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Urteil

9 U 59/12

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Anschlussberufung des Verfügungsbeklagten wird das am 23.02.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt. und beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. 2 Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig; nur die Anschlussberufung hat in der Sache Erfolg. 1. 3 Ein Verfügungsgrund liegt entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten vor. Bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung drohen erneute Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin, die als solche durch eine mögliche spätere Hauptsacheentscheidung nicht rückgängig gemacht werden können. Ein berechtigtes Interesse des Verfügungsbeklagten, einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht ausgesetzt zu werden, ist nicht erkennbar. Dass er durch die Beweismittelbeschränkung in der Geltendmachung von Rechten gehindert wäre und dadurch Rechtsverluste erlitte, ist nicht ersichtlich. Dass die Vernehmung nicht präsenter Zeugen oder die Einholung eines Gutachtens zum Schutz von Rechten des Verfügungsbeklagten erforderlich werden könnte, ist nicht erkennbar. 4 Der Verfügungsgrund entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zögerliche Verfahrensführung seitens der Verfügungsklägerin. Von den streitgegenständlichen e-mails erhielt die Verfügungsklägerin am 12.12.2011 Kenntnis. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.2012 hat sie den Verfügungsbeklagten abgemahnt unter Fristsetzung zum 10.01.2012. Am 26.01.2012 ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung eingegangen. Aus diesem Zeitablauf kann noch nicht geschlossen werden, dass die Angelegenheit für die Klägerin nicht dringlich wäre. 5 Auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerin eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen beantragt hat, lässt eine derartige Annahme nicht zu. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus dem Umstand der Verlängerung und Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist zuweilen ein Wegfall der Dringlichkeit geschlussfolgert (etwa OLG Düsseldorf, Beschluss 15.07.2002, 20 U 74/02, zitiert nach Juris). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, wie bei dem Erfordernis eines Verfügungsgrundes im Anwendungsbereich der §§ 935, 940 ZPO, um Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Verfahrens nach der ZPO handelt; die ZPO hat für die Berufungsbegründungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Sonderregelungen getroffen. Von daher erscheint es zweifelhaft, stets schon an den formalen Aspekt der Fristverlängerung anknüpfend einen Wegfall der Dringlichkeit bei Beantragung und Ausschöpfung der Fristverlängerung zu bejahen. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob aus der Begründung des Fristverlängerungsantrags ein Rückschluss darauf möglich ist, dass die Sache nicht mehr dringlich ist. Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Antrag auf Fristverlängerung mit schwebenden Vergleichsverhandlungen begründet wird oder damit, dass der Verfügungskläger ohne nachvollziehbaren Grund seinen Prozessbevollmächtigten nicht mit notwendigen Informationen versorgt oder zu einer gebotenen Rücksprache nicht bei dem Anwalt erscheint. Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Die Fristverlängerung wurde mit Termins- und Fristangelegenheiten des Anwalts begründet. Hieraus den Schluss auf eine gesunkene Dringlichkeit des Begehrens zu ziehen, erscheint unangebracht, zumal es hier nicht um die höchst mögliche Fristverlängerung ging. 2. 6 Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts analog §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG stehen der Verfügungsklägerin nicht zu. 7 a) Art. 5 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen "Werturteil" und "Tatsachenbehauptung" zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann . Für Tatsachenbehauptungen gilt dies nicht in gleicher Weise. 8 Der Begriff der "Meinung" in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (zum Vorstehenden: BVerfG, NJW 1983, 1415 ff.). 9 Die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet . Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304). An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH, Urteil vom 22.09.2009, VI ZR 19/08). 