Beschluss
1 AR 2/13
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Zuständig für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht Göttingen . Gründe 1 Der Senat ist für die Entscheidung zuständig, weil das AG Quedlinburg zuerst mit der Sache befasst wurde (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO). 2 Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.4.2011 - VIII ZR 220/10 - [z.B. BGHZ 189, 196]; hier: zitiert nach juris [insbesondere Rn. 33]) kann entnommen werden, dass hinsichtlich des Erfüllungsortes für Nacherfüllungsansprüche beim Fahrzeugkauf -mangels abweichender Vereinbarungen der Parteien - auf den Betriebsort des Verkäufers abzustellen ist (unterstellt, dass er dort eine entsprechend ausgerüstete Werkstatt unterhält). Damit ist aber nicht die Frage beantwortet, wo der Erfüllungsort anzusiedeln ist, wenn dies auf mehrere Standorte des Verkäufers zutrifft. Wie dem Rechtsgedanken aus § 35 ZPO entnommen werden kann, hat der Kläger dann grundsätzlich die Wahl, es sei denn, er hat sein Wahlrecht bereits wirksam - und damit verbindlich - ausgeübt. Das kann aber nur dann angenommen werden, wenn am Ort der Wahl überhaupt ein Gerichtsstand begründet sein kann. Dies trifft indes für das AG Quedlinburg nicht zu, wo die Klägerin allein ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und auch ein Gerichtsstand der Beklagten nicht besteht. D.h.: Der Antrag auf Verweisung an das AG Göttingen war nicht zwingend, weil auch andere Orte (z.B. Wernigerode / Kassel) in Betracht gekommen wären, es handelt sich aber um eine mögliche Wahl. Der Verweisungsbeschluss des AG Quedlinburg vom 10.12.2012 war daher für das AG Göttingen bindend (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO).