Beschluss
11 W 1793/24 e
OLG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Wert der Beschwerde beträgt € 6.637,98. I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Sachverständigenkosten. Mit seiner Klage vom 03.09.2020 machte der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Bauträgervertrag geltend, insbesondere hinsichtlich bestehender Mängel. Mit Ziffer IV. der Klageschrift beantragte er die Verurteilung zur Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von € 6.637,98; zur Begründung dieses Anspruchs wird auf den Seiten 18 und 22 der Klageschrift erklärt, die Beklagte habe die beanstandeten Mängel von Anfang an in Abrede gestellt. Der Kläger habe deshalb den Sachverständigen Dr. N. beauftragt, da er nicht in der Lage gewesen sei, zuverlässig zu beurteilen, ob die Beanstandungen zutreffend seien. Der Sachverständige habe die Mängel begutachtet und bewertet, weshalb die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet sei, die Kosten des Sachverständigen Dr. N. zu ersetzen. Das Verfahren endete mit dem Abschluss eines Vergleiches, den das Landgericht mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 23.05.2024 feststellte: Danach verzichtet die Beklagte auf restliche Kaufpreisansprüche und hat noch einen bestimmten Vergleichsbetrag zu bezahlen. Ziffer 3. der Regelung sieht vor, dass mit den vorgenannten Verzichtserklärungen und der Zahlung des Vergleichsbetrages „sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten und erledigt“ sein sollen, „egal ob bekannt oder unbekannt“. Ziffer 4. des Vergleiches enthält eine Kostenregelung, wonach „die Kosten des Rechtsstreits sowie dieses Vergleiches einschließlich der gesamten Sachverständigenkosten“ die Beklagte zu tragen habe. Das Kostenfestsetzungsgesuch des Klägers vom 28.05.2024 enthält unter anderem auch die zitierten „vorgerichtlichen Sachverständigenkosten“ in Höhe von € 6.637,98. Als Anlage hierzu fügte der Kläger die Rechnungen des Sachverständigen Dr. N. vom 31.03.2017 sowie 28.09.2018 bei. Die Rechtspflegerin lehnte mit dem angefochtenen Beschluss deren Festsetzung mit der Begründung ab, es fehle an der Prozessbezogenheit; gegen eine solche spreche bereits der lange Zeitraum zwischen gutachterlicher Tätigkeit und Klageerhebung. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er beantragt, „durch Beschluss den Festsetzungsantrag der Klagepartei vom 28.05.2024 zurückzuweisen, aufzuheben und dem Festsetzungsantrag des Klägers zu entsprechen“. Zur Begründung führt er an, die Beklagte habe die Mängelbeseitigung bereits am 31.01.2017 abgelehnt; der Kläger habe deshalb damit rechnen müssen, die Beklagte werde die Restkaufpreise klageweise geltend machen. Es sei deshalb erforderlich gewesen, die Berechtigung zum Einbehalt der Kaufpreise sachverständig feststellen zu lassen. Nach den Mängelfeststellungen des Sachverständigen sei es zu weiteren Verhandlungen gekommen, auch über eine vergleichsweise Erledigung der Ansprüche. Trotz Setzung einer letzten Frist sei die Beklagte jedoch nicht bereit gewesen, von ihrem Standpunkt abzuweichen. Der Kläger habe überobligationsmäßig versucht, eine Einigung mit ihr zu finden und damit einen Rechtsstreit zu vermeiden; er sei bis zuletzt bereit gewesen, den Versuch einer außergerichtlichen Einigung zu unternehmen. Es handle sich daher um „notwendige Kosten“ im Sinne von § 91 ZPO. Nach Ansicht der Beklagten habe der Kläger den Sachverständigen gerade nicht im Hinblick auf eine konkrete, unmittelbar drohende Klage beauftragt. Im Übrigen fielen die beschwerdegegenständlichen Aufwendungen unter Ziffer IV. des Vergleiches, seien also abgegolten. II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Den – nicht leicht verständlichen – Beschwerdeantrag, den eigenen Festsetzungsantrag zurückzuweisen, „aufzuheben“ und ihm (gleichzeitig) zu entsprechen, legt der Senat dahin aus, dass der Kläger sich gegen die Zurückweisung der Festsetzung der Sachverständigenkosten wenden möchte. Soweit das Datum der Beschwerdeschrift offensichtlich unrichtig ist, weil darin bereits von dem Beschluss vom 23.09.2024 gesprochen wird, steht dies der Zulässigkeit nicht entgegen, da die Beschwerde ersichtlich am 01.10.2024 elektronisch bei Gericht einging. 