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Beschluss

15 U 1133/25

OLG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerseite gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.11.2024, Az.: 4 O 10860/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerseite trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen anwaltlichen Vergütungsanspruch aus einer Honorarvereinbarung geltend. Der Beklagte war selbstständiger Unternehmer. Am 05.11.2022 wurde er mit einer Gehirnblutung ins Krankenhaus eingeliefert und lag mehrere Wochen im Koma. Er erteilte am 26.03.2023 der Klägerin eine Anwaltsvollmacht betreffend die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Betreuungsverfahren, das gegen ihn eingeleitet worden war. Die vom Betreuungsgericht bestellte psychiatrische Sachverständige Dr. Cicha kam im Gutachten vom 29.04.2023 zu dem Schluss, dass der Beklagte der Bestellung eines Betreuers für verschiedene Aufgabenkreise, unter anderem der Vermögenssorge, bedürfe und krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, den Sinn einer Betreuung zu verstehen. Insoweit sei der Beklagte auch nicht einsichtsfähig. Aufgrund der Art der Psychopathologie sei die freie Willensbildung des Beklagten weitgehend aufgehoben. Ein eigenes Urteil könne sich der Beklagte nicht mehr bilden. Unter dem 03.04.2024 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin, die bereits erbrachte Leistungen der Klägerin mit umfassen sollte (Einzelheiten Anlage K6); der Abschluss erfolgte dabei auf Seiten des Beklagten durch diesen persönlich. Das Mandat der Klägerin endete am 08.05.2024. Sie stellte dem Beklagten unter dem 03.06.2024 eine Vergütungsrechnung über 50.485,75 € brutto (Anlage K 10). Das Landgericht, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die (offene Teil-) Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die mit dem Beklagten persönlich geschlossene Vergütungsvereinbarung wegen der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nach §§ 104 Nr. 2, 105 BGB nichtig sei. Ungeachtet der Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten sei die Vergütungsvereinbarung auch wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Schließlich fehle es auch am ausreichenden Sachvortrag der Klägerin zur Leistungserbringung. Bzgl. der gesetzlichen Vergütung fehle es u.a. an einer Rechnungsstellung. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerseite. Bezüglich der Einzelheiten der Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung und die nachfolgenden Schriftsätze der Klägerseite Bezug genommen. Die Klägerseite beantragt, Das Urteil des LG München I vom 26.11.2024 – 4 O 10860/24 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2024 zu bezahlen. Die Beklagtenseite hat sich bislang am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Der Senat hat am 23.07.2025 einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erlassen. Hierzu hat die Klägerseite mit Schriftsätzen vom 18.08. und 03.09.2025 Stellung genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie den bereits zitierten Hinweisbeschluss Bezug genommen. II. Der Senat weist die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine mündliche Verhandlung als geboten erscheinen ließen, liegen nicht vor. 1. Der Senat hat im vorangegangenen Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 2. Die Stellungnahmen der Klägerseite rechtfertigen keine andere Entscheidung: 2.1. Die Vergütungsvereinbarung vom 03.04.2024 ist wegen der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten gemäß §§ 104, 105 BGB nichtig. Dabei geht es nicht darum, dass der Senat der Klägerseite einen Missbrauch der Vergütungsvereinbarung konkret unterstellt hätte (was die Klägerseite auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 18.08.2025 anscheinend annimmt); entscheidend ist vielmehr die Frage, was im Rahmen von § 275 FamFG vom Betroffenen im Hinblick auf die angenommene Verfahrensfähigkeit rechtlich zulässig unternommen werden kann. Hierzu kann er – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – einen Anwalt auf Basis des RVG mandatieren, um seine Rechte im Betreuungsverfahren zu wahren. Eine weitergehende Ausnahme vom Grundsatz der §§ 104 Nr. 2, 105 BGB auch bezüglich des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung erachtet der Senat weiterhin als rechtlich nicht zulässig, da eine Vergütungsvereinbarung wesentlich komplexer ausgestaltet werden kann als das „starre“ Modell des RVG. Wenn es also darum geht, dass § 275 FamFG die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen im Betreuungsverfahren bejaht und der Betroffene hierzu einen Anwalt auf Basis des RVG mandatieren kann, ist dem Schutzzweck des § 275 FamFG Rechnung getragen. Den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf Basis von § 275 BGB zuzulassen, wäre zum einen nicht erforderlich (vgl. auch den Hinweisbeschluss, Seite 5 2. Absatz), zum anderen aber mit §§ 104 Nr. 2, 105 BGB und dem durch diese Normen bezweckten Schutz nicht vereinbar. 2.2. Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung selbst: Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme vom 18.08.2025 selbst aus, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.11.2024 die Frage aufgeworfen wurde, ob es sich bei der Vergütungsvereinbarung gemäß Anlage K6 um AGB handelt. Insofern war sowohl durch das Landgericht als auch durch den Senat die Vergütungsvereinbarung inhaltlich auf ihre rechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Dass es sich bezüglich der Rückwirkungsbestimmung in der Vergütungsvereinbarung um eine ausgehandelte Bestimmung gehandelt haben soll (so anscheinend die Klägerin in der Stellungnahme vom 18.08.2025, Seite 6 oben), ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt laut Gerichtssachverständiger nicht mehr in der Lage war, einen freien Willen zu bilden. Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass bezüglich der vereinbarten Rückwirkungsklausel keine Mehrfachverwendungsabsicht vorgelegen habe, mit der Folge, dass insoweit keine AGB-Klausel vorläge, würde auch insoweit eine Nichtigkeit gemäß §§ 104, 105 BGB greifen. Inwieweit das Vorgehen der Klägerin auch als sittenwidrig gemäß § 138 BGB zu beurteilen sein könnte, weil gegenüber einem Geschäftsunfähigen eine Rückwirkungsklausel vereinbart werden sollte, die ihrerseits völlig intransparent war, weil sie das bereits angefallene Zeithonorar nicht auswies, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. 2.3. Zur Frage der Zulassungsfähigkeit neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO: Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der in der Berufungsbegründung erstmals vorgebrachte Sachvortrag nicht zulassungsfähig ist, da er bereist auf den Hinweis des Landgerichts vom 10.10.2024 hätte erfolgen müssen. Die zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf betrifft einen anderen Sachverhalt, insbesondere ging es um einen formalen Mangel, an dem die in erster Instanz vorliegende Rechnung litt, der den Eintritt der Fälligkeit des Vergütungsanspruches hinderte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 – 24 U 38/21, Rn. 44 f). Vorliegend geht es um inhaltliche Mängel der Abrechnung, nachdem die Tätigkeit der Klägerin, auf der die Abrechnung basierte, in erster Instanz – trotz eines Hinweises des Landgerichts – nicht hinreichend konkret dargestellt worden war. 2.4. Auch das von der Berufung angeführte Urteil des BGH (Beschluss vom 1. Juli 2025 – VI ZR 357/24) streitet nicht zugunsten der Klägerin. Denn in dem Sachverhalt, den der BGH zu beurteilen hatte, hatte bereits erstinstanzlich schlüssiger Vortrag der Klägerseite vorgelegen (aaO, Rn. 14). Und im Gegensatz zur BGH-Entscheidung, in dem das Landgericht einen Hinweis hätte erteilen müssen (vgl. BGH,aaO, Rn. 15), war vorliegend ein Hinweis des Landgerichts erteilt worden. Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 63 II 1, 43 I, 47, 48 I 1 GKG, 3 ZPO.