Beschluss
14 U 4036/24 e
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine sofortige Beschwerde gegen einen Hinweis die Berufung zurückzuweisen ist unstatthaft, daher ist sie als Stellungnahme auf den Hinweis auszulegen. (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine sofortige Beschwerde gegen einen Hinweis die Berufung zurückzuweisen ist unstatthaft, daher ist sie als Stellungnahme auf den Hinweis auszulegen. (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.10.2024, Az.: 64 O 232/24, wird verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.10.2024 Bezug genommen. Die dagegen eingelegte Berufung ist unzulässig. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 11.12.2024 Bezug genommen. Auch die handschriftlichen Ausführungen des Beklagten vom 10.01.2025, die als „sofortige Beschwerde“ überschrieben sind, aber keine Auseinandersetzung mit dem o.g. Hinweis erkennen lassen, veranlassen keine andere Entscheidung. Eine sofortige Beschwerde wäre als solche unzulässig, nämlich bereits nicht statthaft. Sie ist zum einen nicht gesetzlich vorgesehen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen richtete sie sich nicht gegen eine Entscheidung, durch die ein „das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen“ worden wäre (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sondern gegen den Hinweis vom 11.12.2024. Damit ist die Äußerung des Beklagten auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung nicht als sofortige Beschwerde – die lediglich weitere vom Beklagten zu tragende Kosten verursachen würde –, sondern als Stellungnahme zum o.g. Hinweis (vgl. BeckOK ZPO/ Wulf, 55. Ed., 01.12.2024, § 522 ZPO, Rdnr. 5) auszulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt. Dem Ansatz des Landgerichts konnte gefolgt werden.