2. Der Kläger hat sich vorliegend in der Frage, wie er die beschwerdegegenständlichen Sachverständigenkosten gerichtlich geltend machen will, für den Weg einer Klage und damit die Durchsetzung über einen Schadenersatzanspruch nach materiellem Recht entschieden (weshalb ausdrücklich auch § 280 BGB zitiert wird). Die Verfahrensweise war deshalb eine andere als diejenige bei Geltendmachung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruches im Wege der §§ 91 ff., 104 ff. ZPO. Der Kläger entschied sich somit für das Strengbeweisverfahren und nicht für das summarische mit Glaubhaftmachung und Rechtspflegerprüfung (zum Nebeneinander von materiell-rechtlichem und prozessualem Kostenerstattungsanspruch s. etwa Zöller-Herget, ZPO, 35. Aufl., Rn. 10 ff. vor § 91 ZPO). Nachdem die Sachverständigenvergütung damit ausdrücklich zum Gegenstand der Hauptsache gemacht wurde, spricht viel dafür, von einer Abgeltung auch dieser Ansprüche im Sinne von Ziffer 3. des Vergleiches auszugehen. Danach sollen „sämtliche wechselseitigen Ansprüche“ erledigt sein, egal, ob bekannt oder unbekannt. Der Fall liegt hier ähnlich wie bei der Anrechnung einer vorgerichtlichen anwaltlichen Geschäftsgebühr in einem Gesamtvergleich, wenn deren genauer Betrag darin nicht genannt wird: Die Unklarheit geht zu Lasten desjenigen, der sich auf die Anrechnung beruft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.12.2010 – VI ZB 45/10 Tz 10 ff.; Gegenbeispiel: BGH, Beschluss vom 20.12.2011 – XI ZB 17/11 Tz 7). Andererseits hat die Beklagte in Ziffer 4. des Vergleiches die Kosten des Rechtsstreits übernommen, und zwar „einschließlich der gesamten Sachverständigenkosten“: Der Ausdruck „gesamt“ ist kaum dahin auslegungsfähig, bestimmte Gutachterkosten sollten nicht hierunter fallen. 3. Auch wenn der Rechtspfleger grundsätzlich an die Kostengrundentscheidung gebunden ist, so ist er gehalten, bei darin enthaltenen Unklarheiten eine Auslegung vorzunehmen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZB 55/18 Tz 11; Zöller-Herget, a.a.O., § 104, Rn. 21.16 sowie 21.71, dort unter Ziffer 5.): Bei dieser Auslegung ist die Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu beachten, das nur den Zweck hat, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern und deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände, nicht aber auf die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ausgelegt ist; es dient einer raschen, vereinfachten und anhand der Prozessakten vorzunehmenden gebührenrechtlichen Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts (BGH, a.a.O., Tz 11; Beschluss vom 14.05.2014 – XII ZB 539/11; Senat, Beschluss vom 24.06.2024 – 11 W 858/24 e; Senat, Beschluss vom 04.04.2023 – 11 W 294/23 e, = JurBüro 23, 364; Zöller-Herget, a.a.O., § 104 Rn. 21.56). 4. Die Auslegung der genannten Ziffern 3. und 4. des hier vorliegenden Vergleiches ergibt kein klares Ergebnis; die beschwerdegegenständlichen Sachverständigenkosten lassen sich sowohl unter 3. als auch unter 4. einordnen, beides mag begründbar sein. Damit aber muss die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleiben, weil die Glaubhaftmachungslast im Sinne von §§ 91 ff., 104 Abs. 2, 294 ZPO beim Kläger liegt. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich hier keine klaren Anhaltspunkte für einen bestimmten Willen der Parteien in Bezug auf die Sachverständigenkosten, so dass es nicht darauf ankommt, ob man die Auslegung wirklich streng auf den Wortlaut des Vergleichstextes beschränken sollte (BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZB 55/18 Tz 11; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.03.2021 – 2 W 473/21, = NJW-RR 21, 1005), obwohl man von der grundsätzlich nicht möglichen Berücksichtigung materiell-rechtlichen Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen dann zulässt, wenn deren Vorliegen klar erkennbar oder unstreitig ist (s. Zöller-Herget, a.a.O., § 104 Rn. 21.56). 5. Selbst wenn man hier aber nicht von einer Abgeltung der Ansprüche ausginge, würde es sich bei den beschwerdegegenständlichen Aufwendungen für den Gutachter nicht um „Kosten des Rechtsstreits“ im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO handeln: Es mag sein, dass der (spätere) Kläger mit einer Klage seitens der Beklagten gerechnet hatte. Maßgeblich jedoch ist, dass er nach seiner eigenen Beschwerdebegründung offenbar intensiv bestrebt war, über Verhandlungen eine vergleichsweise Erledigung der Ansprüche zu erzielen und die Beklagte dazu zu bringen, „von ihrem Standpunkt abzuweichen“. Die Heranziehung des Sachverständigen diente, wie er selbst ausführt, der Vermeidung eines Rechtsstreits. Damit sind die Kosten gerade keine „Kosten des Rechtsstreits“, vielmehr solche, die einen Prozess erübrigen sollten. Es fehlt daher auch an der Prozessbezogenheit. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.