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Urteil

4 U 32/09

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. März 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 9 O 663/06 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses und Feststellung. 2 Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. August 2001 verkaufte die Beklagte an die Klägerin ein noch zu erstellendes Reihenendhaus (aus einer Kette von vier Reihenhäusern) in ... . 3 In dem Grundstückskaufvertrag vom 24. August 2001 verpflichtete sich die Beklagte ausdrücklich, das Vertragsobjekt nach der Baubeschreibung und den Bauplänen unter ausdrücklicher Verwendung normgerechter Baustoffe und nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften technisch einwandfrei herzustellen. Das von der Beklagten erstellte Reihenhaus wurde von der Klägerin am 18. Dezember 2001 mit Mängeln abgenommen. In der Folgezeit stellte die Klägerin vermehrt Geräuschbelästigungen aus dem benachbarten Reihenhaus fest. Sie forderte die Beklagte u. a. mit Schreiben vom 14. April 2003 (erfolglos) zur Mängelbeseitigung bis zum 19. Mai bzw. 04. Juli 2003 auf. 4 Nach fruchtlosem Ablauf dieser Fristen strengte die Klägerin ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Magdeburg, Az.: 4 OH 4/04, an. Der im selbstständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige ... stellte dabei folgende Mängel fest: 5 1. Die Luftschall-Dämmung zwischen dem Reihenhaus der Klägerin in der ... und dem benachbarten Reihenhaus der ... in der erreiche im Erdgeschoss des Hauses nicht die Mindestanforderungen der DIN 4109. 6 2. Die Trittschall-Dämmung zwischen der Treppenanlage im Haus der Klägerin und der Treppenanlage des benachbarten Reihenhauses sei ungenügend und erfülle nicht die Mindestanforderungen der DIN 4109. 7 3. Die Trittschall-Dämmung zwischen den Fußböden im Hause der Klägerin und den Fußböden im benachbarten Reihenhaus sei ungenügend und erfülle nicht die Mindestanforderungen der DIN 4109. 8 4. Die Führungsschiene der Terrassentür im Bereich der Nordfassade des Hauses der Klägerin sei locker und müsse neu befestigt werden. 9 5. Die Holztreppenanlage im Haus der Klägerin knarre übermäßig. Durch eine fachgerechte Planung und Ausführung jener Treppenanlage hätten solche Geräusche minimiert werden können. 10 Im Ergänzungsgutachten vom 09. Mai 2005 (Beiakten Bl. 156) schlug der Sachverständige ... zur Beseitigung der schallschutztechnischen Mängel eine schallschutztechnische Ertüchtigung des Hauses der Klägerin vor. Er empfahl zunächst, nach dem von ihm so bezeichneten Vorzugsszenario 2.1. vorzugehen und danach durch weitere Schallmessungen zu überprüfen, ob das vorgegebene schallschutztechnische Ziel damit erreicht wurde. Die Gesamtkosten für das Vorzugsszenario 2.1. bezifferte der Sachverständige auf Seite 8 seines Ergänzungsgutachtens vom 09. Mai 2005 (Beiakten Bl. 156) mit 22.000,-- €. Diesen Betrag erhöhte der Sachverständige auf Grund von Zeitablauf in der Folge auf 27.000,-- €. Diesen Betrag macht die Klägerin als Kostenvorschuss im Sinne von § 633 Abs. 3 BGB a. F. analog geltend. 11 Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in dem Umfang verpflichtet ist, wie das Haus infolge der Bauarbeiten ganz oder teilweise nicht genutzt werden kann. 12 Schließlich begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen Minderungsbetrag auf Grund der durch die Schallschutzmaßnahmen sich ergebenden Verringerung der Wohnfläche zu zahlen, wobei sie behauptet, dass insofern eine Kaufpreisminderung in Höhe von 1.315,-- €/qm Flächenverlust angemessen sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 14 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es in dem der Beklagten am 17. März 2009 zugestellten Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Kostenvorschussanspruch in Höhe von 27.000,-- € (gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. analog in Verb. mit Art. 229 § 5 EGBGB) zustehe. 15 Die Klägerin habe bewiesen, dass die Werkleistung der Beklagten mangelhaft sei, weil sie nicht den Schallschutzanforderungen gerecht werde, wie sich aus den Gutachten des Sachverständigen ... in dem selbstständigen Beweisverfahren 4 OH 4/04 bzw. im vorliegenden Verfahren ergebe. 16 Die zunächst erforderlichen voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung betrügen 27.000,-- € brutto, wie sich aus den Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 09. Mai 2005 bzw. 26. Mai 2008 ergebe. 17 Auch die Feststellungsanträge seien begründet. 