. 2 GVG ist. Im streitgegenständlichen Verfahren hat sich ein relevanter Verzögerungszeitraum ergeben, in dem das Gericht die Vorgaben des § 198 GVG nicht berücksichtigt hat. Nach Eingang des Antrags auf Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 (analog) StPO ergaben sich nach den Feststellungen des Senats vor dem Ausgangsgericht Bearbeitungslücken im Verfahren. Nach Eingang des Antrags am 09.06.2021 konnte erst nach Eingang der Verzögerungsrüge am 16.05.2025 mit der Entscheidung des Amtsgerichts vom 19.09.2023 eine aktive Bearbeitung des Falles erkannt werden. Berücksichtigt man eine erforderliche Bearbeitungszeit beim Amtsgerichts von drei Monaten, ergibt sich eine Bearbeitungslücke von gerundet 24 Monaten. Die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 GVG sind daher gegeben. 2. Sofern eine relevante Verzögerung für das Verfahren festgestellt werden kann, besteht gemäß § 198 Abs. 2 GVG eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils bei überlanger Verfahrensdauer. Die Vorschrift enthält darüber hinaus die ebensolche Vermutung, dass dieser kausal auf die unangemessene Verfahrensdauer zurückzuführen ist (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 152, 158). Die gesetzliche Regelung unterstellt damit den Eintritt eines kausalen immateriellen Nachteils ohne Anknüpfung an bestimmte Rechtsgüter. Diesen Nachteil hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht widerlegt (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O., § 198 GVG, Rn. 154). Es kommt auch keine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung in Betracht. Da es sich um einen Fall mit Grundrechtsbezug handelt, der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in seinen Wohnräumen, genügt die bloße Feststellung der entstandenen Verfahrensverzögerung nicht. Vielmehr ist dem Kläger dafür eine Entschädigung in Höhe von 2400,00 € in Geld nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG zuzusprechen. 3. Aufgrund der festgestellten Verzögerung war eine Entschädigung für den Zeitraum von 24 Monaten festzustellen, die dem vom Kläger als Streitgegenstand festgelegten Zeitraum nahezu entsprach, da dieser eine Verzögerung von einem Jahr 11 Monaten und 8 Tagen zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat. Die Verzögerung ist vollumfänglich gegeben, nur ist eine erhöhte Entschädigung gem. § 198 Abs. 2 S. 4 GVG nicht veranlasst. Insofern musste der erhöhte Entschädigungsanspruch abgewiesen werden. a) Anlass für eine höhere oder auch niedrigere Entschädigung gem. § 198 Abs. 2 S. 4 GVG ergab sich nicht. Dies würde grundsätzlich einen atypischen Sonderfall voraussetzen, dessen Darlegung und Nachweis dem Kläger obliegt. Dazu wäre erforderlich, dass sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abhebt, so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen (BGH Urteil v. 15.12.2022 – III ZR 192/21, NJW 2023, 1578 Rn. 66). Hierfür ergaben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte. b) Der Kläger hatte mit einem Schriftsatz zwei Anträge gestellt, über einen Antrag wurde durch das Landgericht Passau entschieden, der zweite Antrag wurde erkennbar übersehen, dies wird bereits dadurch offensichtlich, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Passau unter einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2023 erging. Der Kläger hat keinerlei Nachfragen zu seinem zweiten Antrag gestellt, die Berechtigung des Durchsuchungsbeschlusses hat der Kläger jedoch nach der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bis zum Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Dort wurde insbesondere die Grundrechtsrelevanz und Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Entscheidung überprüft, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Handelns der Ermittlungsbehörden wurde durch die Entscheidung des Amtsgerichts in Bezug auf § 98 Abs. 2 S. 2 StPO letztendlich nicht erlangt. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die verzögerte Verfahrensbehandlung hebt sich trotz des Umstands, dass im Ausgangsverfahren ein grundrechtsrelevanter Eingriff in Form eines Durchsuchungsbeschlusses gegeben war, damit nicht derart von typischen Fällen ab, dass hier ein atypischer Sonderfall bejaht werden könnte. III. 1. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 201 Abs. 4 GVG. Der Kläger hatte seine Klageforderung trotz der Abänderung des Klageantrags auf eine Entschädigung entsprechend gerichtlichen Ermessens nicht teilweise zurückgenommen, so dass eine Forderung in Höhe von 3.500,00 € Gegenstand der Klage war. Der Kläger unterliegt zu ca. 1/3, so dass die Kosten entsprechend zu verteilen waren. Es bestand kein Anlass nach § 201 Abs. 4 GVG eine andere Kostenentscheidung zu treffen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird auf § 708 Nr. 11, § 711, § 713 ZPO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 544 ZPO gestützt. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die vorliegende Sache hat keine grundsätzlich, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.