Beschluss
6 W 37/10 (Hs)
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 24.02.2010 dahingehend abgeändert und neu gefasst, dass der Verfügungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt. Der Beschwerdewert wird auf die Stufe bis 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die nach § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin hat in der Sache Erfolg. 2 Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei ausschlaggebend ist, wie das Verfahren ohne die Erledigungserklärungen ausgegangen wäre (§ 91 a Abs. 1 ZPO). 3 Danach fallen die Kosten dem Verfügungsbeklagen zur Last. Es ist bereits fraglich, ob dessen Aufhebungsantrag tatsächlich bereits deshalb Erfolg gehabt hätte, weil die einstweilige Verfügung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO lediglich mit Schwarz-Weiß-Fotos statt mit Farbfotos zugestellt wurde, zumal dies auf einem Fehler des Gerichtsvollziehers beruhte (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 927 Rn. 12). Jedenfalls trifft die der in solchen Fällen von der herrschenden Meinung praktizierten Belastung des Verfügungsklägers mit den Kosten zu Grunde liegende Erwägung, dass derjenige, der die Vollziehungsfrist ungenutzt verstreichen lässt, damit nachträglich zu erkennen gibt, dass eine Dringlichkeit nicht bestanden hat (vgl. z.B. OLG Köln, Rpfl. 1982, 154), für den Fall nicht zu, dass der Verfügungsbeklagte wie hier vor Ablauf der Vollziehungsfrist den geltend gemachten Anspruch erfüllt und die geforderte Unterlassungserklärung abgibt, denn danach besteht kein Anlass mehr, die einstweilige Verfügung überhaupt zustellen zu lassen. In einem solchen Fall beurteilt sich die Kostentragungspflicht deshalb allein danach, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zu Recht ergangen ist oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.1996, 11 W 92/96, Rn. 8-10, zitiert nach juris). Dies war hier - wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 30.10.2009 zutreffend ausgeführt hat und was vom Verfügungsbeklagten in der Sache auch nicht angegriffen wird - gem. §§ 935, 940, 937 ZPO, 97 Abs. 1, 72 UrhG der Fall. 4 Die gem. § 91 a Abs. 2 S. 3 ZPO erforderliche Anhörung des Verfügungsbeklagten ist bereits im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens erfolgt (vgl. Bl. 135-137 d.A.). 5 Der Beschwerdewert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe der geschätzten erstinstanzlichen Kosten festgesetzt.