18 Hiergegen richtet sich die am 14. April 2009 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Juni 2009 mittels eines an diesem Tage beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten, die meint, ein Mangel sei nicht bewiesen, weil lediglich eine Schallschutzdämmung nach der DIN 4109 (1989) geschuldet sei, die entgegen der Wertung des Landgerichts und des Sachverständigen auch eingehalten sei. Zudem habe der Sachverständige teilweise nicht vollständige bzw. nicht ordnungsgemäße Schallschutzmessungen durchgeführt und unzulässigerweise seinem Gutachten zugrunde gelegt. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das am 12. März 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 9 O 663/06 (136), abzuändern und die Klage abzuweisen. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist zunächst darauf, dass zwischen der Messung der Luftschall-Dämmung und der Trittschall-Dämmung zu unterscheiden sei. Die Messungen des Sachverständigen zur Luftschall-Dämmung hätten keinerlei Einschränkungen unterlegen und seien deswegen auch in keiner Weise zu beanstanden. 24 Ebenso seien die Messungen der Trittschall-Dämmung insoweit völlig einschränkungslos zu werten, wie sie vom Haus der Klägerin aus durchgeführt worden seien. Lediglich bei den umgekehrten Messungen (Hammerschlagswerk im Nachbarhaus und Schallmessung im Haus der Klägerin) müsse für einen kleinen Teilbereich, nämlich dort, wo Teppichbelag im Nachbarhaus vorhanden gewesen sei, die rechnerische Abschätzung vorgenommen werden, welche allerdings korrekt gewesen sei. II. 25 Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil sie nicht mit Erfolg darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht (§ 513 Abs. 1, 1. Alt. ZPO) bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Das Landgericht hat der Klage zu Recht mit zutreffenden Erwägungen durch das angegriffene Urteil stattgegeben, auf die verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 26 Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind die Endurteile des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur daraufhin zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung nach § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. 27 Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Vortrag der Parteien zutreffend beurteilt. Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. 28 Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 27.000,-- € verurteilt und den dargestellten Feststellungsanträgen stattgegeben, wobei es in nicht zu beanstandender Weise das Gutachten des Sachverständigen seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat. 29 Die vorliegende Schalldämmung des Reihenhauses der Klägerin stellt danach einen Mangel im Sinne des § 633 BGB a. F. dar, weswegen die Klägerin gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. analog (vgl. hierzu Sprau, in: Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, Rdnr. 9 zu § 633 BGB) einen Vorschuss in Höhe der mutmaßlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen kann, wobei gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Schuldverhältnis in der Zeit davor auf der Grundlage des Grundstückskaufvertrages vom 24. August 2001 begründet worden ist. Auch die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenvorschussanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a. F. analog liegen vor. Denn die Beklagte, die das Vorliegen eines Mangels schon grundsätzlich negiert, befindet sich auf Grund der Mangelbeseitigungsaufforderung vom 14. April 2003 in Verzug. 30 Die Schalldämmung ist mangelhaft, wobei die Diskussion um die Frage, ob die Mindestanforderungen der Schalldämmung nach DIN 4109 (1989) eingehalten sind nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich ist, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat. 31 Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern und Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Das gilt auch für das vorliegende Reihenhaus. 32 Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard wie hier (" ... das Vertragsobjekt ... wird ... nach den anerkannten Regeln der Baukunst ... technisch einwandfrei hergestellt ..." ) geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen. Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht ( BGH, Urteil vom 4. Juni 2009, Az.: VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 - 233 im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, Az.: VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346; jeweils zitiert nach Juris). 