10 Bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen, die in eine Sphäre fallen, die gegen die Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmt ist, tritt der Aspekt der Ehrverletzung eines von der Äußerung Betroffenen gegenüber dem einer freien Entfaltung der Persönlichkeit des sich Äußernden zurück (BVerfG NJW 2007, 1194, 1195) 11 b) Die im ersten Berufungsantrag der Verfügungsklägerin wiedergegebene Äußerung, die Antragstellerin habe ein gestörtes Verhältnis zur Realität, mit ihr stimme etwas nicht, und es bestünden erhebliche Zweifel an der Kompetenz und Integrität der derzeitigen Direktorin der Kunststiftung … sowie der Verschwörungstheorie-Künstlerin, tatsächlich seien beide in dubiose Netzwerke verstrickt, stellt sich nach diesen Maßstäben als zulässige Meinungsäußerung dar. 12 aa) Eine Schmähkritik, die dem Schutzbereich des Art. 5 GG entzogen wäre, liegt nicht vor. Der Verfügungsbeklagte hatte das Ziel, mit seiner e-mail dem Adressaten J. P. deutlich zu machen, warum er eine Veröffentlichung seiner Werke im Rahmen von P. s Projekt nicht wünschte. Die Verunglimpfung der Klägerin stand nicht im Vordergrund. Auch wenn das Vertrauensverhältnis nicht so eng war wie bei Familienangehörigen, handelt es sich nicht um eine Äußerung gegenüber der Öffentlichkeit, sondern um eine Äußerung gegenüber einer Vertrauensperson. In einem Gespräch oder in einem Brief, von dem nicht anzunehmen ist, dass ein Unbefugter Kenntnis nimmt, darf man seine Meinung eher offen kund tun, als wenn eine Verbreitung der Äußerung in der Öffentlichkeit zu erwarten ist. Die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG vom 23.11.2006 (1 BvR 285/06, NJW 2007, 2294 ff.) sind hier mit zu berücksichtigen. Das vertrauliche Gespräch oder der vertrauliche Brief- oder e-mail-Wechsel ist eher schutzwürdig als das in der Öffentlichkeit oder gegenüber Außenstehenden gesprochene oder geschriebene Wort. 13 Dem Landgericht kann nicht vorgeworfen werden, dass es jede einzelne Äußerung im Einzelnen untersucht hat. Die von der Verfügungsklägerin zu Recht gewünschte Ermittlung des Gesamtkontextes ist ohne Blick auf die einzelnen Behauptungen nicht möglich. Auch wenn die Gesamttendenz eines längeren Schreibens durch eine Häufung von abwertenden Einzelaussagen über eine Person besonders geprägt wird, enthebt dies das Gericht nicht von der Prüfung konkreter Aussagen. Eine Aneinanderreihung von Äußerungen, die als durch Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung zu werten sind, verliert den verfassungsrechtlichen Schutz nicht durch den sachlichen Zusammenhang mit anderen Äußerungen, die ebenfalls durch Art. 5 GG geschützt sind. 14 bb) Die Behauptung, die Verfügungsklägerin habe ein gestörtes Verhältnis zur Realität, stellt sich nicht als Behauptung dar, die Verfügungsklägerin sei geistig verwirrt. Diese Äußerung kann auch und sogar eher so verstanden werden, dass die Verfügungsklägerin bestimmte Tatsachen – bewusst oder unbewusst – falsch darstellt oder darstellen lässt. Die Äußerung des Verfügungsbeklagten betreffend das gestörte Verhältnis zur Realität steht im Zusammenhang mit der "professorship" der Verfügungsklägerin und der Frage eines Titelmissbrauchs; die Assoziation zu einer geistigen Verwirrung der Antragstellerin wird nicht geweckt. 15 Äußerungen zu Zweifeln an der Kompetenz und Integrität muss die Verfügungsklägerin hinnehmen. Sie stand als Vizepräsidentin im Kultursenat … und als Jury- und Kuratoriumsmitglied der Stiftung … im Blick der Kunst-Öffentlichkeit. Es handelt sich insoweit um Meinungsäußerungen, die wesentlich durch das wertende Element geprägt sind. 16 Es steht dem Verfügungsbeklagten frei, bestimmte Netzwerke, in die die Verfügungsklägerin verstrickt sein soll, als dubios anzusehen. In der e-mail vom 12.12.2011 (Anlage K 2) hat er das Netzwerk näher beschrieben und auch erläutert, warum er damit nichts zu tun haben will und warum sein Werk nicht in diesem Zusammenhang veröffentlicht werden soll. Der Begriff "dubios" ist im Zusammenhang mit dem Netzwerk wegen des wertenden Charakters als Meinungsäußerung anzusehen. 17 Auch die Äußerung des Verfügungsbeklagten, "mit ihr stimme etwas nicht", ist durch das wertende Element gekennzeichnet. 18 Allen hier in Rede stehenden Äußerungen fehlt die für Tatsachenbehauptungen erforderliche Substanz; sie sind zu unkonkret, um einem Beweis zugänglich zu sein. 19 Soweit von den beanstandeten Äußerungen die Direktorin der Kunststiftung betroffen ist, scheitert ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin schon an deren fehlender Aktivlegitimation. 20 c) Die Äußerung, die Verfügungsklägerin führe eigen finanzierte Residenzen als "Stipendien", ist als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Was den Aufenthalt der Verfügungsklägerin im Schloss W. im Jahr 2000 betrifft, hat die Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren durch Einreichung einer e-mail der Leiterin T. (Anlage BK 1, Bd. II Bl. 21 d.A.) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Aufenthaltsstipendium zugesprochen worden sei. Dennoch ist die Behauptung nicht unwahr. Der Verfügungsbeklagte hat mit der Kopie eines Faltblatts von "L." glaubhaft gemacht, dass ein Aufenthalt dort nur gegen Entgelt möglich ist. Dem tritt die Verfügungsklägerin nicht entgegen. Sie trägt nicht vor, dass ihr für L. ein Stipendium gewährt worden sei, auch nachdem der Beklagte auf diesen Umstand im Berufungsverfahren besonders hingewiesen hat. Damit hat der Verfügungsbeklagte seiner ihm analog 186 StGB obliegenden Glaubhaftmachungslast genügt. 21 d) Die Äußerung, die Verfügungsklägerin habe Angaben zu ihren Abschlüssen, Titeln und Positionen aufgebläht dargestellt, stellt keine Tatsachenbehauptung dar. Ob eine Darstellung "aufgebläht" ist, ist eine Wertungsfrage; einem Beweis ist die "Aufgeblähtheit" einer Darstellung nicht zugänglich. Die betreffende Formulierung stellt auch keine Schmähkritik dar. Sie ist in der Diktion vergleichsweise maßvoll. Mit der Charakterisierung der Darstellung als "aufgebläht" wird noch nicht der Vorwurf erhoben oder erweckt, die Darstellung sei unzutreffend. Ob die Reaktion des Verfügungsbeklagten auf die – vom Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung als unrichtig bezeichnete – Darstellung, die Verfügungsklägerin habe eine "professorship" an der A. in L. innegehabt, insgesamt als angemessen erscheint, ist entgegen dem Landgericht für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Verfügungsbeklagte Angaben der Verfügungsklägerin zu ihren akademischen Abschlüssen, Titeln und Positionen weiterhin als "aufgebläht" bezeichnen darf, nicht wesentlich. 22 e) In der e-mail der Referatsleiterin des Sächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (Anlage AG 21, Bd. I Bl. 109 d.A.) vom 23.11.2010 heißt es: "Sollten Sie der Auffassung sein, dass Frau A. einen unzulässigen Titel oder akad. Grad führt, so können Sie dies bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen". Dass der Verfügungsbeklagte dieses Schreiben als "Anregung" zur Anzeigeerstattung bezeichnet hat, stellt eine durch ein wertendes Element geprägte Meinungsäußerung dar. Zwar kann aus der e-mail geschlussfolgert werden, dass die Referatsleiterin keinen Handlungsbedarf wegen eines Titelmissbrauchs der Verfügungsklägerin sieht. Die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung ist von der Referatsleiterin aber erwähnt worden; sie hat dem Verfügungsbeklagten eine Anzeigeerstattung anheimgestellt. Dass er dies als "Anregung" bezeichnet hat, stellt eine Bewertung der e-mail der Referatsleiterin dar; die Richtigkeit dieser Bewertung ist einem Beweis nicht zugänglich. Auch soweit der Verfügungsbeklagte in seiner e-mail in diesem Zusammenhang von einem offensichtlichen Titelmissbrauch schreibt, handelt es sich um eine Bewertung, die der Verfügungsbeklagte vorgenommen hat; diese mag strafrechtlich unzutreffend sein, stellt aber in dem hier vorliegenden Zusammenhang, in dem der Verfügungsbeklagte sich – nur – gegenüber einem guten Bekannten äußert, der wie er selbst der Kulturszene angehört, trotz heftiger Diktion keine Schmähkritik dar. Ein schutzwürdiges Interesse von Angehörigen dieser Szene, problematische Sachverhalte, die Einfluss auf die Reputation anderer Angehöriger dieser Szene haben können, im vertraulichen Meinungsaustausch zu bewerten, ist nicht zu verkennen, auch wenn es für die Verfügungsklägerin sicherlich belastend ist, zur Kenntnis nehmen zu müssen, dass mit dieser Tendenz über sie geschrieben wird. Zu berücksichtigen ist aber, dass alle in diesem Verfahren gegenständlichen Behauptungen im sachlichen Zusammenhang mit der Position der Verfügungsklägerin in der öffentlichen Kunstszene stehen; als Angehörige dieser Szene muss sie auch scharfe Kritik hinnehmen. Politiker, die beispielsweise ein Problem mit ihrem akademischen Grad haben, müssen wegen ihrer in noch höherem Maß öffentlichen Stellung eine noch deutlich breitenwirksamere und rufbeeinträchtigendere Berichterstattung in den Medien hinnehmen. III. 23 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst. 24 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO; sie orientiert sich an der Wertangabe der Verfügungsklägerin in der Klageschrift und an der von den Parteien nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung durch das Landgericht. Dass die Problematik der Geburtsdaten nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wirkt sich auf den Streitwert nicht entscheidend aus; eine Reduzierung des Streitwerts auf die nächst niedrigere Gebührenstufe (20.000 Euro) wäre nicht angemessen.