Beschluss
12 UF 1263/25 e
OLG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.10.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 10.10.2025, Az. 567 F 9472/25, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1. Der Antragsteller verlangt mit dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin die Herausgabe der gemeinsamen Kinder A…, geboren am …, und B…, geboren am …, zur sofortigen Rückführung nach Frankreich auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (kurz: HKÜ). Mit Beschluss vom 10.10.2025 hat das Amtsgericht – Familiengericht – München die Rückführung der Kinder angeordnet. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 15.10.2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 17.10.2025, beim Amtsgericht München eingegangen am 17.10.2025, legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München „Widerspruch“ ein. Sie begründete die Beschwerde jedoch nicht, sondern bat mit Schreiben vom 24.10.2025 um Einräumung einer Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung und um Verfahrenskostenhilfe. Das Verfahren wurde dem Senat am 30.10.2025 vorlegt. Mit Verfügung vom 31.10.2025 wurde die Antragsgegnerin auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 beantragte die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Beschwerde. Es wurde eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungbehauptet. Zur Begründung wird auf den Schriftsatz vom 10.11.2025 Bezug genommen. Die Rechtsmittelbelehrunglautet wie folgt: „Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe eines Kindes verpflichtet, steht die Beschwerde nur der Antragsgegnerin, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht München Pacelli straße 5 80333 München einzulegen und zu begründen (§ 40 Abs. 2 IntFamRVG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“ Die Antragsgegnerin beantragte zuletzt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdesamt Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Sodann wird beantragt, I. den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.10.2025, Az. 567 F 9472/25, aufzuheben, II. den Antrag des Antragstellers abzuweisen sowie III. dem Antragsteller und Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Weiter wird beantragt IV. die Rückführung der Kinder A…, geboren am … und B…, geboren am …, nach Deutschland anzuordnen. Im übrigen wird auf die Verfügungen des Vorsitzenden sowie die Schriftsätze Bezug genommen. 2. a) Die grundsätzlich statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig und damit gem. §§ 1 Nr.3, 14 IntFamRVG, 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen. Die Antragsgegnerin hat zwar fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München eingelegt. Die Beschwerde wurde aber entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG nicht innerhalb derselben Frist begründet. In Verfahren über die Rückgabe eines Kindes nach dem HKÜ ist im Interesse der Verfahrensbeschleunigung innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG die Beschwerde nicht nur einzulegen, sondern diese zugleich auch zu begründen. b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungsfrist und Beschwerdebegründungsfrist ist zurückzuweisen, da die Fristversäumung schuldhaft war. Entgegen der Ausführungen der Rechtsanwältin der Antragsgegnerin ist die Rechtsbehelfsbelehrungzutreffend und nicht fehlerhaft. Sie entspricht exakt dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG. Dort heißt es im Gesetzestext wie folgt: „Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen.“ Das Wort „Notfrist“ muss in der Rechtsbehelfsbelehrungnicht explizit genannt werden. Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus (BGH NJW 2011, 2887 Rn. 6): „Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrungmuss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie auf die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist erstrecken. Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang (Senat, NJW-RR 2010, 1297 = FamRZ 2010,1425 Rdnr. 14; vgl. auch BT-Dr 16/6308, S. 196). Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (vgl. BAG, NZA 2003, 1087 = NZI 2003, 619 = ZIP 2003, 1850, zu § 9 V 3 und IV ArbGG; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 39 Rdnr. 12; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 39 Rdnr. 11; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, § 39 Rdnr. 6). Aus der Rechtsmittelbelehrungkann der Ag. somit keinen Wiedereinsetzungsgrund herleiten.“ Die Rechtsbehelfsbelehrungenthielt die Bezeichnung „Beschwerde“, das zuständige Gericht „Amtsgericht München“, die Frist von „zwei Wochen“ und die Tatsache, dass die Beschwerde innerhalb der Frist „einzulegen und zu begründen“ ist. Insoweit enthält die Rechtsbehelfsbelehrungalle notwendigen Inhalte, damit auch ein rechtsunkundiger Beteiligter ohne weiteres in die Lage versetzt wird, die für die Anfechtung erforderlichen Schritte zu unternehmen (Sternal/Jokisch, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 39 Rn 13 m.w.N.). Da die Frist zur Begründung bereits abgelaufen ist, kann Wiedereinsetzung in die schuldhaft versäumte Frist nicht gewährt werden. c) Die Frist des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ist eine Notfrist. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 HS 2 IntFamRVG findet § 65 Abs. 2 FamkFG, nach dem das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdebegründung einräumen kann, ausdrücklich keine Anwendung. Nach ganz h.M. in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei OLG Stuttgart, NJW 2020, 3183; OLG Schleswig FamRZ 2021, 1220; OLG Bamberg NJW 2016, 883 = FamRZ 2016, 835 und OLG Koblenz FamRZ 2017, 135; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 3. Aufl. 2024, U 359; MüKoFamFG/Gottwald, 3. Aufl. 2019, § 40 IntFamRVG Rn. 3; Staudinger/Pirrung, BGB, Neubearb. 2018, IntFamRVG G 79) führt die Unterlassung der Beschwerdebegründung zur Unzulässigkeit der Beschwerde und damit zu ihrer Verwerfung. Die Frist zur Beschwerdebegründung ist versäumt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, §§ 81, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.