33 Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt: 34 "Welchen Schallschutz die Parteien eines Vertrages über den Erwerb einer Eigentumswohnung vereinbart haben, richtet sich in erster Linie nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung. Der Senat hat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 14. Juni 2007 (VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346) darauf hingewiesen, dass insoweit die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche, maßgeblich sind. Vorzunehmen ist eine Gesamtabwägung, in die nicht nur der Vertragstext einzubeziehen ist, sondern auch die erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Der Senat hat auch darauf hingewiesen, dass der Erwerber einer Wohnung oder Doppelhaushälfte mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen in der Regel einen diesem Wohnraum entsprechenden Schallschutz entarten darf und sich dieser Schallschutz nicht aus den Schalldämm-Maßen nach DIN 4109 ergibt. Denn die Anforderungen der DIN 4109 sollen nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen. Das entspricht in der Regel nicht einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, dass die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämm-Maße nur insoweit anerkannte Regeln der Technik darstellen, als es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt werden, wie z.B. die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe finden", sind die Schalldämm-Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet; als anerkannte Regeln der Technik zu gelten. Insoweit können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern. 35 Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen zum Schallschutz getroffen haben, sondern grundsätzlich auch dann, wenn sie hinsichtlich der Schalldämmung auf die DIN 4109 Bezug nehmen, wie das im zu beurteilenden Fall bezüglich der Trittschalldämmung geschehen ist. 36 Denn auch in diesem Fall hat eine Gesamtabwägung stattzufinden, bei der die gesamten Umstände des Vertrages zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine Schalldämmung nach DIN 4109 Bezug genommen wird, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien die Mindestanforderungen der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (LG München I, IBR 2008, 727, mit Volltext in www.ibr-online.de). Der Erwerber kann ungeachtet der sonstigen Vereinbarungen grundsätzlich erwarten, dass der Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung den Schallschutz nach den zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik herstellt (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das hat auch die Beklagte in der Baubeschreibung unter dem Stichwort "Grundlagen der Planung und Ausführung" versprochen. Den Hinweis auf die DIN 4109 muss der Erwerber nicht dahin verstehen, der Unternehmer wolle davon abweichen. Vielmehr ist der Verweis auf die DIN 4109 redlich erweise lediglich dahin zu verstehen, dass ein diesem Normwerk entsprechender Schallschutz versprochen wird, soweit die DIN 4109 anerkannte Regel der Technik ist. Will ein Unternehmer von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, darf der Erwerber über den Hinweis auf die DIN 4109 hinaus eine entsprechende Aufklärung erwarten, die ihm mit aller Klarheit verdeutlicht, dass die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, der Erwerber also einen Schallschutz erhält, der deutlich unter den Anforderungen liegt, die er für seine Wohnung erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244; Urteil vom 9. Juni 1996 - VII ZR 181/93, BauR 1996, 732 = ZfBR 1996, 264; Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206; Kögl, BauR 2009, 156 f.). 37 Darüber hinaus können die sich aus den sonstigen Umständen des Vertrages ergebenden Anforderungen an den vertraglich vereinbarten Schallschutz nicht durch einen einfachen Hinweis auf die DIN 4109 überspielt werden. Die Gesamtabwägung wird vielmehr regelmäßig ergeben, dass der Erwerber ungeachtet der anerkannten Regeln der Technik einen den Qualitäts- und Komfortstandards seiner Wohnung entsprechenden Schallschutz erwarten darf. In der Regel hat der Erwerber keine Vorstellung, was sich hinter den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 verbirgt, sondern allenfalls darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist oder in Ruhe wohnen kann bzw. sein eigenes Verhalten nicht einschränken muss, um Vertraulichkeit zu wahren (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, dann muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, deutlich hierauf hinweisen und den Erwerber über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Auch insoweit kann dem nicht näher erläuterten Hinweis auf die DIN 4109 nur untergeordnete Bedeutung zu kommen (vgl. auch OLG Stuttgart, BauR 1977, 279; OLG Nürnberg, BauR 1989, 740). 