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Beschluss

1 W 32/12 (PKH)

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 2.4.2012 (5 O 28/12) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Es wird Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe in dem Nichtabhilfebeschluss vom 5.6.2012. Wie vom Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eine Beweisantizipation möglich, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Antragstellers als ausgeschlossen erscheinen lässt (Zöller/Geimer ZPO, 28. Aufl., § 114, Rn. 26). In dem Fall, dass der Antragsteller in einem anderen Verfahren (hier: das gegen ihn geführte Strafverfahren) ein Geständnis abgelegt hat, kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entwickeln, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat (aus dem vom Landgericht genannten Urteil des BGH vom 15.3.2004 – II ZR 136/02 – [z.B. NJW-RR 2004, 1001]; hier: zitiert nach juris [Rn. 7 a.E.]). Vor diesem Hintergrund ist die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der bekannten Umstände im Rahmen eines PKH-Prüfungsverfahrens nicht zu beanstanden. Inwieweit die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung benannten Beweise im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu erheben sein werden, bleibt der Prüfung und Entscheidung durch das Landgericht vorbehalten. 2 Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Senat nur über die Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts vom 2.4.2012 entscheidet. Hinsichtlich des in der Beschwerdebegründung gestellten neuerlichen Antrages liegt keine beschwerdefähige Ausgangsentscheidung vor. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf KV 1812 i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.