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Beschluss

7 U 3524/22

OLG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Teilkostenentscheidung (hier: bei Rücknahme der Berufung gegenüber zwei von drei Berufungsgegnern) – und damit ein Abweichen vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung – kommt nur dann in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Interesse der kostenerstattungsberechtigten Partei besteht, etwa weil die Besorgnis begründet ist, bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs werde diese Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen können (ebenso BGH BeckRS 1993, 2779). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Teilkostenentscheidung (hier: bei Rücknahme der Berufung gegenüber zwei von drei Berufungsgegnern) – und damit ein Abweichen vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung – kommt nur dann in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Interesse der kostenerstattungsberechtigten Partei besteht, etwa weil die Besorgnis begründet ist, bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs werde diese Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen können (ebenso BGH BeckRS 1993, 2779). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Die Gegenvorstellung der vormaligen Beklagten zu 2) vom 24.04.2025 (Bl. 532 d.A.) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23.04.2025 (Bl. 528 d.A.), der sich die vormalige Streithelferin der vormaligen Beklagten zu 3) mit Schriftsatz vom 28.04.20225 (Bl. 538 d.A.) angeschlossen hat, wird zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen des behaupteten Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen in ein bereits vor Einreichung der Klage durch die Klägerin weiter veräußertes Wohnmobil. Mit ihrer ursprünglichen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten zu 1) als (nach dem Klagevortrag) Herstellerin des Basisfahrzeugs des Wohnmobils, der vormaligen Beklagten zu 2) als (nach dem Klagevortrag) Herstellerin des Motors des Basisfahrzeugs des Wohnmobils und der vormaligen Beklagten zu 3) als (nach dem Klagevortrag) Herstellerin des Wohnmobils Gesamtschuldnerisch die Rückzahlung des Kaufpreises des Wohnmobils abzüglich einer Nutzungsentschädigung und abzüglich des bei der Weiterveräußerung durch die Klägerin vereinnahmten Kaufpreises. Mit Schriftsatz vom 05.04.2022 verkündete die vormalige Beklagte zu 3) der … (jetzt …GmbH) den Streit. Die Streitverkündungsempfängerin trat dem Rechtsstreit durch Schriftsatz vom 07.04.2022 auf Seiten der Beklagten zu 3) bei. Das Landgericht Passau wies die Klage durch Endurteil vom 27.05.2022 ab. Die Kostenentscheidung des Urteils lautet: „Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen“. Einen Ausspruch zu den Kosten der Nebenintervention enthält der Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht. In den Entscheidungsgründen findet sich zur Kostenregelung: „Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101, 344 ZPO.“ Eine Säumnisentscheidung oder eine Säumnislage lässt sich der Akte nicht entnehmen. Die (anwaltlich vertretene) vormalige Streithelferin der vormaligen Beklagten zu 3) hat innerhalb der in § 321 ZPO bestimmten Frist eine Ergänzung des landgerichtlichen Urteils nicht beantragt. Die Klägerin legte gegen das landgerichtliche Urteil mit Schriftsatz vom 13.06.2022 gegenüber den drei Beklagten Berufung ein, nahm diese Berufung aber sodann mit Schriftsatz vom 11.03.2025 gegen die Beklagte zu 2) und gegen die Beklagte zu 3) zurück. Durch Beschluss vom 23.04.2025 erklärte das Oberlandesgericht die Klagepartei des eingelegten Rechtsmittels der Berufung im Prozessrechtsverhältnis gegen die Beklagte zu 2) und im Prozessrechtsverhältnis gegen die Beklagte zu 3) nach § 516 ZPO für verlustig und behielt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vor. In den Gründen dieses Beschlusses führt der Senat aus, dass in der vorliegenden Konstellation eine Teilkostenentscheidung grundsätzlich möglich ist, soweit ein schutzwürdiges Interesse der kostenerstattungsberechtigten Partei an einer vorgezogenen Teilkostenentscheidung besteht, welches hier aber weder dargelegt, noch sonst ersichtlich ist. Hiergegen wendet sich die Gegenvorstellung der vormaligen Beklagten zu 2) mit dem Antrag, der Senat möge folgende Kostenentscheidung treffen: „Die Klagepartei trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), der Beklagten zu 3) sowie der Streithelferin der Beklagten zu 3). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten“. (Schriftsatz der vormaligen Beklagten zu 2) vom 24.04.2025, dort S. 2 = Bl. 533 d.A.). Die Gegenvorstellung ist aus den bereits im Beschluss vom 23.04.2025 dargelegten Gründen zurückzuweisen. Ein schützenswertes Interesse der mit der Zurücknahme der Berufung aus dem Rechtsstreit ausscheidenden Parteien und Streithelferin an einer von dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung abweichenden vorgezogenen Teilkostenentscheidung ist weiterhin nicht ersichtlich. Die in der Gegenvorstellung von den Vertretern der vormaligen Beklagten zu 2) aufgestellte Behauptung, der BGH habe in der vom Senat angeführten Entscheidung 19. September 1990, NJW-RR 1991, 187 „eine solche Voraussetzung für eine Kostenentscheidung zu Gunsten vollständig aus dem Rechtsstreit ausscheidenden Partei, die von der Gegenpartei die Erstattung ihrer Kosten verlangen kann, nicht aufgestellt“ [Bl. 533 d.A., Hervorhebung dort], überrascht: In der mit der Gegenvorstellung angegriffenen Entscheidung zitiert der Senat zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, den Beschluss vom 19.09.1990 und einen in der Begründung der Gegenvorstellung von der vormaligen Beklagten zu 2) nicht aufgegriffenen Beschluss des BGH vom 01.07.1993 – V ZR 235/92. Die im Beschluss des Senats vom 23.04.2025 zitierte Stelle des Beschlusses des BGH vom 01.07.1993 lautet wörtlich: „Der Antrag des Kl., dem Bekl. zu 1 insoweit die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, ist zurückzuweisen. Grundsätzlich ist über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden. Es kann offen bleiben, ob ausnahmsweise bei Ausscheiden einer kostentragungspflichtigen Partei zugunsten der Gegenpartei eine Kostenentscheidung vorab ergehen kann. Eine solche Teilkostenentscheidung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Interesse der kostenerstattungsberechtigten Partei besteht, etwa weil die Besorgnis begründet ist, bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs werde diese Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen können (BGH, NJW-RR 1991, 187 = LM § 566 ZPO Nr. 22 m. w. Nachw.). Derartige Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich.“ Diesen Beschlussgründen des BGH lässt sich unschwer entnehmen, dass Voraussetzung einer Teilkostenentscheidung ein schützenswertes Interesse ist und dass der V. Senat des Bundesgerichtshofs im Jahr 1993 der Entscheidung des VIII. Senats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1990 durchaus die Voraussetzung eines schützenswerten Interesses entnehmen konnte. Warum die anwaltlich vertretene vormalige Beklagte zu 2) die in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses spezifisch zitierte, einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs unberücksichtigt lässt, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig erschließt sich die von der vormaligen Beklagten zu 2) in der Gegenvorstellung beantragte Kostenentscheidung. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten im gesamten Rechtsstreit der vormaligen Beklagten zu 2), der vormaligen Beklagten zu 3) und der vormaligen Streithelferin der vormaligen Beklagten zu 3), wie sie die vormalige Beklagte zu 2) nun erreichen möchte, wäre in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrig: Nach § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO ist allein über die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu entscheiden. Hier also allein über die Kosten der Berufung und damit gerade nicht über die Kosten des erstinstanzlichen Urteils, das mit der Rücknahme der Berufung rechtskräftig wird. In der hier vorliegenden, spezifischen Konstellation kommt hinzu, dass das erstinstanzliche Urteil eine Pflicht der Klägerin, die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 3) zu tragen, nicht enthält. Soweit die – ebenfalls anwaltlich vertretene – vormalige Streithelferin der vormaligen Beklagten zu 3) es (worüber hier nicht zu entscheiden ist) möglicherweise versäumt hat, eine möglicherweise erforderliche Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils innerhalb der hierfür durch den Gesetzgeber gesetzten Frist zu beantragen, kann diese Säumnis jedenfalls nicht dadurch korrigiert werden, dass sich die vormalige Streithelferin einer unbegründeten Gegenvorstellung anschließt und sich den dortigen Antrag eine (aus Sicht des Senats, wie oben dargelegt, gesetzwidrige) Kostenentscheidung zu erlassen, zu eigen macht.