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Beschluss

18 U 842/25 Pre e

OLG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2025, Aktenzeichen 26 O 6325/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt. I. Der Angabe der tatsächlichen Feststellungen des Rechtsstreits bedarf es gem. § 522 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht. II. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.02.2025 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 21.05.2025 (Bl. 65/75 OLG-Band) Bezug genommen. Die Ausführungen der Verfügungsbeklagten in der Gegenerklärung vom 10.06.2025 (Bl. 76/80 OLG-Band) – die in weiten Teilen ohnehin lediglich nochmals den Vortrag aus der Berufungsbegründung sinngemäß wiederholen – geben zu einer Änderung keinen Anlass. Insoweit ist ergänzend das Folgende anzumerken: 1. Soweit die Gegenerklärung abermals geltend macht, dass die Abwägung zwischen dem Recht der Verfügungsklägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit deshalb zugunsten der Verfügungsbeklagten ausfallen müsse, weil ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehe und weil die identifizierende Berichterstattung lediglich die Sozialsphäre der Verfügungsklägerin betreffe, greift sie zu kurz. So trifft es zwar zu, dass die beklagtenseits herangezogenen Aspekte im Rahmen der durchzuführenden Abwägung maßgebliche Kriterien darstellen. Wie auch die Verfügungsbeklagte einräumt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber auch im Bereich der Sozialsphäre nicht jegliche Berichterstattung zulässig, sondern auch insoweit bestehen im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Einschränkungen. So auch vorliegend: So liegen im hiesigen Einzelfall die bereits im Hinweisbeschluss dargelegten Besonderheiten vor, mit denen sich die Gegenerklärung nicht auseinandersetzt und angesichts derer sich im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin durchsetzt. Dies betrifft insbesondere auch die Umstände, unter denen die Aufnahmen entstanden sind und verbreitet wurden, das Ausmaß und der Verbreitungsgrad der mit der Berichterstattung verbundenen Identifizierbarkeit sowie das noch relativ junge Alter der Verfügungsklägerin, die zudem weder kraft eines Amtes noch wegen einer gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit stand. In den Blick zu nehmen ist zudem, dass die Verfügungsklägerin aus der Menge herausgegriffen und gleichsam ins Zentrum der Berichterstattung gerückt wird, obwohl andere Partygäste den abgewandelten Text obendrein vollständig (also anders als die Verfügungsklägerin neben „Ausländer raus“ zusätzlich auch die Passage „Deutschland den Deutschen“) mitgesungen haben und einer der Gäste sogar den Hitlergruß gezeigt hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Vorfälle mittlerweile schon über ein Jahr zurückliegen und dass damit korrespondierend auch das öffentliche Informationsinteresse bereits maßgeblich abgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen bereits die Erläuterungen im Hinweisbeschluss auf S. 3 ff. = Bl. 67 ff. OLGBand, an denen der Senat auch nach nochmaliger Prüfung festhält). 2. Die Verfügungsbeklagte hat auch nicht dargetan und es ist auch unter Berücksichtigung ihrer betreffenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass die unverpixelten Bildnisse der Verfügungsklägerin ohnehin bereits allgemein öffentlich bekannt gewesen wären, als die Verfügungsbeklagte sie veröffentlichte oder dass dies inzwischen der Fall wäre. Es stimmt zwar, dass sie insbesondere auch in den sozialen Medien verbreitet und dort vielfach aufgerufen sowie u.a. von diversen Politikern, Influencern und Prominenten geteilt und kommentiert wurden. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin aber nicht zurückzutreten. Denn gleichwohl führte die streitgegenständliche Veröffentlichung der Bildnisse durch die Verfügungsbeklagte zu einer maßgeblichen zusätzlichen Breitenwirkung, zumal es sich bei dem Medium der Verfügungsbeklagten um ein solches mit enormem Verbreitungsgrad handelt, das überdies in erheblichem Umfang auch gänzlich andere Rezipienten erreicht, als die beklagtenseits herangezogenen Vorberichterstattungen bzw. die über SocialMedia-Kanäle erfolgte Verbreitung (vgl. bereits LGU, S. 12 f. und Hinweisbeschluss auf S. 9 f. = Bl. 73 f. OLG-Band). Lediglich der Vollständigkeit halber darf – ohne dass es tragend hierauf ankäme – angemerkt werden, dass selbst von denjenigen, welche die Fotos bzw. Videos der hiesigen Verfügungsklägerin oder des den Hitlergruß zeigenden weiteren Protagonisten anfänglich unverpixelt veröffentlicht hatten, sogar das Bildnis des Letztgenannten inzwischen regelmäßig nur noch anonymisiert verbreitet wird. Dies gilt – soweit ersichtlich – auch für die Verfügungsbeklagte. In der Gesamtschau ändert jedenfalls auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bildnisse vor und nach der Verfügungsbeklagten durch andere ebenfalls verbreitet wurden nichts daran, dass die streitgegenständliche identifizierende Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin verletzt und vom Landgericht daher zu Recht untersagt wurde. Somit erweist sich die Berufung vollumfänglich als unbegründet. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da dieser Beschluss des Senats bereits mit Verkündung rechtskräftig wird (§ 522 Abs. 3 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit endgültig vollstreckbar ist (vgl. MüKoZPO/Götz, 6. Aufl., § 708 ZPO, Rn. 13). 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt.