Urteil
2 U 40/12
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.02.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle geändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.484,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2011 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, die auch die Kosten der Streithilfe zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für die Beschädigung eines Telekommunikationskabels der Klägerin. 2 Die Beklagte erhielt am 02.04.2009 von der jetzigen Streithelferin der Klägerin, der S. GmbH, den Auftrag, eine Horizontalbohrung im Spülbohrverfahren an der Kreuzung E. -Straße/Ecke H. Straße in H. durchzuführen. Zu diesem Zweck hatte die Streithelferin zwei Gruben, als Start- und Zielgrube, ausgehoben und außerdem ein Telefonbündel freigelegt, das die beabsichtigte Bohrstrecke, dicht unterhalb der Oberfläche, in einem rechten Winkel kreuzte. Der erforderliche Schachtschein wurde ebenfalls von der Streithelferin zur Verfügung gestellt. Ob darüber hinaus ein Polier der Streithelferin gegenüber der Beklagten vor Ort geäußert hat, dass er hinsichtlich aller Medien- und Versorgungsleitungen voll orientiert sei, alles Genauestens geprüft sei und er die Unterquerung in einer Tiefe von zwei Metern freigebe, ist zwischen den Parteien streitig. 3 Am 15.04.2009 begann die Beklagte mit den Arbeiten, wobei die Bohrung, ausgehend von der Kopfgrube, zunächst in einem 45°-Winkel nach unten und erst in einer Tiefe von 2 m horizontal vorgenommen werden sollte. Die Beklagte hatte zuvor keine eigenen Erkundigungen bei der Klägerin über die Lage der Telekommunikationsleitungen in dem Kreuzungsbereich eingeholt. Während der Bohrarbeiten stieß die Beklagte auf einen Kabelkanal der Klägerin, der infolge dessen beschädigt wurde. Nach Angaben der Klägerin erfolgte die Beschädigung in einer Tiefe von 1,24 m, nach Darstellung der Beklagten in einer Tiefe von 1,80 m. 4 Zur Behebung des Kabelschadens sind auf Seiten der Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 47.484,42 EUR angefallen. Die Klägerin hat sich insofern das Ergebnis einer Überprüfung durch den Sachverständigen der Haftpflichtversicherung der Beklagten, E. K., das in dessen Schreiben vom 09.02.2010 (Anlage K 5) und vom 02.07.2010 (Anlage K 6) festgehalten ist, zu eigen gemacht. 5 Mit der von ihr erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nunmehr auf Ersatz des durch die Beschädigung des Telekommunikationskabels entstandenen Schadens in Höhe der - unstreitigen - 47.484,42 EUR in Anspruch. Die Beklagte sei für diesen Schaden verantwortlich, weil sie es unterlassen habe, sich selbst nach dem möglichen Vorhandensein und dem genauen Verlauf von Versorgungsleitungen zu erkundigen. Jeder Unternehmer, der mit Erdarbeiten im Innenstadtbereich befasst sei, müsse mit derartigen unterirdischen Versorgungsleitungen rechnen. Er sei daher verpflichtet, sich beim Betreiber der Leitungen zu erkundigen und sich anhand der Planunterlagen einweisen zu lassen. Dazu gehöre insbesondere die Einholung sog. Kabelauskünfte, also die Beschaffung der Kabelpläne und der Kabelschutzanweisung der Klägerin. Die Beklagte habe diese Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen und auch nicht, wie in der Kabelschutzanweisung vorgesehen, zunächst eine Hand- bzw. Suchschachtung vorgenommen. Nur durch Suchschlitze sei aber die genaue Lage der Kabel zu ermitteln gewesen, weil mit erheblichen Abweichungen des tatsächlichen Leitungsverlaufs zu rechnen gewesen sei. 6 Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47.484,42 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2009 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Schaden nicht durch ein eigenes sorgfaltswidriges Verhalten von ihr verursacht worden sei. Vielmehr habe sie sich auf die Erklärungen des Poliers ihrer Auftraggeberin, der die Unterquerung in einer Tiefe von 2 m freigegeben habe, verlassen dürfen. In einer solchen Tiefe habe auch nach der Kabelschutzanweisung der Klägerin nicht mehr mit dem Vorhandensein eines Telefonkabels gerechnet werden müssen, da sich die Kabel gewöhnlich in einer Tiefe von 60 cm bis 1 m, in Einzelfällen sogar noch näher an der Oberfläche befänden und zusätzlich Toleranzen von bis zu 50 cm zu beachten seien. 