38 Da zu den bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigenden Umständen auch gehört, welcher Schallschutz nach den die anerkannten Regeln der Technik einzuhaltenden Bauweisen erbracht werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO), kann sich im Einzelfall etwas anderes z. B. dann ergeben, wenn höhere Schalldämm-Maße als nach der DIN 4109 wegen der Besonderheiten der Bauweise nicht oder nur mit ungewöhnlich hohen Schwierigkeiten eingehalten werden können. ..." 39 Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht in beanstandungsfreier Weise auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen ... zu der Überzeugung gelangt, dass keine hinreichende Tritt- und Lärmschalldämmung, auch im Hinblick auf das übermäßige Knarren der Innentreppe, und somit ein Mangel des Werkes vorliegt, auch wenn die Mindestanforderungen der DIN 4109 (1989) teilweise eingehalten sind. Die Angriffe der Berufung gegen die diesbezügliche Würdigung der Beweislage durch das Landgericht sind damit insgesamt unbegründet. Auch weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass im Hinblick auf die vom Sachverständigen durchgeführten Schallschutzmessungen zwischen der Messung der Luftschall-Dämmung und der Trittschall-Dämmung zu unterscheiden ist. Die Messungen des Sachverständigen zur Luftschall-Dämmung haben dabei keinerlei Einschränkungen unterlegen und sind deswegen auch in keiner Weise zu beanstanden. Ebenso sind die Messungen der Trittschall-Dämmung insoweit völlig einschränkungslos zu werten, wie sie vom Haus der Klägerin aus durchgeführt worden sind. Lediglich bei den umgekehrten Messungen (Hammerschlagswerk im Nachbarhaus und Schallmessung im Haus der Klägerin) musste für einen kleinen Teilbereich, nämlich dort, wo Teppichbelag im Nachbarhaus vorhanden gewesen sei, die rechnerische Abschätzung vorgenommen werden, welche allerdings im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 40 Eine andere Beurteilung ist auch nicht auf Grund des sich bei den ursprünglichen Bauunterlagen befindlichen Schallschutznachweises des ... vom 5. März 2001 (Beiakten Bl. 107) geboten, wonach die "Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nach DIN 4109, Beiblatt 2, erfüllt werden, wenn die zweischalige Hauswand aus Ziegeln der Rohdichteklasse 1,4 und Normalmörtel" errichtet wird. Denn die Klägerin konnte daraus nicht erkennen, dass die Schallisolierung nur Mindestanforderungen entsprechen würde. Das genügt jedenfalls nicht der vom Bundesgerichtshof geforderten Hinweispflicht. 41 Auch der Höhe nach hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 27.000,-- € verurteilt, wobei es in zutreffender Weise die Kostenschätzung des Sachverständigen ... zugrunde gelegt hat. 42 Nach den Ausführungen in dessen Gutachten vom 23. Mai 2005 (vgl. Beiakten 4 OH 4/04; Bl. 156 ff.) fallen voraussichtlich folgende Mängelbeseitigungskosten an: 43 Herstellung einer funktionstüchtigen Dämpfung am Estrichrand des Bodens im Erdgeschoss: 1.000,-- € Anbringung von schallisolierenden Vorsatzschalen an der Innenseite der Wand zum Nachbarhaus - im Wohnzimmer im Erdgeschoss: 2.300,-- € - im Schlaf- und Kinderzimmer im Obergeschoss: 1.500,-- € Demontage der Innentreppen: 2.400,-- € Neuaufbau der Innentreppe: 8.000,-- € Baunebenkosten: 1,500,-- € Planung und Überwachung 3.030,--€ 44 Diesen Kosten in Höhe von etwa 20.000,-- € hat der Sachverständige einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 % hinzugerechnet, so dass sich insoweit ein Betrag in Höhe von 24.000,-- € errechnet hat, den der Sachverständige ... auf Grund der allgemeinen Teuerung in seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2008 (Bd. II Bl. 101 d. A.) auf 27.000,-- € erhöht hat. III. 45 Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Beklagten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 46 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 in Verb. mit § 709 Satz 2 ZPO. IV. 47 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. 48 Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im konkreten Fall eine Entscheidung des Revisionsgerichts.