11 Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar habe die Beklagte es - so das erstinstanzliche Gericht - pflichtwidrig versäumt, die Leitungspläne der Kläger einzuholen oder einholen zu lassen. Doch auch wenn der Beklagten die Pläne zur Verfügung gestanden hätten, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Bohrung an der fraglichen Stelle habe gefahrlos ausgebracht werden können. Die Leitung, in deren Nähe die Arbeiten hätten durchgeführt werden sollen, seien bereits von der Streithelferin freigelegt worden. Ein weiterer Kabelverlauf sei am Bohrort nicht eingezeichnet gewesen, zudem hätten die Leitungsbündel einen Abstand von 1,50 m voneinander gehabt, so dass selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes von 50 cm zu dem jeweiligen Kabel noch genügend Raum für die Durchörterung vorhanden gewesen sei. Das sei im Übrigen auch deshalb anzunehmen, weil - ausgehend von der 1 m tiefen Kopfgrube - die Bohrung zunächst in einem 45°-Winkel nach unten und erst in einer Tiefe von 2 m waagerecht habe ausgeführt werden sollen. Unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens könne die Schadensersatzklage der Klägerin daher keinen Erfolg haben. 12 Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Ihr, der Klägerin, sei - so meint sie - von vornherein die Möglichkeit genommen worden, schadensverhindernd tätig zu werden, da sich die Beklagte nicht wegen der Kabelverläufe mit ihr in Verbindung gesetzt habe. Beispielsweise könne sie mittels eines „Piepers“ in der Erde liegende Kabel orten. Die Beklagte habe ohne die Kabelpläne der Klägerin auch keine Kenntnis davon gehabt, dass neben der freigelegten Kabeltrasse noch zwei weitere Trassen in unmittelbarer Nähe existierten. Gegebenenfalls habe man, um die Bohrung gefahrlos ausführen zu können, zunächst auch diese beiden Trassen noch ausschachten müssen. Unabhängig hiervon beruhten die Schlussfolgerungen des Landgerichts offenkundig auf einer Ausmessung der zeichnerischen Darstellung mit einem Lineal. Das sei jedoch schon deshalb fehlerhaft, weil die Strichlinien in den Plänen die jeweilige Trassenführung nur ungefähr wiedergäben. Eine ausreichend sicheren Anhalt für die Lage böten allein die in den Plänen enthaltenen Einmessungen. 13 Die Klägerin und die Streithelferin beantragen, 14 unter Abänderung des am 09.02.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47.484,42 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2009 zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Die Beklagte verteidigt die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts und wiederholt im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. 18 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 19 Die Berufung ist zulässig und, bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs, auch begründet. 20 Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Beschädigung der Telekommunikationsleitung am 15.04.2009 gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 47.484,42 EUR zu. Insofern nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 24.10.2012 Bezug, dem die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist. 21 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Beklagte habe es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, vor Beginn der Horizontalspülbohrung die entsprechenden Leitungspläne bei der Klägerin einzuholen bzw. die Pläne im Internet einzusehen. 22 a) Die behaupteten Äußerungen des „Poliers“ der Streithelferin entbanden die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung, sich selbst Gewissheit über den Verlauf der Telekommunikationslinien zu verschaffen. Vielmehr muss der Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt - insbesondere, wenn es sich, wie hier, um eine Kreuzung innerstädtischer Straßen handelt - mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Vorsicht walten lassen und sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind (s. OLG Naumburg, Urteil v. 06.07.1993 - Az.: 1 U 70/93 -, NJW-RR 1994, 784 f.; ferner BGH, Urteil v. 20.04.1971 - Az.: VI ZR 232/69 -, NJW 1971, 1313, für eine Gasleitung). Hinsichtlich der Lage der Telekommunikationsleitungen durfte die Beklagte sich daher nicht mit den - mehr oder minder zuverlässigen - Angaben ihrer Auftraggeberin (Streithelferin) oder deren Zusicherungen begnügen, sondern sie war verpflichtet, sich die erforderlichen Informationen unmittelbar bei der Klägerin zu verschaffen. 23 b) Wenn die Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, hätte sie anhand der Kabelpläne das Vorhandensein eines Geflechts von drei Kabeltrassen in der Nähe der beabsichtigten Bohrung erkennen können. Sie hätte dann zunächst die genaue Lage der Trassen im Boden, etwa mit Hilfe einer Suchschachtung oder eines von der Klägerin zur Verfügung gestellten „Piepers“, ermitteln müssen, um sich hierauf anschließend bei der Vornahme der Bohrarbeiten einzurichten und eine Beschädigung der Telekommunikationslinien vermeiden zu können. 24 2. Demgegenüber rechtfertigt der Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens bereits mangels ausreichender Darlegung nicht die Klageabweisung durch das erstinstanzliche Gericht. 25 a) Für die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens trägt der Schädiger, hier die Beklagte, die Darlegungs- und Beweislast (s. Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rdn. 667 m.w.N.).. 26 b) Die Beklagte hat sich die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil zu eigen gemacht, dass sie auch bei Kenntnis von den Plänen davon hätte ausgehen dürfen, dass die Bohrung, wie sie sie dann durchgeführt hat, gefahrlos möglich sei, und dass es daher auch bei einer Einholung der Pläne in gleicher Weise zu einer Beschädigung der Leitung gekommen wäre. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer eigenen Auswertung der vorgelegten zeichnerischen Darstellungen, insbesondere in der Anlage K 9, durch das Landgericht. 27 c) Demgegenüber hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung und vor allem in ihrem Schriftsatz vom 12.09.2012 (Seite 4/5) unwidersprochen vorgetragen, dass die zeichnerischen Darstellungen keinen auf 1 mm in den Plänen = 50 cm in der Wirklichkeit genauen Rückschluss auf die Lage der einzelnen Kabelschutzrohre zuließen. Unsicherheiten ergäben sich aus der Dicke der Strichführung und des eingezeichneten (Schadens-)Punktes in den Zeichnungen einerseits und aus der unterschiedlichen Breite der Kabelschutzrohre und der eingeschränkten Biegsamkeit der Rohre in der Wirklichkeit andererseits. Das bedeutet, dass die Darlegung der Folgen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens (Einholung der Leitungspläne bei der Klägerin) auf einer zu ungenauen und deshalb nicht tragfähigen Grundlage vorgenommen worden ist. 28 d) Die Beklagte hätte, wenn sie den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens hätte aufrechterhalten wollen, über das Landgericht hinausgehend im Einzelnen aufzeigen müssen, weshalb die Leitungspläne ausgereicht hätten, um die Unbedenklichkeit der vorgenommenen Bohrung aus ihnen zu ersehen. Insofern hat die Beklagte ihr Vorbringen jedoch trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Senats in dessen Beschluss vom 24.10.2012 nicht ergänzt. 29 3. Doch selbst wenn die Leitungspläne - im Sinne der Ausführungen des Landgerichts - den Schluss gestattet hätten, dass dort, wo die Bohrung tatsächlich angesetzt wurde, auch ausreichend Raum für sie hätte vorhanden sein müssen, ließe dieser Gesichtspunkt die Haftung der Beklagten nicht entfallen. Denn die Leitungsverhältnisse in dem für die Bohrung vorgesehenen Bereich erforderten von der Beklagten jedenfalls eine deutlich erhöhte Sorgfalt. Aus den Leitungsplänen war ersichtlich, dass sich in der unmittelbaren Nähe der Bohrstelle der Kabelschacht 1125 befand und dass von ihm drei Kabelschutzrohre gleichsam fingerförmig auseinandergingen; zwischen diesen „Fingern“ konnte schon auf den ersten Blick nur ein sehr begrenzter Raum für Erdarbeiten zur Verfügung stehen. Wird außerdem berücksichtigt, dass die Kabelschächte eine nicht ganz unerhebliche Breite aufwiesen und dass die Zeichnungen im Zweifel nicht auf den Zentimeter genau die tatsächlichen Telekommunikationslinien wiedergaben, so war jede Bohrung mit einem erheblichen Risiko, auf eine solche Leitung zu stoßen, verbunden. Diesem Risiko hätte die Beklagte, auch wenn ihr die Leitungspläne der Klägerin rechtzeitig vorgelegen hätten, nur durch besondere Vorsichtsmaßnahmen begegnen können (und müssen), insbesondere - wie dargestellt - durch eine Hand- bzw. Suchschachtung oder durch die Anlegung von Suchschlitzen; in diesem Fall hätte sie das später beschädigte Kabelschutzrohr noch rechtzeitig bemerkt. Da sich die Beklagte zu dem Hinweis der Klägerin auf eine erforderliche Handschachtung und die Anlegung von Suchschlitzen auch im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 24.10.2012 nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass derartige Vorsichtsmaßnahmen von der Beklagten am 15.04.2009 tatsächlich nicht ergriffen worden sind. 30 4. Schließlich beruft sich die Beklagte auch zu Unrecht darauf, dass sie in der Tiefe, in der sich die Beschädigung des Kabelschutzrohres ereignet hat, nicht mehr mit einer Telekommunikationslinie habe rechnen müssen. 31 a) In ihrem Schriftsatz vom 02.11.2011 gibt die Beklagte die Tiefe der Schadensstelle - von der Klägerin bestritten (1,24 m) - mit 1,80 m an. Unter Ziff. 2. der Kabelschutzanweisung (die der Beklagten von der Klägerin mit übersandt worden wäre) ist festgehalten, dass die Kabel zwar gewöhnlich in einer Tiefe bis zu 100 cm liegen, dass „eine abweichende Tiefenlage . . . wegen Kreuzungen anderer Anlagen, infolge nachträglicher Veränderung der Deckung durch Straßenarbeiten u. dgl. und aus anderen Gründen möglich (ist)“. Der nach Auffassung der Beklagten allenfalls hinzuzurechnende Toleranzwert von 50 cm gilt nur für die Breite links und rechts der Kabellage (Ziff. 6. der Kabelschutzanweisung), nicht aber für die Tiefe, in der mit Telekommunikationslinien zu rechnen ist. Gerade bei einem Aufeinandertreffen unterschiedlichster Rohre und Leitungen unterhalb einer Stadtkreuzung lag die Annahme nicht fern, dass der Boden auch in größeren Tiefen in Anspruch genommen worden war. 32 b) Unabhängig hiervon hätte der Beklagten, wenn sie - wie geboten - eine Hand- bzw. Suchschachtung und Suchschlitze ausgebracht hätte, festgestellt, dass in der Tiefe, in der sie das Kabelschutzrohr an sich erwartete, eine solche Leitung tatsächlich nicht vorhanden war. Jedenfalls aufgrund dieser Erkenntnis hätte sie die Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, dass der in den Lageplänen eingezeichnete Kabelkanal in noch größerer Tiefe verlief, oder sie hätte aufgrund dieser Erkenntnis die Mitarbeiter der Klägerin zu Rate ziehen müssen. In keinem Fall wird die Beklagte hier durch die konkreten Verhältnisse vor Ort entlastet. 33 5. Dass der Klägerin anlässlich der Beschädigung der Telekommunikationsleitung am 15.04.2009 Schadensaufwendungen in Höhe von 47.484,42 EUR entstanden sind, ist von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 08.09.2011 (Seite 2) ausdrücklich unstreitig gestellt worden. 34 6. Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB, wobei die Beklagte durch das Mahnschreiben der Klägerin vom 22.03.2011 mit dem Ausgleich der Schadensersatzforderung in Verzug gesetzt worden ist. Soweit die Klägerin demgegenüber für den Verzugseintritt auf einen Zeitpunkt 30 Tage nach der Erteilung ihrer ursprünglichen Rechnung vom 29.05.2009 abstellt, findet die zugrunde gelegte Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB hier keine Anwendung. Sie betrifft lediglich Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (s. BGH, Urteil v. 16.06.2010 - Az.: VIII ZR 259/09 -, NJW 2010, 3226). III. 35 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.